AG Pirmasens verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.8.2010 [ 2 C 128/10 ].

Der Amtsrichter der 2. Zivilprozessabteilung des Amtsgerichtes Pirmasens hat mit Urteil vom 11.8.2010 die HUK-Coburg Allgem. Vers. AG aus abgetretenem Recht verurteilt, restlichen Schadensersatz in Form der restlichen Sachverständigenkosten zu zahlen, wobei sich das Gericht zur Orientierung auf die BVSK-Honorarbefragung gestützt hat. Nachfolgend das Urteil des AG Pirmasens:

Aktenzeichen: 2 C 128/10

Amtsgericht

Pirmasens

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit … ,

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

gegen

HUK-Coburg Allg. Haftpflichtvers. AG.

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter:

wegen Forderung aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Pirmasens durch den Richter am Amtsgericht … am 11.08.2010 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 375,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.02.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in tenorierter Höhe begründet.

Insoweit hat die Klägerin aus abgetretenen Recht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist sämtliche Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 30.12.2009 zu ersetzten. Der Sachverständige war von dem Unfallgeschädigten beauftragt ein Gutachten zu erstatten. Es war ein Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 4.100 € und ein Restwert von 50 € festgestellt worden. Die Schadensersatzansprüche sind an die Klägerin abgetreten.

Sachverständigenkosten sind in Höhe von insgesamt 665,08 € begründet. Hierauf sind 290,00 € bezahlt so dass noch 375,08 € verbleiben. Insoweit besteht ein weiterer Schadensersatzanspruch.

Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung vom Schädiger zu ersetzen soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind. Die Erforderlichkeit hängt danach ab, ob sie Aufwendung darstellen, die ein Verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei an das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Wege der Schadensbeseitigung zu wählen, soweit er die Kosten beeinflussen kann. Die Kosten müssen sich in einem vernünftigen Rahmen halten, es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten insbesondere auf seine individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten zu nehmen.

Hier ist zu beachten, dass ein Preisvergleich hinsichtlich der Sachverständigenkosten nur relativ schwer möglich ist, da die meisten Sachverständigen ihre Gebühren an der Schadenshöhe bemessen, was zulässig ist, und die Feststellung der Schadenshöhe gerade Auftragsgegenstand an den Sachverständigen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Pirmasens, stellt die BVSK-Honorarbefragung eine geeignete Schätzgrundlage der angemessenen Gebühren dar. Einem Unfallgeschädigten kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedenfalls nicht der Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot angelastet werden, wenn der Geschädigte einen Sachverständigen wählt, der sich innerhalb der Honorarbefragung hält. Vorliegend sind allerdings Kürzungen vorzunehmen, da der Sachverständige sich nicht vollständig innerhalb der Rubrik HB III gehalten hat. Somit sind bei vorliegender Bruttoschadenshöhe Grundgebühren in Höhe von 452,00 € anzunehmen. Hinzu kommen Fahrtkosten in Höhe von 30,74 €, erster Fotosatz 14,10 €, zweiter Fotosatz 12 €, Schreibgebühren in Höhe von 29,- € und Brief und Portokosten in Höhe von 21,05 €, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, so dass ein werterer Anspruch in tenorierter Höhe besteht.

Die weitergehende Klage war allerdings abzuweisen. Mahnkosten sind nicht schlüssig dargetan.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. Weitere Mahnkosten waren nicht näher dargelegt, so dass auch diese abzuweisen waren.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§92 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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