AG Leipzig verurteilt erneut die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit Urteil vom 19.10.2015 – 103 C 4349/15 – zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben in Leipzig und wir bleiben auch bei der HUK-COBURG. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier erneut ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. Da bei dem Amtsgericht Leipzig die HUK-COBURG schon „Dauerkunde“ ist, konnte auch in diesem Verfahren das erkennende Gericht den – überflüssigen – Rechtsstreit relativ kurz abhandeln. Für die HUK-COBURG ist Leipzig eben ein schlechtes Pflaster. Im Übrigen zeigt sich durch die unzähligen Urteile die Beratungsresistenz der HUK-COBURG und die Ignoranz, Urteile gegen sich gelten zu lassen. Bedauerlicherweise hat das erkennende Gericht wieder auf die „übliche Vergütung nach BVSK“ abgestellt, obwohl es gar nicht auf die Üblichkeit ankommt. Es kann nicht oft genug gesagt werden, dass es nur auf die Erforderlichkeit im Sinnne des § 249 BGB beim Schadensersatzprozess ankommt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 103 C 4349/15

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstands Vorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
am 19.10.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 143,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 20.05.2011 zu zahlen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 70,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16.06.2011 durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

3.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 143,11 EUR festgesetzt.

Tatbestand

(auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, §§ 249, 398 BGB einen Anspruch auf Zahlung der offenen 143,11 EUR.

Die Geschädigte … hat spätestens mit Abtretungserklärung vom 12.11.2014 ihre Ansprüche auf Zahlung der vollständigen Sachverständigenkosten an die Klägerin abgetreten.

Die Abtretung ist auch hinreichend bestimmt. In der Abtretung aufgeführt ist die Rechnungs-Nr.: … die der Beklagten bereits kurze Zeit nach dem Unfall bekanntgegeben wurde.

Die Beklagte ist ebenfalls in der Abtretungserklärung benannt. Benannt sind ebenfalls die Versicherungsnehmerin der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw, die Schadensversicherungs-Nr.: … und die Geschädigte.

Sofern die Beklagte Verjährung einwendet, da der Mahnbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 18.12.2012 die Verjährung nicht unterbrochen habe, da die verjährungsunterbrechende Wirkung im Fall der Abtretung erst in dem Augenblick eintrete, in dem diese prozessual offengelegt wird, folgt das Gericht dem ebenfalls nicht.

Die Beklagte hatte bereits im Vorfeld am 09.05.2011 direkt an die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 243,70 EUR gezahlt.

Mit Schreiben vom 03.06.2011 an die Beklagte wurde diese bereits durch die Klägerin aufgefordert, an sie zu zahlen. Zwar ist in diesem Schriftsatz nicht ausdrücklich dargelegt, dass die Geschädigte ihren Anspruch auf das Sachverständigenhonorar an die Klägerin abgetreten hat. Dies ist aber nach Auffassung des Gerichts auch nicht erforderlich, da die Beklagte auf die Forderung der Klägerin bereits einen überwiegenden Teilbetrag gezahlt hatte und sich aus dem Anschreiben ergibt, dass die Klägerin im eigenen Namen die weiteren Sachverständigenkosten geltend macht. Da zwischen der Klägerin und der Beklagten auch im Jahr 2011 bis zum heutigen Zeitpunkt allein beim Amtsgericht Leipzig unzählige Klageverfahren anhängig sind, war für die Beklagte offensichtlich, dass eine Abtretung zugrunde lag.

Da die Klägerin den Beweis nicht erbracht hat, dass sie mit der  Geschädigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, § 632 Abs. 2 BGB.

Die Klägerin hat sich bei der Berechnung ihrer Forderung an der von ihr selbst verwendeten Honorarkostentabelle orientiert, die sie in anderen Fällen mit Geschädigten zur vertraglichen Grundlage macht oder gemacht hat.

Die Klägerin ist in ihrem von der Beklagten unbeanstandet gelassenen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer am Pkw der Geschädigten 3.577,54 EUR betragen zuzüglich einer Wertminderung von 600,00 EUR. Bei einer Schadenshöhe von 4.177,54 EUR ergibt die klägerische Schadenstabelle ein Grundhonorar von 500,00 EUR, welches sie hier auch in Rechnung gestellt hat. Dieses Grundhonorar liegt im Bereich des Honorarkorridors HB III der BVSK- Honorarbefragung 2008/2009, in dem sich zwischen 40 % und 60 % der BVSK- Mitglieder mit ihren Honoraren bewegen. Somit ist das von der Klägerin in Rechnung gestellte Grundhonorar als ortsüblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen.

Auch die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten sind nicht zu beanstanden. Sie stehen im Einklang mit der Entscheidung des BGH in VI ZR 225/13. Dort hat der BGH die Nebenkosten in Höhe von 2,80 EUR pro Lichtbild sowie eine Pauschale für Telefon, EDV-Kommunikation, Büromaterial etc. in Höhe von 75,00 EUR anerkannt.

Die Klägerin berechnet pro Lichtbild 2,45 EUR, für Porto und Telefon 23,00 EUR, eine Schreibgebühr pro Seite von 3,40 EUR, mithin in der Rechnung vom 02.05.2011 Schreibkosten in Höhe von 47,60 EUR. Die Fahrtkostenpauschale von 30,40 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die Nebenkosten auf eine Pauschale zu kürzen wären oder auf 25 % des Sachverständigenhonorars festzulegen wären, sieht das Gericht nicht. Der Dokumentationsaufwand anlässlich eines Verkehrsunfalles entwickelt sich nicht linear mit dem ermittelten Schaden.

Darüber hinaus ist nicht erkenntlich, dass der Geschädigten sich hätte aufdrängen müssen, dass die Klägerin von ihm ein überhöhtes Honorar fordert. Das Amtsgericht Leipzig hat in unzähligen Entscheidungen das von der Klägerseite geltend gemachte Honorar für angemessen erachtet. Deshalb war es der Geschädigten nicht zuzumuten, sich nach einem anderen Sachverständigen, der eventuell günstiger gewesen wäre, umzuschauen.

Die Nebenforderungen sind gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 704, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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