AG Königstein im Taunus verurteilt den bei der VHV versicherten Schädiger zur Zahlung des von der VHV gekürzten Schadensbetrages aus abgetrenem Recht mit Urteil vom 16.3.2016 – 21 C 1275/15 (14) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Hamburg geht es gleich weiter nach Königstein im Taunus. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Königstein im Taunus zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der VHV Versicherung vor. Wieder einmal hat der Geschädigte bzw. der Sachverständige aus abgetretenem Recht – zu Recht – die ohnehin nicht mehr schadensersatzzahlungsbereite Versicherung nicht mehr in Anspruch gnommen, sondern direkt den Schädiger. Das ist zulässig und in letzter Zeit auch allgemein üblich. Das hat den Vorteil, dass der Versicherte durch die Zustellung der Klageschrift mit Zustellungsurkunde direkt an ihn Kenntnis von den Machenschaften seiner Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Schadensregulierung des von ihm verursachten Verkehrsunfalles erhält. Da die VHV Versicherung außergerichtlich bei voller Haftung nicht vollständigen Schadensersatz leisten wollte, musste eben der bei der VHV-Versicherte den Kopf hinhalten. Er wurde zur Zahlung des Betrages verurteilt, den seine VHV-Versicherung rechtswidrig gekürzt hatte. Bis auf den BVSK-Vergleich handelt es sich bei dem Urteil des AG Königstein im Taunus eigentlich um eine positive Entscheidung, die man jedoch hätte abkürzen können, wie wir meinen. Denn der Beklagtenanwalt hatte keine Prozesslegitimation des Beklagten, da er von der VHV beauftragt worden war und die Legitimation im Prozess auch angegriffen wurde unter Hinweis auf § 79 ZPO. Leider hat das erkennende Gericht diesen Umstand nicht berücksichtigt. Bleibt nur zu hoffen, dass der klagende Sachverständige dem Beklagten persönlich eine Urteilsabschrift hat zukommen lassen, denn durch den von der VHV-Versicherung beauftragten Anwalt wird der Beklagte, also sein vermeintlicher Mandant, vermutlich nicht informiert worden sein. Was denkt Ihr dazu? Gebt bitte Eure  Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Königstein im Taunus                       Verkündet durch Zustellung
Aktenzeichen: 21 C 1275/15 (14)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

Herrn …

Beklagter

hat das Amtsgericht Königstein im Taunus durch die Richterin Dr. S. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 16.3.2016 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 183,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.2.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 183,42 €.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495a, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 183,42 € aus abgetretenem Recht zu gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 398 BGB.

Der Kläger ist aktivlegitimiert als Inhaber der streitgegenständlichen Forderung, weil die Geschädigte, Frau N. S., die Schadensersatzforderung gegen den Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung wirksam an den Kläger abgetreten hat, insbesondere unter Wahrung der Bestimmtheit der abgetretenen Forderung. Mit Abtretungserklärung vom 5.11.2015 hat die Geschädigte ihren (so gemäß Abtretungserklärung vom 5.11.2015) „Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Rechnung (inkl. MwSt) des Sachverständigen … aus vorstehendem Auftrag vom (…) sicherheitshalber und an erster Stelle“ an den Kläger abgetreten.

Der an den Kläger durch die Geschädigte abgetretene Schadensersatzanspruch umfasst auch die restlichen Gutachterkosten in Höhe von 183,42 €. Die Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 858,30 € (brutto) sind erstattungsfähig und sind insbesondere auch erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB.

Die Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage der Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen, wobei bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation der Geschädigten, insbesondere auf ihre Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen ist (vgl. hierzu etwa BGH, NJW2014, S. 3151 ff. Rz. 15). Ein Verkehrsunfallgeschädigter darf sich bei der Beauftragung eines Kraftfahrzeugsachverständigen damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. BGH, NJW 2014, S. 1947 ff. Rz. 7).

Die Einwendungen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten sind vorliegend nicht erheblich, da der Beklagte nicht substantiiert zu einer Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Geschädigte (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) bei der Beauftragung des Klägers zur Erstellung des streitgegenständlichen Sachverständigengutachtens und der Auswahl des Klägers als Sachverständigen, trotz des gerichtlichen Hinweises, vorgetragen hat.

Allein der Umstand, dass das streitgegenständliche Grundhonorar von 539,00 € netto bei einem Widerbeschaffungswert (brutto) von 3.500,00 € im oberen Bereich der Grundhonorare gemäß BVSK-Honorarbefragung 2015 liegt bzw. rund 20,00 € über dem oberen Wert des HB V Korridors (518,00 €; BVSK 2013: 486,00 €), führt noch nicht dazu, dass die Geschädigte diese Überschreitung des Honorars hätte erkennen müssen (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) und deshalb einen anderen Gutachter beauftragen müssen. Dies gilt streitgegenständlich auch vor dem Hintergrund, dass unter Ansatz der im Gutachten vom 14.11.2014 festgestellten Netto-Reparaturkosten von 4.739,40 € das Grundhonorar von 539,00 € im unteren Bereich gemäß BVSK-Honorarbefragung 2015 (mittleren Bereich bei BVSK 2013) liegen würde, wobei die Geschädigte laienhaft aufgrund der Beschädigungen des Fahrzeugs von letzteren Kosten als maßgeblichen Kosten ausgehen könnte bzw. es ihr nicht vorzuwerfen ist, wenn sie hiervon ausgegangen ist. Auch der Beklagte trägt vor, dass sich das geltend gemachte Honorar in der Spalte „HB III“ gemäß BVSK-Honorarbefragung befindet, was belegt, dass der Geschädigten kein Auswahlverschulden im Zusammenhang mit der Schadensminderungspflicht (§ 254
Abs. 2 BGB) bei der Wahl des Klägers vorgeworfen werden kann. Es fehlt bislang – anders als zumindest teilweise bei Mietwagen, Hotels etc. – eine transparente Möglichkeit für die Geschädigte, die Höhe der anfallenden Gutachterkosten vor Beauftragung zu bewerten und ggf. einen anderen Gutachter mit geringerem Honorar zu beauftragen.
Weiterhin ist auch im Hinblick auf die klägerseits geltend gemachten Nebenkosten festzustellen, dass der Beklagte nicht substantiiert dazu vorgetragen hat, dass die Geschädigte in Anbetracht der Nebenkosten gemäß Gutachten des Klägers vom 14.11.2014 bei Beauftragung des Klägers gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat, § 254 Abs. 2 BGB. Fahrtkosten sind aufgrund der erfolgten Besichtigung vor Ort beim Kläger nicht entstanden und nicht in Rechnung gestellt. Die geltend gemachten Kosten pro Bild und pro angefangene Seite liegen zwar im oberen Bereich der angegebenen Korridors bei der BVSK-Honorarbefragung 2013 bzw. leicht über den Sätzen. Indes fehlen Anhaltspunkte dahingehend, dass die Geschädigte diese Überschreitung der durchschnittlichen Sätze hätte erkennen können. Mangels erheblichen Bestreitens seitens des Beklagten sind die abgerechneten Seiten des Gutachtens bzw. die Anzahl der in Rechnung gestellten Bilder unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Der beklagtenseits vorgelegte Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015 (Az. 10 U 10527/14) nimmt auf eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen ab dem 1.1.2016 Bezug. Streitgegenständlich ist der Kläger indes im November 2014 beauftragt worden. Darüber hinaus bleibt unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen, dass bislang keine einheitliche Rechtsprechung oder auch Praxis im Hinblick auf eine Aufklärungspflicht seitens des beauftragten Sachverständigen existiert und deren etwaige Etablierung ab dem 1.1.2016 abzuwarten bleibt. Auf die beklagtenseits angebotene eidliche Parteivernehmung kam es insoweit nicht mehr an, weil eine erfolgte Aufklärung seitens des Klägers mangels gängiger Praxis nicht zu erwarten ist und die Behauptung des Beklagten insoweit ins Blaue hinein erfolgte.

Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Geschädigte den Anspruch an den Kläger abgetreten hat und nun der Kläger als Ersteller des streitgegenständlichen Gutachtens den Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 183,42 € selbst aus abgetretenem Recht geltend macht (vgl. hierzu LG Stuttgart, NZV 2015, S. 553 ff.). Denn es nicht erkennbar, auf welcher rechtlichen Grundlage ein einmal entstandener Schadensersatzanspruch der Geschädigten gegen den Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB bedingt durch die Abtretung entfallen ist oder sich reduziert hat.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen gemäß § 511 Abs. 4 BGB, weil die der Entscheidung zugrunde liegenden Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind und das Urteil nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Königstein im Taunus verurteilt den bei der VHV versicherten Schädiger zur Zahlung des von der VHV gekürzten Schadensbetrages aus abgetrenem Recht mit Urteil vom 16.3.2016 – 21 C 1275/15 (14) -.

  1. Kuli sagt:

    @Willi Wacker
    Ganz egal ob Urteil oder nicht. Von jeder rechtswidrigen Kürzung des Schadenersatzes bei ansonsten 100 % iger Haftung umgehend / sofort den VN/die VN informieren und ihn/sie auf das persönliche Risiko aufmerksam machen für den Fall einer Klage. Kürzungschreiben der Versicherung ebenso beifügen, wie Stellungnahme dazu.
    8 von zehn Schädigern durchschauen danach besser das böse und hinterhältige Spiel ihrer Versicherung und erkennen, dass sie von ihrer Versicherung als Kanonenfutter missbraucht werden sollen. Man kann anschließend immer noch nur den Schädiger oder aber als Nr.1 seine Versicherung und als Nr.2 den Schädiger verklagen. Diese Vorgehensweise hat sich bei konsequenter Handhabung bisher als sehr heilsam erwiesen. Unter dem Stichwort: Wenn die Versicherung xxx kürzt, bin ich gern bereit, entsprechende Musterschreiben an den VN ,unternehmensspezifisch ausgerichtet, hier zur Verfügung zu stellen.
    Vielleicht wäre es auch heilsam, im beurteilungsrelevanten Zusammenhang auf solche Versicherungsunternehmen hinzuweisen, die sich an einem solchen Regullierungsboykot nicht bzw. nicht mehr beteiligen. Der unternehmerischen Kreativität sind dabei kaum Grenzen gesetzt. Damit wirken die artikulierten „Leitbilder“ der beteiligten Versicherungen nicht mehr lange glaubhaft.

    Kuli

  2. Karle sagt:

    @Kuli

    Das Geplänkel mit der zahlungsunwilligen Versicherung (Stellungnahmen oder was auch immer) kann man sich sparen. Ebenso die reine „Benachrichtigung“ der VNs. So lange keine Konsequenzen drohen, geht denen die Sache sowas von am Hintern vorbei.

    Sofern die Versicherung die SV-Kosten kürzt, reicht es aus, den Schädiger – unter Fristsetzung – um Ausgleich des durch seine Versicherung rechtswidrig gekürzten Betrages aufzufordern.

    http://www.captain-huk.de/musterbriefe/

    Erst dann kommt Bewegung in die Sache. Und falls doch nicht, Abfrage beim Schuldnerregister und sofern keine Einträge vorliegen, Mahnbescheid gegen den VN. Bei „Pleitegeiern“ ausnahmsweise Mahnbescheid gegen die Versicherung und Kopien des weiteren Verfahrens jeweils an den VN.

    Alles andere ist pure Zeitverschwendung und bläht den Aufwand unnötig auf.

    Außerdem sollte sowieso nur noch der Geschädigte BEZAHLTE SV-Kosten einklagen (VI ZR 225/13), da man sich bei Klagen aus abgetretenem Recht künftig ggf. mit dem „Wellner-Schrott“ VI ZR 357/13 u. VI ZR 50/15 herumschlagen muss.

    Sofern kein Rechtsschutz beim Geschädigten vorliegt, kann ggf. der SV hier Rückendeckung geben (natürlich nur wenn er will). Andererseits ist es nicht Sache der Sachverständigen, wenn sich immer mehr Geschädigte 80 Euro Jahresprämie für den Rechtsschutz sparen und dann (oftmals zusammen mit deren Anwälten) der Auffassung sind, der Sachverständige solle deshalb auf den Rest verzichten bzw. das Prozessrisiko übernehmen.

    Es soll auch Anwälte geben, die bei Kürzungen der SV-Kosten diese dem SV gegenüber voll ausgleichen und dem Geschädigten diesen Betrag von der Regulierungssumme abziehen. Meist noch mit dem Hinweis, dass es äußerst riskant sei, diesen Betrag einzuklagen oder dass es sich nicht „lohne“, wg. „läppischer“ 60 Euro zu klagen. Offengelassen wird hierbei gerne auch, dass es sich um eine berechtigte Forderung handelt. Und alles natürlich hintenherum am SV vorbei. Schweinereien wie diese erfährt man meist nur beim nächsten Schaden, sofern es überhaupt noch einmal zu einem Auftrag durch diesen Kunden kommen sollte. Auch eine Art von Geschäftsschädigung. Unglaublich, oder?

    Oder den noch.

    Der Sachverständige erstellt eine Reparaturbestätigung für 45 Euro. Nachdem die Versicherung den Betrag nicht bezahlen will, wird Klage eingereicht. Der Prozess wird versemmelt, da nur mit dem Nutzungsaufall argumentiert wird. Das Gericht folgt den Argumenten der Versicherung, dass ein paar Lichtbilder des Geschädigten ausgereicht hätten. Captain HUK ist zwar bekannt, die Urteile zur Reparaturbestätigung wurden jedoch nicht gelesen. Die Argumente zur HIS-Datei und der Nachweis der ordnungsgemäßen Reparatur zum möglichen Verkauf fehlen. Und jetzt kommt´s. Der Sachverständige erhält all diese Informationen erst nach Abschluss des Verfahrens, nachdem er irgendwann höflich um Begleichung der ausstehenden Kosten gebeten hat. Nachdem der Prozess vom Anwalt schuldhaft „vergeigt“ wurde, soll der SV dann noch auf die Kosten verzichten. Noch Fragen?
    Soviel zur „Zusammenarbeit“ zwischen SV u. Rechtsanwälten.

    Die Erzählungen kann man beliebig fortsetzen. Insbesondere zur unzureichenden Abwicklung bei der fiktiven Abrechnung oder zur fehlerhaften Bearbeitung von Totalschäden, Mietwagenkosten, Schmerzensgeld usw..

    Alles Gründe für das „angespannte Verhältnis“ zwischen SVs u. Rechtsanwälten, wie an anderer Stelle bereits andiskutiert.

  3. virus sagt:

    @ Karle

    So ist es! Ich fasse das mal aus meiner Erfahrung zusammen. Jeder ist sich selbst der Nächste. Anwälte sind sich besonders nah.

    Gruß.

    Virus

  4. HR sagt:

    Die Richterin Dr. S. am Amtsgericht Königstein im Taunus hat sich durch die schadenersatzrechtlich nicht bedeutsame Sichtweite der VHV Vers. aus Hannover nicht zu einer werkvertraglichen Betrachtung verleiten lassen, sondern im beurteilungsrelevanten Zusammenhang zutreffend in den Entscheidungsgründen Ihres Urteil u.a. ausgeführt:

    „Die Einwendungen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten sind vorliegend „nicht erheblich“, da der Beklagte nicht substantiiert zu einer Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Geschädigte (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) bei der Beauftragung des Klägers zur Erstellung des streitgegenständlichen Sachverständigengutachtens und der Auswahl des Klägers als Sachverständigen, trotz des gerichtlichen Hinweises, vorgetragen hat.“

    Genau das ist ein springender Punkt in der schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Sichtweise und Sichtweite. Auswahlverschulden i.V. mit einem Verstoß gegen die angebliche Schadengeringhaltungspflicht werden bei solche Verfahren wie hier bisher nur vereinzelt geprüft. Und dann ist auch noch wichtig der Zeitpunkt, hier:“..bei der Beauftragung des Klägers zur Erstellung des streitgegenständlichen Sachverständigengutachtens…“

    Das, was dafür abzurechnen ist, was noch garnicht erstellt wurde, steht zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht fest und dann kommt quasi „ex post“ ein eintrittpflichtiger Haftpflichtversicherer daher und will darüber bestimmen, was abgerechnet werden durfte. Eine solche Zubilligungspraxis verstößt u.a. eindeutig gegen § 249 S.1. BGB und ist deshalb nicht zu akzeptieren. 100 % Haftung bedingen somit auch 100 % Schadenersatz! Alles andere ist gesetzeswidrig und allein schon deshalb sollte die Nichterheblichkeit der Einwendungen/Behauptungen ganz am Anfang einer Überprüfung durch das Gericht stehen. Nicht umsonst wird in solchen provozierten Prozessen die Frage eines Auswahlverschuldens durch die Versicherer nicht angesprochen bzw. ausgeblendet.

    HR

  5. ZULIDA sagt:

    @HR
    Auch noch bemerkenswert an diesem Urteil:

    „Weiterhin ist auch im Hinblick auf die klägerseits geltend gemachten Nebenkosten festzustellen, dass der Beklagte nicht substantiiert dazu vorgetragen hat, dass die Geschädigte in Anbetracht der Nebenkosten gemäß Gutachten des Klägers vom 14.11.2014 bei Beauftragung des Klägers gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat, § 254 Abs. 2 BGB.“

    „Mangels erheblichen Bestreitens seitens des Beklagten sind die abgerechneten Seiten des Gutachtens bzw. die Anzahl der in Rechnung gestellten Bilder unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO).“

    ZULIDA

  6. G.v.H. sagt:

    @ ZULIDA
    Auch das ist herauszustellen, jedoch ist auch eine weitere Passage der Entscheidungsgründe richtig und wichtig,wenn auch schon bekannt:

    „Die Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage der Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen, wobei bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation der Geschädigten, insbesondere auf ihre Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen ist (vgl. hierzu etwa BGH, NJW2014, S. 3151 ff. Rz. 15).

    Ein Verkehrsunfallgeschädigter darf sich bei der Beauftragung eines Kraftfahrzeugsachverständigen damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. BGH, NJW 2014, S. 1947 ff. Rz. 7).“

    Der dem Unfallopfer zugestandene Umfang des „kann“ und „darf“ wird regelmäßig bei Honorarkürzungen ebenso ignoriert, wie bei Klagen, denen nicht vollumfänglich entsprochen wird bzw. die gänzlich abgewiesen werden.

    Auch mit einer solchen Vorgehensweise wird der Standpunkt und die Lage eines Unfallopfers ignoriert und es wird darüber hinaus gleichzeitig diskreditiert sowie der Kategorie der nicht verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen zugeordnet, während die rechtswidrige Vorgehensweise der Versicherer seitens einiger Gerichte Unterstützung erfährt, was mit diesem Urteil nicht der Fall ist.
    Gerade deshalb war eine Art Rechtfertigung durch Bezugnahme auf eine BVSK-Befragung schadenersatzrechtlich entbehrlich, zumal es andere, als seriös geltende Berufsverbände der KFZ-Sachverständigen gibt, wie beispielsweise den BVK und den VKS, die in ihren Honorarbefragungen selbstverständlich nicht auf verbandsseitig kreierte Vorgaben im Nebenkostenbereich abstellen. Letztlich auch hier wieder ein Streit um des Kaisers Bart, obwohl dieser nur noch fiktiv existiert.

    G.v.H.

    .

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