AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 2.12.2011 – 118 C 6359/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun wieder ein Urteil aus Sachsen, besser gesagt aus  Leipzig, zum Thema Sachverständigenkosten. Wieder einmal ging es gegen die HUK-Coburg, die die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ rechtswidrig gekürzt hat, wie das Urteil des Amtsrichters der 118. Zivilabteilung des AG Leipzig beweist.  Die Coburger Versicherung muss einmal lernen, dass auch evtl. überhöhte Sachverständigenkosten grundsätzlich vom Schädiger auszugleichen sind. Wenn der Schädiger meint, dass der Sachverständige evtl. ungerechtfertigt bereichert wäre, dann muss er sich diesen eventuellen Bereicherungsanspruch gem. § 255 BGB analog abtreten lassen und diesen gerichtlich geltend machen mit der bei ihm liegenden Darlegungs- und Beweislast. Der Schädiger trägt für die Behauptung, die Kosten gingen über die Erforderlichkeit hinaus, die Darlegungs- und Beweislast. Mit der Vorlage der Rechnung eines qualifizierten Sachverständigen ist der Darlegungslast des Geschädigten Genüge getan. Denn auch überhöhte Sachverständigenkosten gehören zum Wiederherstellungsaufwand, wenn der Geschädigte die Höhe der Kosten nicht beeinflussen kann, was üblicheweise bei Kosten eines Sachverständigen der Fall ist. Im übrigen ist der Sachverständige auch nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass eventuelle Fehler desselben nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Das gilt auch, wenn die Schadensersatzforderung abgetreten ist und der Sachverständige aus abgetretenem Recht die restlichen Sachverständigenkosten gerichtlich geltend macht.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 118 C 6359/11

Verkündet am: 02.12.2011

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg, v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richter am Amtsgericht …

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2011 am 02.12.2011

für Recht erkannt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 377,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 24.07.2010 sowie als Nebenforderung 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis 600,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs, 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung von weiterem Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 10.05.2010 aus §§ 398 BGB, 115 VVG, 249 BGB zu.

Unstreitig hat die Beklagte für sämtliche, dem Geschädigten entstandenen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 10.05.2010 einzustehen, da der Verkehrsunfall auf ein alleiniges Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten zurück zu führen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst der Schadensersatzanspruch auch den noch offenen Teilbetrag der Sachverständigenkosten.

Auch die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass die Kosten eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand zählen. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft dies auch für die noch mit der Klage geltend gemachten Beträge zu.

Es kann dahin stehen, ob die von der Klägerin abgerechneten Preise im Vergleich zu den bei Kollegen abgerechneten Tarifen überhöht sind, da der Schädiger bei einem Verkehrsunfall auch überhöhte Kosten eines gegebenenfalls unbrauchbaren Gutachtens bezahlen muss. Von der Beklagten zu ersetzen sind die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter in der Situation des Geschädigten getätigt hätte.

Unter diesem Blickwinkel erscheinen die Forderungen der Klägerin nicht unvernünftig. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Verkehrsunfall für die meisten Verkehrsteilnehmer glücklichenweise um ein singuläres Erlebnis handelt. Aus diesem Grunde hat der normale Unfallgeschädigte nicht die geringsten Vorstellungen davon, welche Kosten von Sachverständigen für die Fertigung ihrer Gutachten abgerechnet werden.

Dies unterscheidet Sachverständigenkosten auch maßgeblich von Mietwagenkosten, da bei Mietwagenkosten die meisten sich der präsenten Werbung der Mietwagenunternehmen kaum entziehen können und vor diesem Hintergrund wohl ungefähre Preisvorstellungen von Mietwagenkosten haben.

Aus diesem Grunde kann es letztlich auch dahin stehen, ob die vereinbarten Nebenkosten betriebswirtschaftlich sind oder ebenfalls überhöht sind. Ergänzend sei hier lediglich angeführt, dass naturgemäß die beklagtenseits errechneten Überhöhungen daran kranken, dass weder der Betrieb noch die Wartung und erforderliche Ersatzanschaffung dieser Geräte mit in die Kalkulation einbezogen wurden. Auch insoweit gilt im Übrigen aber, dass der normale Geschädigte wohl keine Vorstellungen haben wird, welche Nebenkosten ein Sachverständiger in seinem Gutachten abrechnet.

Die Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 286, 288 bzw. 249 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

So der Amtsrichter aus Leipzig. und nun Eure Meinungen bitte.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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