AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 13.2.2014 – 106 C 7685/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier wieder ein Urteil aus Leipzig zu den restlichen  Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg bekannt. Wieder war es die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse der kraftfahrenden Beamten Deutschlands auf Gegenseitigkeit, die meinte, die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ einfach kürzen zu können. Der aus abgetretenem Recht klagende Sachverständige musste den Restschaden rechtshängig machen.  Kurz, bündig und richtig hat der erkennende Amtsrichter der 106. Zivilabteilung des AG Leipzig der HUK-Coburg ins Versicherungsbuch geschrieben, wie zu Recht hätte reguliert werden müssen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 106 C 7685/13

Verkündet am: 13.02.2014

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschtands a. G., Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2014 am 13.02.2014

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.08.2011 sowie 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreite.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 182,74 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 182,74 € gemäß der § 7 Abs. 1 StVG i. V.m. § 115 Abs. 1 Nr 1 VVG i.V.m. § 398 BGB.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert.

Die Abtretung vom 05.02.2010 (Anlage K2) ist wirksam.

Zwar hat die Beklagte bestritten, dass für die Zedentin die Erklärung wirksam abgegeben worden sei. Substantiiert hat die Klägerin jedoch im Rahmen des Schriftsatzes vom 18.12.2013 vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Geschädigten unterschrieben habe. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht mehr ausdrücklich entgegen getreten. Im Übrigen gibt es keinen Anhaltspunkt für eine Fälschung der Abtretungserklärung, zumal die Beklagte selbst vorprozessual offenbar keine Bedenken an der Anspruchsberechtigung der Klägerin hatte und sogar zweifach Zahlungen (über jeweils 168,91 €) leistete.

Sofern die Erklärung vom 05.02.2010 als bloßes Angebot zu sehen wäre, so ist dieses zumindest mit Klageerhebung konkludent angenommen worden.

Die Rechnung vom 05.02.2010 ist nicht zu beanstanden.

Zulässigerweise orientiert sich das Grundhonorar von 341,00 € an der Schadenshöhe.

Von der Beklagten wurde nicht substantiiert vorgetragen, dass das Grundhonorar den Rahmen der Ortsüblichkeit übersteigt.

Ersatzfähig sind auch die Nebenkosten. Eine bestimmte Regel, in welchem Verhältnis die Nebenkosten zum Grundhonorar und die Gesamtsumme zum Schaden stehen muss, gibt es nicht.

Entgegen der Ansicht der Beklagten müssen Nebenkosten nicht stets gewinnneutral sein.

Auch insoweit ist nicht substantiiert vorgetragen worden, dass die abgerechneten Nebenkosten eine Ortsüblichkeit überschreiten würden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre auf eine Ausforschung hinausgelaufen.

Die Entscheidung über die Znsen und Mahnkosten beruht auf den §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

1 Antwort zu AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 13.2.2014 – 106 C 7685/13 -.

  1. H.U. sagt:

    Kampf kostet es, bis die Wahrheit keimt. Wer kämpft, kann verlieren. Aber wer nicht kämpft hat schon verloren. Es ist deshalb gut, dass es einen Treffpunkt kritischer Meinungen gibt, die http://www.captain-huk.de so hervorragend zu präsentieren weiß. Danke, danke, danke an die Redaktion und alle Nichtsiebenschläfer.

    H.U.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert