AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 12.7.2013 – 118 C 3259/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Feierabend geben wir Euch hier noch ein Urteil des AG Leipzig zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG aus dem Jahr 2013 bekannt. Der erkennende Amtsrichter der 118. Zivilabteilung des AG Leipzig konnte auch ohne das neuerliche BGH-Urteil gegen den VN der HUK-COBURG vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – eine völlig korrekte Urteilsbegründung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen ohne Angemessenheit oder irgendwelchen Honorarlisten abgeben. Obwohl schon eine Unzahl von Urteilen gegen die HUK-COBURG in Leipzig ergangen sind, will es diese Versicherung – egal welche Kosten zu Lasten der HUK-Versicherten entstehen – wissen, ob sie beim AG Leipzig nicht mal ein positives Urteil erwirken kann. Bei so vielen negativen Urteilen nichts lernen zu wollen, ist nicht nur unsinnig, sondern auch unwirtschaftlich. Aber offenbar gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nur für die Unfallopfer? Auf jeden Fall kann mit diesem Urteil die Liste der positiven Urteile gegen die HUK-COBURG in Leipzig (siehe Urteilsliste im Captain-Huk!) erweitert werden.  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 118 C 3259/13

Verkündet am: 12.07.2013

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK Coburg Allgemeine Vers. AG

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richter am Amtsgericht …

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2013 am 12.07.2013

für Recht erkannt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, 77,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 03.11.2012 an das Sachverständigenbüro … zu bezahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung von weiterem Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 04.10.2012 in Höhe von 77,44 € aus §§ 115 VVG, 249 BGB zu.

Unstreitig hat die Beklagte für sämtliche, dem Geschädigten entstandenen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 04.10.2012 einzustehen, da der Verkehrsunfall auf ein alleiniges Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten zurück zu führen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst der Schadensersatzanspruch auch den noch offenen Teilbetrag der Sachverständigenkosten.

Auch die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass die Kosten eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand zählen. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft dies auch für die noch mit der Klage geltend gemachten Beträge zu.

Es kann dahin stehen, ob die von der Klägerin abgerechneten Preise im Vergleich zu den bei Kollegen abgerechneten Tarifen überhöht sind, da der Schädiger nach einem Verkehrsunfall auch überhöhte Kosten eines gegebenenfalls unbrauchbaren Gutachtens bezahlen muss. Von der Beklagten zu ersetzen sind die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter in der Situation des Geschädigten getätigt hätte.

Unter diesem Blickwinkel erscheinen die Forderungen des Sachverständigen nicht unvernünftig. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Verkehrsunfall für die meisten Verkehrsteilnehmer glücklicherweise um ein singuläres Erlebnis handelt. Aus diesem Grunde hat der normale Unfallgeschädigte nicht die geringsten Vorstellungen davon, welche Kosten von Sachverständigen für die Fertigung ihrer Gutachten abgerechnet werden.

Dies unterscheidet Sachverständigenkosten auch maßgeblich von Mietwagenkosten, da man sich der überall präsenten Werbung der Mietwagenuntemehmen kaum entziehen kann und vor diesem Hintergrund wohl ungefähre Preisvorstellungen von Mietwagenkosten hat.

In welcher Höhe sich die Kosten (auch die Nebenforderungen) im Vergleich zu „Gesprächsergebnissen“ und Honorarbefragungen bewegen ist daher rechtlich ohne Belang.

Die Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 286, 288 bzw. 249 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 300,00 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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