AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.1.2012 -110 C 6663/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier zur kurzen Weihnachtswoche wieder ein prima Sachverständigenkostenurteil aus Leipzig, das die Rechtslage auf den Punkt bringt und das Gesprächsergebnis mit klaren Worten in die Wüste schickt. Die HUK-Coburg wird aber auch immer dreister. Jetzt werden schon etwa 2/3 der erforderlichen Sachverständigenkosten gekürzt und lediglich nur noch 1/3 der zu erstattenden Kosten ersetzt. Offenbar geht es der HUK-Coburg verdammt schlecht, dass sie noch nicht einmal ordentlich Schadensersatz leisten kann, obwohl sie zu 100 % haftet? Obwohl der BGH in NJW 2007, 1450 ff. ausdrücklich entschieden hat, dass mietwagenrechtliche Überlegungen bei der Erforderlichkeit keine Rolle spielen, wird von der HUK-Coburg dieser unsinnige Vergleich mit den Mietwagenkosten immer wieder herangezogen. Das Gericht in Leipzig hat aber zutreffend gekontert. Lest selbst und gebt bitte Eure Anmerkungen ab.

Viele Grüße und frohe Weihnachten
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 110 C 6663/11

Verkündet am: 19.01.2012

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamte Deutschlands a.G., v.d.d.Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg, v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2011 gemäß § 313a ZPO am 19.01.2012

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 535,38 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 14.09.2010 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 3,00 € zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 535,38 € gemäß §115 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VVG, § 249 ff. BGB, § 398 BGB. Die 100-prozentige Einstandspflicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 09.07.2010 ist zwischen den Parteien unstreitig. Von den Gutachterkosten in Höhe von 779,38 € hat die Beklagte lediglich 244,00 € gezahlt, so dass noch 535,38 € offen sind.

Die Klägerin konnte hier auch zurecht nach der Schadenshöhe abrechnen. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige.

Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars demnach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht (BGH, NJW 2006, Seite 2472 ff. (2474); BGH, NJW 2007, Seite 1450 ff. (1452) = DS 2007, 144 ff. ). Auch die Argumentation der Beklagten, der Fall der Abrechnung des Gutachtens nach der Schadenshöhe und nach der aufgewendeten Arbeitszeit entspreche der Ausgangssituation bei der Rechtsfrage, ob der Unfallersatztarif maßgeblich ist oder ein Normaltarif, überzeugt nicht. Die der Rechtsprechung des BGH zum Unfallersatztarif liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen Unfallersatztarife erheblich über den für Selbstzahler angebotenen Normaltarife liegen können. Es sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten etabliert hat (BGH, NJW 2007, Seite 1450 ff. (1452) = DS 2007, 144 ff.). Es ist keine gesetzliche Verpflichtung der Gutachter ersichtlich, nach denen der Gutachter nach der aufgewendeten Arbeitszeit abrechnen muss und nicht nach der Schadenshöhe sein Gutachten abrechnen darf.

Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum denn das Gesprächsergebnis BVSK/Versicherung nunmehr für den Geschädigten maßgebend sein soll, wenn konkret zwischen dem Geschädigten und der Klägerin ein Honorar gemäß der Honorartafel der Klägerin vereinbart worden ist, welches im Leipziger Raum absolut ortsüblich ist und im Rahmen von unzähligen Gerichtsentscheidungen im Raum Leipzig als ortsüblich und angemessen zugesprochen worden ist.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 10.09.2010 eine weitere Zahlung verweigert. Dieses Schreiben ist als endgültige Zahlungsverweigerung aufzufassen. Die Beklagte ist damit jedenfalls ab dem 14.09.2010 in Verzug geraten.

Der Anspruch auf Zahlung der Mahnkosten in Höhe von 3,00 € ergibt sich aus § 286 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.1.2012 -110 C 6663/11 -.

  1. Herbert L. sagt:

    „Die HUK-Coburg wird aber auch immer dreister. Jetzt werden schon etwa 2/3 der erforderlichen Sachverständigenkosten gekürzt und lediglich nur noch 1/3 der zu erstattenden Kosten ersetzt.“

    Hallo, Willi Wacker,
    ersichtlich handelt es sich hier um keinen „Neuzeitvorgang“, sondern um einen Vorgang aus dem Jahr 2010, wenn auch die damalige Begründung der Beklagten jenseits von Gut und Böse liegt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Herbert L.

  2. G.v.H. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    Gesetze und deren Auslegung müssen sich an der Lebenswirklichkeit orientieren, alles andere ist Augenwischerei.

    G.v.H.

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