AG Leipzig verwirft das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg und verurteilt mit Urteil vom 4.1.2012 -113 C 5659/11- kostenpflichtig und verzinslich die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leute,

weil es in Leipzig so gut begründete Sachverständigenkosten-Urteile gab, wollen wir nach dort auch wieder zurückkehren. Hier nachfolgend ein weiteres Sachverständigenkostenurteil aus Leipzig von dem zuständigen Richter der 113. Zivilabteilung des AG Leipzig. Da wieder die HUK-Coburg die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung war, die die erforderlichen Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzte, konnte er wegen der vielen bereits beim AG Leipzig entschiedenen Rechtsstreite mit der Beklagten sich kurz und bündig halten. Zwar hat die HUK-Coburg wieder einmal das BVSK/HUK-Coburg Gesprächsergebnis als Bemessungsgrundlage vorgetragen. Der erkennende Richter hat die Beklagte jedoch unmißverständlich darüber informiert, dass das besagte Gesprächsergebnis keine Bemessungsgrundlage für die erforderlichen Sachverständigenkosten sein kann. Das Gericht sieht das Gesprächsergebnis auch als Sondervereinbarung, die nicht als Maßstab genommen werden kann. Die HUK-Coburg  Haftpflichtunterstützungskasse war daher zur Zahlung des Betrages zu verurteilen, den sie vorher rechtswidrig gekürzt hatte.  Hinzu kommen dann noch Anwalts- und Gerichtskosten. Das stellt sich wieder einmal als eine unwirtschaftliche Schadenskürzung dar.  Offenbar gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn es um die eigenen Versicherten geht, nicht mehr.   Lest selbst und gebt Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 113 C 5659/11

Verkündet am: 04.01.2012

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg. v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richter am Amtsgericht Kauf

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2011 am 04.01.2012

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 317,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.08.2010 sowie als Nebenforderung 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird festgesetzt bis zu einem Wert von 600,00 €.

Tatbestand

Gemäß § 313a ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch aus § 3 Pflichtversicherungsgesetz.

Bezüglich der jeweils gegenteiligen Auffassung der Parteien hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderungen wird auf die entsprechenden Schriftsätze verwiesen.

Es dürfte unstreitig sein, dass es sich bei den Kosten der Sachverständigengutachten um Kosten handelt, die im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Im Verhältnis zum Geschädigten ist der Schädiger bzw. die Versicherung verpflichtet, Sachverständigenkosten auch dann zu bezahlen, wenn diese tatsächlich überhöht sein sollten. Den Geschädigten trifft vor der Beauftragung des Sachverständigen keine Erkundigungspflicht. Üblicherweise, und gegenteiliges lässt sich aus dem Verfahren nicht erkennen, hat der Geschädigte erstmals einen Unfall erlitten, so dass ihm üblicherwiese gar nicht bekannt ist, wieviel Sachverständigenbüros es überhaupt gibt und zu welchen Tarifen diese jeweils arbeiten. Es ist ein wesentlicher Unterschied darin zu sehen, ob der Geschädigte sich um einen Mietwagen bemüht und ihm selbiger zu einem „Unfallersatztarif“ angeboten bekommt, oder ob dies die Beauftragung eines Sachverständigen betrifft. Es ist gerichtsbekannt, dass Mietwagenunternehmen über die verschiedensten Medien Werbung betreiben über die Anmietung von Fahrzeugen zu günstigen Tarifen. Aus der Rechtssprechung des BGH ergibt sich, dass im allgemeinen davon auszugehen ist, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht der Schadensregulierung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber einem anderen Tarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar war.

Selbiges trifft in vorliegendem Fall zu. Wie bereits dargelegt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Geschädigten Sachverständige bekannt gewesen sind, die zu einem geringeren Tarif ein derartiges Gutachten erstellen.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt, dass ein Vertrag, nachdem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen maßgeblich, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache eine evtl. vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarungen bestimmt. Der BGH hat weiter festgelegt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalisierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet.

Angebot und Nachfrage bestimmen in den Grenzen des § 138 BGB die Preisbildung auf dem Markt. Anhaltspunkte dafür, dass der abgeschlossene Werkvertrag eine sittenwidrige Preisvereinbarung enthält und damit nach § 138 BGB nichtig ist, sind nicht ersichtlich.

Das als Anlage B4 vorgelegte Gesprächsergebnis BVSK/Versicherungen beinhaltet zum einen eindeutig, dass vorstehende Tabelle keine verbindliche Preisempfehlung für Sachverständige darstellt und desweiteren wird unter 5. dort wie folgt formuliert: „Die vorgenannte Tabelle basiert auf der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009. Nebenkosten wurden in pauschalisierter Form berücksichtigt.“ Dies bedeutet, dass im Einzelfall durch die Pauschale konkrete Rechnungsbeträge nach unten und oben abweichen können, ohne dass dies bei der Prüfung der Angemessenhert des Honorares berücksichtigt werden kann. Dies ist jedoch für jede Gebührenordnung, die sich an der Schadenshöhe orientiert, typisch. In welcher Form es zu Abweichungen im Verhältnis zu dieser Tabelle Anlage B4 kommt, trägt die Beklagtenseite nicht dar, so dass diese Tabelle in vorliegendem Fall aufgrund der Vereinbarung hinsichtlich der Vergütungshöhe – nicht als Maßstab genommen werden kann.

Es ist nicht erkennbar, dass der für die Erstellung des Gutachtens erforderliche Aufwand völlig außer Verhältnis zu den abgerechneten Kosten ist. Dies betrifft auch die Höhe der Nebenkosten. Es wird diesbezüglich auf Entscheidungen des erkennenden Gerichtes verwiesen, die beiden Parteien des Rechtsstreites bekannt sind.

Entsprechend der o. g. Darlegungen war die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den noch ausstehenden Differenzbetrag zu zahlen. Desweiteren hat die Klägerin entsprechend der §§ 280, 286, 288 BGB Anspruch auf Verzugszins und Verzugsschaden wie ausgeurteilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, entsprechend dem Unterliegen der Beklagten.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 713 ZPO und die Höhe des Streitwertes gem. § 3 ZPO, aus der Höhe der geltend gemachten Forderung.

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu AG Leipzig verwirft das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg und verurteilt mit Urteil vom 4.1.2012 -113 C 5659/11- kostenpflichtig und verzinslich die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten.

  1. Zweite Chefin sagt:

    Angesichts der vielen Rechtsverstöße der HUK und der vielen gleichartigen Urteile sollte man wirklich mit den Abmahnungen anfangen.
    Heute flatterte uns wieder ein fast 3 Wochen alter Unfall auf den Tisch, zu dem der Mandant lediglich die übliche 3-seitige, schlicht falsche Belehrung der HUK hinsichtlich SV-, Mietwagenkosten und Restwerterzielung bekommen hat …

  2. Norbert J. sagt:

    Zweite Chefin
    Donnerstag, 09.02.2012 um 19:36

    „Angesichts der vielen Rechtsverstöße der HUK und der vielen gleichartigen Urteile sollte man wirklich mit den Abmahnungen anfangen…….“

    Hallo, zweite Chefin,

    sollte ? oder werden Sie ? Die möglichen Erwägungen nutzen rein gar nichts. Was werden SIE den jetzt konsequent unternehmen ?

    – Angesichts meiner vorwiegend sitzenden Tätigkeit im Büro sollte ich mich mehr bewegen.

    – Angesichts meines Übergewichts sollte ich mehr auf meine Gesundheit achten.

    – Angesichts der Boykottmaßnahmen und Verunglimpfungen sowie der zielgerichteten Rufschädigung sollte man dem entgegen treten.

    Ja bitte schön, wie denn und mit wem und vor allen Dingen wann ?
    Heute ? Nächste Woche ? Zu einem „günstigeren“ Zeitpunkt, wann immer das sein möge ? Und mit welcher Zielsetzung genau ?

    Aber Sie brauchen einen hervorragenden Wttbewerbsrechtler und Strafrechtler sowie einen einsichtigen Staatanwalt sowie eine gute Vorbereitung und dann schießen Sie los, dass der Tsunami Sie nicht einholen kann. Wollen Sie das oder beruhigen Sie Ihr Gewissen mit dem „man sollte“ ? Aber zu Ihrer Ehrenrettung:
    In dieser Warteposition stehen Sie ja keineswegs allein.-

    Sie werden mir zustimmen, dass Ergebnisse mehr zählen, als Absichtserklärungen und zumindest hier hat dieser Blog bisher hervorragende Arbeit geleistet.

    Mit freundlichen Grüßen

    Norbert J.

  3. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    eigentlich unglaublich, dass die HUK es in leipzig immer mal wieder versucht.

    kann sein, dass ich das schon mal berichtet habe: ich hab nach dem 8. oder 9. fall mal dort angerufen, nachdem auf mein aufforderungsschreiben die antwort kam, man würde bei der auffassung bleiben, allenfalls noch was bis zum gesprächsergebnis drauflegen.

    nach den üblichen formalien:

    ich: wollen sie nicht doch bezahlen?
    sie: nein, sie wissen doch, wir dürfen das nicht.
    ich: und sie wissen, dass ich wieder klage.
    sie: ja, ich weiß.
    ich: vielleicht fragen sie mal ihren vorgesetzten?
    sie: brauch ich nicht, wir haben vorgaben aus coburg.
    ich: aber coburg zahlt doch fast immer nach klageerhebung.
    sie: ja, ich weiß.
    ich: hmm.
    sie: ja, so ist das eben.
    ich: soll ich die klage gleich an die kanzlei … zustellen lassen.
    sie: nein, nein, zu uns.
    ich: gut, na dann bis zum nächsten mal. auf wiederhören.

  4. joachim otting sagt:

    @ ra uterwedde

    Darf ich Ihre köstliche Dialogwidergabe für ein Editorial in der „Unfallregulierung effektiv“ verwenden.

    J.O.

  5. Frank sagt:

    „…nach den üblichen formalien:

    ich: wollen sie nicht doch bezahlen?
    sie: nein, sie wissen doch, wir dürfen das nicht.
    ich: und sie wissen, dass ich wieder klage.
    sie: ja, ich weiß.
    ich: vielleicht fragen sie mal ihren vorgesetzten?
    sie: brauch ich nicht, wir haben vorgaben aus coburg.
    ich: aber coburg zahlt doch fast immer nach klageerhebung.
    sie: ja, ich weiß.
    ich: hmm.
    sie: ja, so ist das eben.
    ich: soll ich die klage gleich an die kanzlei … zustellen lassen.
    sie: nein, nein, zu uns.
    ich: gut, na dann bis zum nächsten mal. auf wiederhören…..“

    Reicht das noch immer nicht für die Aufsichtsämter und die Behörden????

    Wie weit darf denn diese V. V. eigentlich noch gehen???

    Oder ist die HUK wirklich die neue Judikative?

    NaJa, einen Wulf zu zerlegen ist halt einfacher, gell.

  6. Versicherungsanwalt sagt:

    Im Saarland haben die hukianer gerade 30.000,-€ an Gerichtsgutachterkosten in zwölf Berufungsverfahren versenkt!
    In Gelsenkirchen sollen es vor ca. 10 Jahren knapp 300 identisch begründete Stuhlurteile gewesen sein!
    Alles egal,hauptsache die Geschädigten halten sich von Gutachtern und Anwälten fern.
    Diesem Treiben kann nicht mit den Mitteln des Strafrechts begegnet werden.Alleine vor der Klage gegen den VN haben die einen gewissen Respekt,weil das die Augen öffnet und damit Unruhe in die Schaafsherde bringt.
    Geld spielt sowieso keine „Rolex“ und der Ruf ist eh schon ruiniert.
    Aber solange es das Heer von Beamten gibt,das glaubt,eine gute Versicherung sei diejenige,die pünktlich wie ein Uhrwerk die Versicherungsprämie abbucht,ist in Coburg alles im Lot.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Versicherungsanwalt,
    weiß das auch Panorama, Report Mainz, Report München, usw.? Es wird Zeit die Medien auch darauf aufmerksam zu machen.
    Im übrigen hast Du absolut Recht. Die Klagen der Geschädigten, sei es aus direktem Anspruch oder sei es aus abgetretenem Recht, gegen den Unfallverursacher direkt scheuen die Versicherer wie der Teufel das Weihwasser. Denn durch eine Klage direkt gegen den Schädiger erfährt der ja haarklein durch Übersendung der Klage mit amtlichem Vordruck gem. Postzustellungsurkunde, dass seine „ach so gute“ Versicherung doch nicht so gut ist. Eine Versicherung, die ihre eigenen versicherten vor den Kadi zerren läßt, weil sie nicht korrekt reguliert, ist keineswegs eine gute Versicherung. Deshalb hat hier der Blog – zutreffenderweise – immer propagiert, direkt den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Auch die gerichtliche Hilfe ist gegen den Schädiger direkt in Anspruch zu nehmen. Was hat man mit dem rechtswidrig regulierenden Haftpflichtversicherer zu tun? Nichts! Der hat den Schädiger von der Schadensregulierung, zu der er verurteilt wird, freizustellen. Zwar kann die Versicherungb dann für den Schädiger immer noch den Anwalt stellen. Aber die Versicherung selbst ist nicht Prozesspartei und demnach auch nicht postulationsfähig. Das gilt m.E. auch schon im gerichtlichen Mahnverfahren.

  8. L.B. sagt:

    Willi Wacker
    Samstag, 11.02.2012 um 16:58

    „Hallo Versicherungsanwalt,

    weiß das auch Panorama, Report Mainz, Report München, usw.? Es wird Zeit die Medien auch darauf aufmerksam zu machen.“

    Hallo,
    Willi Wacker,

    Ja, Du hast Recht.-

    Ich will deshalb gerne die Weiterleitung solcher Informatioen mit Kommentierung veranlassen. Allerdings sollten dann in diesem Blog einmal die e-Mail-Adressen mit allen sonstigen Kontaktdaten zusammengestellt präsentiert werden. Ich könnte mir das gut als eine Gemeinschaftsaufgabe vorstellen, denn es gibt im TV-Bereich in allen Ländern der BRD bestimmt noch einige Redaktionen mehr. Wer macht den Anfang und bis wann haben wir eine möglichst komplette Zusammenstellung ? Vielleicht wäre es aus verschiedenen Gründen aber auch zweckmäßig, diese Informationen intern zunächst nur der Redaktion zur Verfügung zu stellen, welche diese dann weiter geben kann.- Wie soll verfahren werden ?

    Gruß

    L.B.

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo L.B.,
    damit dem Gegner nicht gleich Argumente und Richtungen bekannt gegeben werden, werde ich E-Mail-Adressen und sonstige Kontaktadressen, soweit sie mir bekannt sind, an die Redaktion weiterleiten. Sobald die Liste dann komplett ist, kann ja überlegt werden, ob man diese dann hier veröffentlicht wird.
    mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

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