AG Landstuhl verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der von seiner Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten (Urteil vom 14.1.2011 -1 C 445/10-).

Wieder musste ein Unfallgeschädigter die restlichen, von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung nicht regulierten Sachverständigenkosten einklagen. Dieses Mal hatte die HUK-Coburg als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung sogar 482,85 € unberechtigterweise einbehalten. Obwohl der BGH bereits entschieden hatte, dass der Sachverständige ein in Relation zur Schadenshöhe orientiertes Honorar beanspruchen kann, bestritt die HUK-Coburg bzw. der von der HUK-Coburg beauftragte Anwalt dies. Da der Kläger zulässigerweise den Schadensverursacher, den VN der HUK-Coburg verklagt hat, fiel der prompt auf die Nase und muss nunmehr die von seiner – ach so günstigen – Versicheru8ng gekürzten Kosten zahlen, so steht es auf jeden Fall im Urteil. Der VN wird sich auch bei seiner Versicherung bedanken und auf jeden Fall einen Wechsel in Erwägung ziehen.

Aktenzeichen:
1 C 445/10

Verkündet am 14.01.2011

Amtsgericht
Landstuhl

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

T. J., aus  R.-M.

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. u. Kollegen

gegen

P. S. aus  R. (HUK-VN)

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M.aus  K.

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Landstuhl durch die Richterin … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2010 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 482,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 38,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2010 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Eine Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist erfolgt (§ 253 ZPO).

Die Klägerin hat ihren Prozessbevollmächtigten zur Klageerhebung erwiesenermaßen bevollmächtigt. Dass eine Vollmacht für die Vertretung in einem Zivilverfahren erteilt worden ist, folgt aus der zur Akte gereichten Vollmacht, welche die Klägerin unterzeichnet hat (Bl. 25 dA).

II. Die Klage ist in Höhe von 482,85 € begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 482,85 € zu (§§ 7, 17StVG, 115 VVG).

1. Die Haftung des Beklagten und seiner Versicherung zu 100 % dem Grunde nach für den Verkehrsunfall am 18.01.2010 ist zwischen den Parteien unstreitig.

2. Als erstattungsfähigen Schaden kann die Klägerin die geltend gemachten restlichen Gutachterkosten in Höhe von 482,85 € von dem Beklagten beanspruchen.

Die Kosten für die Beauftragung eines Gutachters kann ein Geschädigter grundsätzlich erstattet verlangen, wenn aus der Sicht eines verständigen und wirtschaftliche denkenden Geschädigten ein Bedürfnis für die Einholung eines Gutachtens für die Erreichung des Wiederherstellungszwecks bestanden hat (vgl. BGH, Urteil v. 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, zitiert nach Juris).

Die Klägerin kann ihre Gutachterkosten von dem Beklagten erstattet verlangen. Sie hat das Sachverständigenbüro M. erwiesenermaßen mit der Schadensbegutachtung beauftragt, was der Beklagte bestritten hat. Die Beauftragung ergibt sich aus dem zur Akte gereichten von der Klägerin unterschriebenen Werkvertrag vom 21.01.2010 (Bl. 191 ff.dA).

Die Beauftragung des Sachverständigen M. hat die Klägerin auch vornehmen dürfen. Aus der Sicht eines verständigen Geschädigten hat das Bedürfnis für die Einholung eines Gutachtens bestanden. Eine Erkundigungspflicht der Klägerin bei anderen Gutachtern bezüglich der Kosten der Gutachtenerstattung hat nicht bestanden. In der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung ist der Geschädigte grundsätzlich frei. Ein Geschädigter ist grundsätzlich dazu berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Ihn trifft auch keine Erkundigungspflicht (vgl. Hentschel/König, StVG, 39. Aufl., § 12 StVG Rn 50). Erhöhte Gutachterkosten gehen grundsätzlich nicht zu Lasten des Geschädigten, woran auch die Rechtsprechung zum Unfallersatztarif nichts geändert hat (vgl. BGH aaO und OLG Hamm, Urteil v. 05.03.1997, Az. 13 U 185/96, zitiert nach Juris). Eine Erkundigungspflicht des Geschädigten besteht nur, wenn ein Geschädigter die Ungemessenheit der Gutachterkosten erkennen und die Bezahlung hat ablehnen können (vgl. OLG Hamm aaO).

Ein Verschulden der Klägerin bei der Auswahl des Sachverständigen ist nicht erkennbar. In dem Termin am 16.12.2010 hat die Klägerin es näher dargelegt, aus welchen Gründen sie den Sachverständigen M. mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs beauftragt hat. So hat sie als nachvollziehbaren Grund angegeben, dass ihr Vater und sie den Sachverständigen M. bereits früher mit der Begutachtung ihrer beschädigten Fahrzeuge beauftragt haben.

Die abgerechneten Gutachterkosten des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen M. sind der Höhe nach nicht unangemessen.

Die Sachverständigenkosten werden nicht als unangemessen angesehen, wenn sie sich innerhalb des Preiskorridors bewegen, welchen die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) ermittelt hat (vgl. LG Saarbrücken, Urteil v. 29.08.2008, Az. 13 S 108/08, zitiert nach Juris). Diese Honorarbefragung stellt eine fundierte Grundlage für die Ermittlung des Sachverständigenhonorars dar (vgl. AG Saarbrücken, Urteil v. 18.06.2010 Az. 121 C 256/09 und AG Münster, Urteil v. 15.01.2010, Az. 55 C 2114/09).

Das Sachverständigenbüro M. hat zunächst das Grundhonorar in Höhe von 291,00 € pauschaliert nach der Schadenshöhe berechnen können.

Eine pauschalierte Berechnung der Gutachterkosten nach Schadenshöhe, wie hier, ist nicht zu beanstanden. Das Honorar des Sachverständigen ist die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten (vgl. BGH, Urteil v. 04.04.2006, Az. X ZR 122/05, zitiert nach Juris).

Dieser Betrag hält sich noch innerhalb der Werte der BVSK Befragung von 253,00 € bis 297,00 €.

Neben diesem Grundhonorar hat der Sachverständige auch Nebenkosten in Ansatz bringen können.

Eine konkrete Abrechnung der Nebenkosten neben einer pauschalierten Abrechnung des Grundhonorars ist möglich (vgl. LG Zwickau, Urteil v. 17.01.2008, Az. 6 S 118/07, zitiert nach Juris und AG Kaiserslautern, Urteil v. 24.08.2010, Az. 3 C 988/10). Die Klägerin kann die Kopierkosten für insgesamt 60 Seiten erstattet verlangen. In ihrem Schriftsatz vom 21.12.2010 hat sie es näher begründet, warum weitere Exemplare des Gutachtens haben angefertigt werden müssen und wie sich die Anzahl der kopierten Seiten zusammensetzt. So sind weitere Exemplare des Gutachtens für die Versicherung, für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie weitere Kopien des Werkvertrages und der Honorarrechnung angefertigt worden. Der Beklagte ist diesem Vortrag nicht mehr entgegengetreten.

Der Preis von 0,75 € pro Kopie ist nicht zu beanstanden. Er bewegt sich innerhalb des Honorarkorridors der BVSK Honorarbefragung 2008/2009 von 0,49 € bis 1,71 €. Die Schreibkosten pro Seite von 3,00 € sind angemessen. Diese halten sich innerhalb des Honorarrahmens der BVSK Umfrage von 2,19 € bis 3,40 €.

Die Erforderlichkeit eines 2. Fotosatzes hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.12.2010 näher dargetan. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, dass ein 2. Fotosatz erforderlich ist, da das Originalgutachten nach Eingang bei der HUK – Coburg nach dem Einscannvorgang vernichtet wird. Die Kosten von 2,00 € pro Foto für den 2. Fotosatz sind angemessen. Sie bewegen sich innerhalb des Honorarkorridors der Umfrage. Nach dieser werden 0,76 € bis 2,07 € pro Foto für denzweiten Fotosatz berechnet. Dasselbe gilt für die abgerechneten Kosten für Porto/Telefon/Schreibkosten in Höhe von 15,00 €. Auch diese bleiben innerhalb des Honorarkorridors von 6,95 € bis 38,25 €. Die Kosten der Fahrzeugbewertung von 20,00 € kann die Klägerin ebenfalls erstattet verlangen. Dass die Klägerin zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet ist, folgt aus § 9 des Werkvertrages (Bl. 194 dA). Nach § 9 des Werkvertrages kann der Sachverständige für die Fahrzeugbewertung einen Pauschalbetrag von 20,00 €fordern. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Klägerin hat auffallen müssen, dass diese Kosten von 20,00 € für die Fahrzeugbewertung, wie von dem Beklagten behauptet, unangemessen sind.

Ob die Klägerin die Gutachterkosten bereits an ihren Privatgutachter M. gezahlt hat, wie sie unter Beweisantritt wegen des Bestreitens des Beklagten behauptet hat, kann offen bleiben.

Selbst, wenn der Klägerin nur ein Freistellungsanspruch wegen noch nicht erfolgter Zahlung der Sachverständigenkosten zustehen sollte, hat sich dieser in einen Zahlungsanspruch verwandelt. Ein Freistellungsanspruch wandelt sich auch ohne Fristsetzung durch eine endgültige Zahlungsverweigerung eines Schuldners in einen Zahlungsanspruch nach § 250 S. 2 BGB um (vgl. BGH, Urteil v. 10.02.1999, Az. VIII ZR 70/98, zitiert nach Juris und LG Saarbrücken aaO).

Der Beklagte hat die restlichen Gutachterkosten in Höhe von 482,85 € nicht beglichen und die Zahlung damit verweigert.

Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz aus 482,85 € seit dem 11.02.2010 folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

Der mit dem Klageantrag Ziffer 2 geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von restlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 38,32 € ist ebenfalls begründet (§§ 7, 17 StVG, 249 BGB). Zwar handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine durchschnittliche Unfallsache, bei welcher lediglich eine 1,3 Gebühr als angemessen anzusehen ist. Die 100 prozentige Haftung der Versicherung des Beklagten und des Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig gewesen. Allerdings ist eine Bestimmung der konkreten Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens der Nr. 2300 des Gebührenverzeichnisses des RVG, welche hier erfolgt ist durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, gemäß § 315 Abs. 1 BGB dem Rechtsanwalt vorbehalten. Unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung zuzuerkennenden Toleranzgrenze von 20 % (vgl. LG Koblenz, Urteil v. 14.08.2009, Az. 13 S 7/09, zitiert nach Juris und Bischof/Jungbauer RVG 3. Aufl. Nr. 2300 Rn. 73) hält sich die von der Klägerin geltend gemachte 1,5 Gebühr noch im Rahmen des dem Rechtsanwalt zustehenden billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 BGB und ist somit als erstattungsfähig anzusehen.

Ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz 11.02.2010 aus dem Betrag von 38,32 € folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine Gründe für die Berufungszulassung vorliegen (§ 511 ZPO).

So die Amtsrichterin aus Landstuhl.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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10 Antworten zu AG Landstuhl verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der von seiner Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten (Urteil vom 14.1.2011 -1 C 445/10-).

  1. Klaus Kannenberg sagt:

    Bemerkenswert im Urteil ist folgender Satz:“…Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, dass ein 2. Fotosatz erforderlich ist, da das Originalgutachten nach Eingang bei der HUK – Coburg nach dem Einscannvorgang vernichtet wird…“ Dies ist von der Beklagten nicht bestritten worden und damit zugestanden. Damit räumt die HUK-Coburg selbst vor Gericht ein, dass sie eine Eigentumsverletzung, damit eine unerlaubte Handlung i.S.d. §§ 823 ff BGB begeht und eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Klaus,
    Ja, wegen der Vernichtung der Gutachten sollte vielmehr vorgegangen werden. Der Geschädigte hat das Recht, dass ihm das eingereichte Gutachten, immerhin sein Eigentum, zurückgegeben wird.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Fritz sagt:

    Zu diesem Thema stelle ich hier auszugsweise den Text unseres seit Jahren verwendeten Gutachten-Begleitschreibens zur Verfügung:

    … Sehr geehrte Damen und Herren,
    in der Unfallsache unseres Auftraggebers, XXX, übersenden wir im Botendienst in der Anlage das auftragsgemäß erstellte Schadengutachten im Original nebst Rechnung sowie die zu unseren Gunsten erfolgte Abtretungserklärung.
    Der Gutachtenauftraggeber und Eigentümer dieser Unterlagen überlässt Ihnen damit für die Zeit der Schadensregulierung seine Original-Beweisdokumente, welche Sie wiederum unmittelbar nach Abschluss Ihrer Sachbearbeitung unaufgefordert und unversehrt an den Eigentümer zurückzugeben haben. …

  4. Fritz sagt:

    Ob jemals ein Unfallopfer sein Original-Beweisdokument (Schadengutachten) unbeschädigt zurück erhalten hat? Mir ist nichts bekannt.

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Fritz,
    hat der von Dir gewählte Text auch geholfen, dass das von Dir im Botendienst übersandte Gutachten wieder unversehrt an den Eigentümer zurückgesandt wurde?
    Hat der Eigentümer ein weiteres Exemplar, selbstverständlich gegen Rechnung, erhalten?
    Mir sind durchaus Fälle bekannt, wo das Originalgutachten zurückgefordert wurde und auch zurückgesandt wurde. Auf dem Originalgutachten befand sich sogar der Eingangstempel der Car-Expert.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  6. Fritz sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    klar bekommt der Eigentümer immer auch ein weiteres Exemplar. Leider ist mir kein Fall bekannt, bei dem der Eigentümer seine Originalunterlagen zurück bekommen hat. Wir haben mit dem Hinweis aber das getan, was wir als SV tun können.

  7. Willi Wacker sagt:

    Sorry, ich muss meinen Kommentar vom 3.2.2011 korrigieren, nicht car-Expert, sondern Control-Expert.

  8. Andrea sagt:

    HUK-COBURG-Gruppe mit neuem Kürzungsschreiben !

    Keine Bezugnahme mehr auf BVSK und das berühmberüchtigte
    Gesprächsergebnis.

    Natürlich auch keine Angaben darüber, wie sich der zugebilligte Betrag zusammen setzen soll, sondern nur die Behauptung, dass der regulierte Betrag angemessen und üblich sei.

    So verfahren wir demnächst auch mit der Versicherungsprämie bei der HUK-COBURG und werden mal sehen, was den Strategen dieser Versicherung dann dazu einfällt.

    Ist aber letztlich alles halb so schlimm, denn wir werden auch mit dieser unsinnigen abgespekten Begründung sehr dezidiert die Schädiger direkt weiterhin über das Regulierungsverhalten ihrer HUK-COBURG-VERSICHERUNG informieren und da die Verzinsung auch akzeptabel ist, kommt dann der Tsunami unerwartet über Nacht.

    MfG

    Andrea

  9. Bruno Reimöller sagt:

    Das Urteil verleitete mich zu einem Gedicht.

    Wer kennt die Kürzungen der Versicherung nicht?
    Erst werden gekürzt die Stundensätze.
    Was soll die ganze Versicherungshetze?
    Dann die Verbringungskosten,
    lass das Auto doch rosten!
    Dann die Ersatzteilpreisaufschläge,
    Was soll das ganze Gerede?
    Zu beachten ist zuerst der Versicherungsgewinn,
    die Geschädigten haben ja keinen Benimm.
    Jetzt klagen sie ein, was ihnen genommen,
    mit dem Urteil ist der Gewinn schon zerronnen.
    Was die Versicherung vorgerichtlich nicht erstattet,
    muss mit dem Urteil – das sei gestattet –
    der VN dann doch verzinslich zahlen,
    auch wenn Gerichtsmühlen langsam mahlen.

  10. Uwe sagt:

    Andrea
    Montag, 07.02.2011 um 09:33

    HUK-COBURG-Gruppe mit neuem Kürzungsschreiben !

    Keine Bezugnahme mehr auf BVSK und das berühmberüchtigte
    Gesprächsergebnis. …..

    Hallo, Andrea,

    nach Deiner Information stellt sich das neue Schreiben inhaltlich ja wirklich bescheiden dar.Und dazu fällt mir dann auch spontan ein Zitat ein:

    „Glück ist die Bescheidenheit mit der der Wurm nicht weiter strebt zu kriechen, als seine Kraft ihn trägt.“

    Paßt doch.-

    Herzlichen Gruß
    aus dem Hochwassergebiet

    Uwe

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