AG Krefeld verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.04.2009 (4 C 225/08) hat das AG Köln die  beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 296,03 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle  ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 296,03 € zu. Gemäß §§ 7, 17 StVG, 1, 3 PflVG in Verbindung mit der Abtretungserklärung hat die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz der der Geschädigten B. aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2005 in Willich entstandenen Schäden. Hierzu gehören auch die für den unstreitigen Zeitraum der Reparatur geltend gemachten Mietwagenkosten für die Zeit vom 25.04.2005  – 28.04.2005. Die volle Haftung der Beklagten aus diesem Unfall ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben, da die Geschädigte der Klägerin die hier geltend gemachten Ansprüche sicherungshalber abgetreten hat. Die entsprechende Abtretungserklärung hat die Klägerin vorgelegt. Überdies hat die Beklagte vorprozessual gegenüber der Klägerin 184 € auf die geltend gemachten Mietwagenkosten bezahlt, ohne dass ersichtlich ist, dass sie die Aktivlegitimation der Klägerin in Zweifel gezogen hat. Soweit sie nun erstmals im Rechtsstreit die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet, ist ihr Vortrag vor dem Hintergrund des vorprozessualen Regulierungsverhaltens widersprüchlich.

Die vorgelegte Abtretungserklärung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam.

Geht es einem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Sicherungsabtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, dann besorgt es keine Rechtsangelegenheiten des Geschädigten, sondern seine eigene Angelegenheit.
Überdies besteht aber auch ein praktisches Bedürfnis an einer gewissen Mitwirkung des Mietwagenunternehmens bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, ohne dass in jedem Fall ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt.

Vorliegend enthält die Abtretungserklärung nach ihrem Wortlaut eine Zweckbestimmung zu Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegenüber der Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, dass die Geschädigte selbst für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung bestehender Schadensersatzansprüche zu sorgen hat. Die Abtretung ist ferner der Höhe nach auf die tatsächlich entstandenen Kosten – hier also die Mietwagenkosten – beschränkt.

Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Geschädigte erfolglos zur Zahlung aufgefordert wurde, legt die Klägerin jedenfalls mit Schriftsatz vom 21.11.2008 eine weitere Abtretungserklärung vor, aus der ersichtlich ist, dass die Geschädigte zur Zahlung nicht bereit ist. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten, weshalb spätestens dieser Erklärung zu entnehmen ist, dass die Geschädigte nicht bereit ist zu zahlen.

Nach alledem bestehen an der Aktivlegitimation der Klägerin keine Bedenken.

Dia, Klägerin kann von der Beklagten über den geleisteten Betrag in Höhe von 184 € hinaus weitere 296,03 € verlangen. Im übrigen unterlag die Klage in Höhe von 17,24 € sowie den einen Betrag von 39 € übersteigenden vergerichtlichen Anwaltskosten der Abweisung. weil sich die Klägerin in dieser Hohe ersparte Aufwendungen von 5 % anrechnen lassen muss (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.1997, 1 U 104/06 = MDR 1998, 280 f.). Nur dann wenn sich der Geschädigte ein einfacheres Fahrzeug anmietet, dessen Miete um 10 % geringer ist als die Miete von dem gleichwertigen Pkw, entfällt der Ersparnisabzug. Vorliegen hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass die Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug der Gruppe 4 angemietet hat, weshalb der Abzug vorzunehmen ist. Der Auffassung, dass bei einer Fahrleistung von unter 1.000 km innerhalb der Mietzeit die Eigenersparnis entfallen soll, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen, weil eine Abnutzung mit jedem gefahrenen Kilometer vorliegt. Darüber hinaus stellt sich bei sehr geringer gefahrener Kilometerzahl, die Frage, ob die Anmietung eines Mietwagens schadensbedingt, notwendig war. Nach alledem war ein Abzug von 5 % Eigenersparnis vorzunehmen

Gemäß § 249 Abs. 2 S. , BGB kann die Klägerin von der Beklagten den Geldbetrag verlangen, der zu Herstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat. Erforderlich in diesem Sinne sind die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten, also die Kosten, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Hierbei ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Der vorliegend abgerechnete Normaltarif stellt den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten dar (OLG Köln, Urt. V. 02.03 2007, 19 U 181/06 = NVZ 2000, 366 – 369).

Dieser Normaltarif kann dabei – in Ausübung des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens – auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlebereich ermittelt werden (BGH, NJW 2006, 1124 ff.; BGH BB 2007, 1755 ff, BGH NJW 2006, 2693-2694; OLG Köln aaO, OLG Düsseldorf aaO).

Bei der Frage, ob die als Schadensersatz geltend gemachten Mietwagenkosten im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig sind, ist darauf abzustellen, ob sich der Tarif, zu dem der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug abgemietet hat, im Rahmen des Üblichen hält. Ist dies der Fall, dann sind dem Geschädigten die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, gleichgültig, ob er sich nach alternativen Preisen oder Tarifen erkundigt  hat oder nicht. Nur dann, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen   Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des üblichen liegen, darf er einen solchen Mietvertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Kosten des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung abschließen. Dafür bestehen vorliegend jedenfalls keine Anhaltspunkte.

Wie vorstehend bereits dargelegt, kann der „Rahmen des Üblichen“ auf der Grundlage des gewichteten Schwacke-Mietpreisspiegels für den betreffenden Postleitzahlenbereich ermittelt werden. Auch der Schwacke Mietpreisspiegel 2006 stellt, entgegen der Auffassung der Beklagten, eine geeignete Schätzgrundlage dar (LG Bonn NVZ 2007, 362-365, LG Nürnberg-Fürth ZfSch 2007, 444-448) Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die im Mietpreisspiegel 2006 enthaltenen Preisänderungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientieren. Da der Autovermietungsmarkt in den lelzten Jahren schrumpft, sind in dem offenen, aber rückgängigen Autovermietungsmarkt hohe Gewinnmargen in einem wesentlichen Geschäftssegment grundsätzlich icht zu erwarten(vgl. Neidhard/Kremer, NVZ 2005, 171-178).

Das Gericht halt trotz der Fraunhofer Studie und der Entscheidung des OLG München vom 25.07.2008 an der Schwackeliste als Schätzgrundlage fest. Trotz des Umstandes, dass der „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation anhand einer die realen Anmietsituation nahe kommenden Befragung aufgestellt wurde, weil die befragten Firmen anders als etwa bei der Erstellung der Schwacke-Llste nicht wussten. dass ihre Antworten zur Grundlage einer Marktuntersuchung über die Höhe der Mietwagentarife gemacht wurden, hält das Gericht an der Schwackeliste als Schätzgrundlage fest. Auch andere Listen wie zum Beispiel Mietpreisspiegel werden aufgrund von Umfragen erstellt, bei denen beispielsweise die Vermieter wissen, dass die Angaben Grundlage für die Erstellung eines neuen Mietspiegels sind, weshalb nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass die Angaben der Befragten sozusagen zu ihren Gunsten geschönt wurden. Das Gericht hält die Schwackeliste als bewährter und äußerst differenzierte Liste nach wie vor für geeignet als Schätzgrundlage herangezogen zu werden. Dies gilt vorliegend auch angesichts des Umstandes, dass es um eine Anmietung aus dem Jahre 2005 geht. Darüber hinaus sind vorliegend keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken könnten. Auf Beklagtenseite wurde nur allgemein auf die Vorteile der Fraunhofer Studie hingewiesen.

Es kann dahinstehen, ob sich die Geschädigte auf die Anmietung bei dem von der Beklagten mit Schreiben vom 13.04 2005 mitgeteilten Anbieter zum Tagessatz von 38 €verweisen lassen musste, weil die Klägerin bestreitet, dass die Geschädigte ein solches Schreiben von der Beklagten erhalten hat. Für den Zugang des Schreibens hat die beweisbelastete Beklagte keinen Beweis angetreten.

Die erforderlichen Mietwagenkosten errechnen sich demnach verliegend nach dem gewichteten Mittel der Schwackeliste 2006 sowie von der Klägerin vorgenommen jedoch abzüglich 5 % Eigenersparnis.

Dreitagespauschale + Eintagessatz                                              344,83 €
abzüglich 5 % pauschal ersparte Aufwendungen                            17,24 €
Summe                                                                                           337,59 €

zuzüglich Haftungsreduzierungskosten                                           58,64 €

zuzüglich Zustellung und Rückholkosten                                          27,59 €

zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer                                                       66,21 €

abzüglich gezahlter                                                                        184,00 €

Summe                                                                                           296,03 €

Auf die ausgeübte Summe kann die Klägerin von der Beklagten Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe gemäß den §§ 288, 286 BGB verlangen. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 1.7.2005 befand sich die Beklagte seit 02.07 2005 in Verzug. Den Zugang des Schreibens vom 5.6.2005 hat die Beklagte bestritten und ihn insoweit beweisbelastete Klägerin nicht unter Beweis gestellt.

Aus dem Gesichtepunkt des Verzuges kann die Klägerin Zahlung der Anwaltsgebühren in Höhe von 39 € aus einem Streitwert bis 300 € verlangen gemäß § 250 BGB hat sich der Freistellungsanspruch aufgrund der Zahlungsablehnung der Beklagten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt weshalb die Klägerin Insoweit auch Zahlung verlangen kann und entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur Freistellung von diesen Kosten. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Zahlung tatsächlich erfolgt ist oder nicht.

Soweit das AG Krefeld.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, RDG, Rechtsanwaltskosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert