AG Pirmasens verurteilt VN der LVM Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 14.12.2015 – 2 C 340/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier stellen wir Euch heute auch noch ein 12-seitiges Urteil aus Pirmasens zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung vor. Im Grunde ist das Urteil eigentlich nicht schlecht begründet, wie wir meinen. Aber bei den Nebenkosten wurde unserer Meinung nach leider wieder schadensersatzrechtlich gepatzt. Der Geschädigte kann zwar nicht erkennen, ob 2,55 € pro Lichtbild erforderlich sind. Dafür kann er aber erkennen, dass die Kosten für die Restwertermittlung nicht erforderlich sind? Eigentlich kurios, oder? Gegen das Urteil wurde Gehörsrüge eingelegt; das (negative) Ergebnis haben wir unter dem Urteil angefügt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
2 C 340/15

Amtsgericht
Pirmasens

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagte

wegen Forderung aus Dienstleistungsvertrag

hat das Amtsgericht Pirmasens durch die Richterin A. am 14.12.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 29 Prozent und die Beklagte 71 Prozent zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Beklagte ist insbesondere auch ordnungsgemäß vertreten.

Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, was hier vorliegt, können die Parteien den Rechtsstreit durch jede prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen (§ 79 ZPO). Der Haftpflichtversicherer des Beklagten ist eine juristische Person, der als solcher die Prozessfähigkeit gemäß § 52 ZPO fehlt, da sie sich nicht selbst, sondern nur durch ihren gesetzlichen Vertreter rechtsgeschäftlich verpflichten kann (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Juli 1988 -25 T 543/88). Die Beklagte ist durch ihre Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwälte … ordnungsgemäß vertreten. Ausweislich der vorgelegten Prozessvollmacht sind die Prozessbevollmächtigten der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung ordnungsgemäß bevollmächtigt. Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung war entsprechend der zugrundeliegenden AKB auch befugt die Rechtsanwälte … zu beauftragen.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 398 BGB.

a)
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 04.08.2014 steht zwischen den Parteien unstreitig fest.

b)
Gemäß §§ 249ff. BGB hat die Beklagte auch die restlichen Gutachterkosten in Höhe von 9,70 € zu erstatten.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004, VI ZR 365/03; LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013, Az. 3 O 837/12).

Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, Urteil v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03). Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt dass er ohne nähere Erkundigungen ein Sachverständigen beauftragt, des späteren Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, BGH Urteil vom vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 m.w.N.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1  BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend- (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 m. w. N.). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung, der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, BGH Urteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).

Ohne gegenteilige Anhaltspunkte kann der Geschädigte daher grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Sachverständige im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens bei der Bemessung seiner Sachverständigenvergütung hält. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, ohne konkreten Anlass eine genaue Aufschlüsselung der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu verlangen, oder es gar auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten ankommen zu lassen. Hat demgemäß der Geschädigte keinen Hinweis darauf, dass die für das Gutachten in Rechnung gestellten Gebühren völlig aus dem üblichen Rahmen fallen bzw. in keinerlei vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen (vgl. OLG Nürnberg, VRS 103 S. 321 ff.). Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlte Aufwendungen bzw, Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festgesetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen, der den Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachtet (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012 – 13 S 37/12). Ein Auswahlverschulden kann erst im Fall einer evidenten Überhöhung angenommen werden. Dies kann hier angesichts der Kostenstellung innerhalb des Honorarkorridors der BVSK Befragung nicht angenommen werden.

Die von dem Geschädigten getroffene Auswahl des Sachverständigen hat im vorliegenden Fall nicht gegen die zuvor genannten Grundsätze verstoßen. Der Geschädigte durfte die Kosten des gegenständlichen Sachverständigengutachtens für erforderlich, üblich und angemessen halten. Auch das Gericht hält diese für erforderlich, üblich und angemessen.

Dass die Einschaltung eines Sachverständigen geboten war, wird nicht bestritten.

Hinsichtlich der Höhe der Vergütung ist für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO entscheidend, ob die von dem Sachverständigen berechneten Vergütungen (noch) innerhalb des branchenüblichen Vergütungsrahmens liegen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 30.04.2015 – 22 U 31/14).

Im vorliegenden Fall ist die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und wird daher von der Beklagten im Hinblick auf das Grundhonorar auch anerkennt, da sie noch dem unterfallen, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist regelmäßig nicht verpflichtet sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen (vgl. LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013, Az. 3 O 837/12; LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2011, Az. 13 S 26/11, S. 6). Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte vielmehr gehalten, sich zügig um die Schadensermittlung und -behebung zu kümmern, um Kosten für Nutzungsausfalfentschädigung bzw. Mietwagen gering zu hallen. Eine umfassende Erkundigungspflicht würde dem zuwider laufen. Dem Geschädigten ist es in diesem Zusammenhang nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und vor Beauftragung eines Sachverständigen mehrere Kostenvoranschläge einzuholen; er- trägt jedoch, wie bereits dargelegt, das Risiko, dass sich das Gutachten dann im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH Urteil vom 12,05.2005, Az. VI ZR 132/04, NJW 2005, S. 3134 f.; LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013, Az. 3 O 837/12, S. 11). Zudem ist ein vorab durchgeführter Preisvergleich häufig wenig hilfreich, da sich das Preisgeflecht der Sachverstand igen honorierung nicht ohne weiteres vergleichen lässt, da nicht nur Unterschiede im Grundhonorar bestehen, sondern auch in den Nebenkosten.

Auch lagen die Kosten im vorliegenden Fall nicht in einem erkennbaren Missverhältnis zur Leistung.

Der Geschädigte kann grundsätzlich den vollen Ausgleich der Gutachterkosten verlangen, soweit für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der Preis und die Leistung des Sachverständigen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und ihm insoweit ein Auswahlverschulden zur Last fällt (vgl. LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013, Az. 3 O 837/12; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, S. 1029 m.w.N.; AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 22.09.2011, 648 C 196/11, DAR 2012, S.441). Für den Geschädigten als Laie ist im Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen regelmäßig nicht erkennbar, dass eine Rechnung eines Sachverständigen – das Vorbringen der Beklagtenseite als zutreffend unterstellt – überhöht sein könnte. Denn anders als etwa bei Mietwagenkosten, bei denen der Geschädigte zum einen die Angebote anderer Anbieter unschwer telefonisch oder im Internet überprüfen kann und zum anderen schon anhand der Tagespreise deutlich überhöhte Tarife bei Aufbringung der erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, sind dem Durchschnittsgeschädigten bei Sachverständigen weder die Tarife noch deren Berechnungsmethoden auch nur in Ansätzen bekannt (daher hat der Bundesgerichtshof die Übertragung der Grundsätze zu Mietwagenkosten auf Sachverständigenkosten auch ausdrücklich verneint, BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, NJW 2007, S. 1450, 1462).

Darüber hinaus kann die Vergütung auch nicht als unangemessen hoch eingestuft werden.

Der Umstand, dass sich die Abrechnung nicht mit Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgte, ist unbedenklich. Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt nämlich dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH VersR 2007, 560).

Im Rahmen der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung orientiert sich das erkennende Gericht deshalb bei der Überprüfung der Angemessenheit der Kosten der von dem BVSk vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars (ebenso beispielsweise KG Berlin, Urteil vom 30.04.2015 – 22 U 31/14) unter Berücksichtigung der Erkennbarkeit einer möglichen Unangemessenheit für einen Laien.

Die Befragung der BVSK-Mitgtieder wird hierbei nicht als starrer Maßstab verstanden, sondern lediglich als‘ Orientierungshilfe, um die Fälle einzugrenzen, die jedenfalls nicht völlig aus dem Rahmen fallen. Das Gericht hält dabei die Liste aus der BVKS-Honorarbefragung für eine geeignete Schätzgrundlage. Der BVSK ist der größte Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierte Kfz Sachverständiger und zählt 900 Mitglieder. Es werden regelmäßig Honorarbefragungen durchgeführt. Aufgrund der Größe des Verbandes liefert die Befragung somit ein durchaus repräsentatives Ergebnis hinsichtlich der üblicherweise in dieser Branche verlangten Honorare. Durchgreifende Gründe/die die BVSK-Liste als geeignete Schätzgrundlage erschüttern könnten, wurden seitens der Beklagten nicht dargetan. Das von dem Sachverständigen berechnete Grundhonorar als auch der größte Teil der die in Rechnung gestellten Nebenkosten liegen innerhalb des sogenannten Honorarbereichs V der BVSK-Honorarbefragung, in dem 50 bis 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen.

Schon der Umstand, dass sich die im Streit stehende Sachverständigenhonorierung in Bezug auf das Grundhonorar innerhalb des Preiskorridors der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. für die Jahre 2013 bewegt, spricht gegen deren Unangemessenheit (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2011, Az. 13 S 109/10; Urteil vom 30.05.03; 13 S 20/08).

Die Nebenkosten sind zusätzlich zu der Pauschalierung des Grundhonorars zu erstatten (vgl. Amtsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 24.08.2010 – 3 C 988/10; KG Berlin, Urteil vom 30.04.2015 – 22 U 31/14). Dass ein Sachverständiger sein „Grundhonorar“ für die Ingenieurleistung in pauschaler Weise an der Schadenshöhe orientiert, hindert ihn nicht daran, zusätzlich „Nebenkosten“ pauschal oder nach ihrem tatsächlichen Anfall zu berechnen. Diese Abrechnungsart ist werkvertraglich zulässig und in den Honorarordnungen einzelner Berufsgruppen ausdrücklich vorgesehen. Auch schadensrechtliche Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit einer solchermaßen aufgespaltenen Abrechnung in pauschalierte „Grund-“ und individualisierte „Nebenkosten“ bestehen nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum die Arbeitsleistung nicht pauschal abgerechnet werden soll und daneben noch die tatsächlich angefallenen Auslagen. Diese Abrechnungsart ist nicht zu beanstanden zumal sie auch von Gebührenordnungen wie zum Beispiel dem RVG gewählt wird. Außerdem sind derartige Feinheiten der Abrechnung für einen verständigen Laien nicht zu erkennen.

Es bestehen keine Bedenken aus der zugrunde zu legenden Sicht eines Laien gegen eine Abrechnung der Nebenkosten im vorliegenden Fall.

Es trifft hier zwar vordergründig zu, dass Kosten von 2,55 €/1,65 € für ein Bild und die geltend gemachten Schreib- und Kopierkosten jedenfalls für Personen, die öfters mit Abrechnungen von Sachverständigen zu tun haben, hoch erscheinen. Das gilt aber nur bei isolierter Betrachtung dieser Positionen. Für einen Laien ist – auch im Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen – regelmäßig nicht nachzuvollziehen, welche sonstigen Kostenaufwendungen hinter der Fertigung von Bildern, deren Einfügung in das Gutachten und dem Ausdruck stehen (vgl. AG Hamburg-Altana, Urteil vom 26.09.2011, Az. 314a C 91/11, NJW-RR 2012, S. 231). Gleiches gilt für Telefon- und Fahrtkosten. Zumal der Laie auch nicht überschauen kann, in welchem Verhältnis in der Preiskalkulation des Gutachters dessen Betriebsausgaben für die Anschaffung eines PC, Digitalkamera usw. mit enthalten sind. Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, Lichtbilder nach Discountpreisen abzurechnen, gleiches gilt für Fahrtkosten; auch EDV-Kosten konnten gesondert abgerechnet werden (vgl. AG Oldenburg, Der Verkehrsanwalt 2014, 125; Hinweisbeschluss OLG München – 10 U 579/15). Daher gehen die Einwendungen der Beklagtenseite, dass Nebenkosten erhöht sein sollen bzw. gänzlich nicht zu erstatten seien, ins Leere.

Soweit der Anfall der Schreibkosten bestritten wurde, führt dies nicht zum Erfolg, da durch die Vorlage des geschriebenen Sachverständigengutachtens der Anfall dieser Kostenposition deutlich wird. Hinsichtlich des einfachen Bostreitens in Bezug auf den Anfall von Fahrtkosten genügt dies angesichts des substantiierten Vortrages der Klägerin zu dem Anfall der Fahrtkosten nicht. Die Beklagte ist dem nicht substantiiert entgegen getreten, indem ausgeführt wprden wäre, weswegen die Auffassung vertreten wird, dass keinerlei Fahrtkosten entstanden seien. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Besichtigungsort explizit in dem Gutachten genannt ist. Die Fahrtkostenpauschale für die Fahrt zwischen dem Sitz des Sachverständigen und dem Besichtigungsort laut Gutachten können als angemessen geschätzt werden.

Die Position Restwertanfragen (20,00 € zzgl MWst) ist dagegen zu streichen. Der Anfall dieser Kosten wurde von dem Beklagten bestritten. Die Klägerin hat keinen Beweis angetreten. Es wurden lediglich zwei Monatsabrechnungen der AUTOonline GmbH und der audatex Deutschland GmbH vorgelegt. Aus diesen geht jedoch gerade nicht hervor, dass für Restwertanfragen für das streitgegenständliche Gutachten hier Kosten berechnet wurden.

Dass der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet.

Dem Geschädigten musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein, sodass für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar war, dass die Nebenkosten teilweise über den üblichen Honorarsätzen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der BVSK Befragung liegen. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13).

Eine Beschränkung des Sachverständigenhonorars bezüglich der aufgeführten Nebenkosten unter Verweis auf VKS-Honorarbefragungen, Gebührensätze der Dekra oder unter Hinzuziehung des JVEG ist abzulehnen. Der Bundesgerichtshof hat die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden JVEG auf private Sachverständige mit Blick auf die unterschiedliche Haftungssituation mehrfach abgelehnt (vgl. BGHZ 167, 139; Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 und Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 80/05, NZV 2007, 182; Hinweisbeschluss OLG München – 10 U 579/15). Das Justizvergütungs- und – entschädigungsgesetz (JVEG) stellt keine Orientierungshilfe bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten der privaten Sachverständigen dar. Soweit das Landgericht Saarbrücken auf eine Entscheidung des XII. Zivilsenat des BGH verweist, wonach bezüglich Kopierkosten die entsprechenden Werte des JVEG auch außerhalb ihres Anwendungsbereichs eine Schätzungsgrundlage darstellen können, weil die in § 7 JVEG vorgesehene Vergütung – ebenso wie die inhaltsgleiche Vorschrift der Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG – die marktüblichen Durchschnittspreise für die Fertigung von Kopien, erhöht um die anteiligen Gemeinkosten des Erstattungsberechtigten, abbilde (vgl. BGH, Beschluss vom 4.12.2013 – XII ZB 159/12), folgt das erkennende Gericht diese Auffassung nicht Der BGH hat ausdrücklich eine Anwendung des JVEG abgelehnt. Danach kann für die Höhe der ersatzfähigen Kopierkosten gerade nicht auf § 7 JVEG abgestellt werden. Selbst der in einem Betreuungsverfahren gerichtlich bestellte Verfahrenspfleger wird vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1 abs. 1 JVEG nicht erfasst Auch eine analoge Anwendung des § 7 JVEG scheidet aus, weil es an der für eine Analogie notwendigen Regelungslücke fehlt (vgl. Hinweisbeschluss OLG München – 10 U 579/15).

Der Schädiger ist nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte BGB (vgl. BGH Urteil vom 11,02.2014 – VI ZR 225/13).

Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze teilweise überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Geschädigten allerdings noch nicht. Eine Kürzung der Sachverständigenkosten in diesen Punkten kann allein aufgrund der festgestellten Überschreitung nicht vorgenommen werden, da sonst die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt würde. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12). Solche Umstände sind im Streitfall nicht vorgetragen und dargelegt.

Die Klägerin hat daher noch einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigen kosten in Höhe von 9,70 €.

2.
Ein Anspruch auf Zahlung unbestimmter und unbegründeter Nebenkosten besteht ebenfalls nicht.

3.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291,288 Abs. 1 BGB, da die Verzugsvoraussetzungen nicht schlüssig dargelegt worden sind. Das Setzen einer Zahlungsfrist in der Liquidation vom 14.08.2014 genügt nicht den Anforderungen an § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine Mahnung ist danach entbehrlich, wenn für die Leistung durch Gesetz, Rechtsgeschäft oder Urteil eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Das Rechtsgeschäft erfordert eine vertragliche Vereinbarung. Eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger genügt nicht (vgl. Grüneberg in Palandt, § 286 BGB, Rn. 22).

III.

Die Kostenentscheidung ergeht aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbifdung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 33,50 € festgesetzt.

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Aktenzeichen:
2 C 340/15

Amtsgericht
Pirmasens

Beschluss

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagte –

wegen Forderung aus Dienstleislungsvertrag

hat das Amtsgericht Pirmasens durch die Richterin A. am 18.01.2016 beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klagepartei gegen das Urteil, AZ: 2 C 340/15, vom 14.12.2015 wird kostenfällig verworfen.

Gründe:

Die statthafte und zulässige Gehörsrüge ist unbegründet.

I.

Eine Verletzung der Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

1.
Die Klägerin führt zunächst aus, dass das Gericht die Monatsabrechnungen der AUTOonline GmbH und der Audatex nicht berücksichtigt habe.

Diese Ausführungen treffen nicht zu. Das Gericht hat – wie aus den Enscheidungsgründen (dort Seite 8, dritter Absatz) ersichtlich, die Monatsabrechnungen der AUTOnline GmbH und der Audatex im Rahmen seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Das Gericht hat diese Monatsabrechnungen aber im Rahmen seiner ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht als ausreichend erachtet, um die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen. Nach § 286 Abs 1 S. 1 ZPO ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies war vorliegend nicht der Fall. Bei der Monatsabrechnung der AUTOonfine GmbH ist eine Position enthalten mit einer Objekkennung, Namen und Aktenzeichen. Die Kosten smd weiter hinten aufgeführt, wobei an dieser Stelle die Schriften übereinanderlappend erscheinen. Namen oder sonstige Hinweise auf das streitgegenständliche finden sich weiter nicht auf der Rechnung. Dies erachtete das Gericht als nicht ausreichend. Allein die Übereinstimmung der Gutachtennummer genügt dem Gericht nicht um von dem Anfall der Kosten überzeugt zu sein. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zuvor auch eine Objektnummer angegeben ist, welche nicht eingeordnet werden kann. Weiterhin ist dort ein Preis enthalten, der aufgrund von übereinanderlappendem Text in der Kopie des Gerichts fast gar nicht zu erkennen ist (Bl. 56 d.A.). Die dort aufgeführten Kosten stimmen zudem nicht mit den Angaben in der Rechnung vom 14.08.2014 überein. Aus der Rechung der Firma Audatex geht keinerlei (Einzel-)Preis hervor (Bl. 52 d.A.).

2.
Soweit die Klägenn weiter ausführt, dass zum Schriftsatz vom 02.12.2015 keine Stellungnahmefrist eingeräumt wurde, so verhilft auch dies nicht zum Erfolg.

Mit zugestellter Verfügung vom 11.12.2015 wurde beiden Parteien die Gelegenheit für abschließenden Stellungnahme bis 11.12.2015 eingeräumt. Dies entspricht einer Frist nach § 128 Abs 2 ZPO. Erst nach Ablauf dieses Termins wurde eine Entscheidung seitens des Gerichts verkündet. Die Einräumung einer weiteren Stellungnahmefrist war daher nicht erforderlich.

3.
Soweit die Klägerin einwendet, dass das Gericht den Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt habe, wonach die Beklagte nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre, verhilft auch dieser Einwand der Gehörsrüge nicht zum Erfolg. Der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin wurde berücksichtigt, jedoch gelangt das Gericht auf Seite 2 des Urteils zu einem von der Auffassung der Klägerin abweichendem Ergebnis, wobei das Gericht nicht übersehen hat, dass die Haftpflichtversicherung nicht die beklagte Partei ist. Es liegt daher auch insofern keine Verletzung rechlichen Gehörs vor.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Pirmasens verurteilt VN der LVM Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 14.12.2015 – 2 C 340/15 -.

  1. Klartext sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    trotz eingelegter Gehörsrüge ein schon jetzt in den Entscheidungsgründen interessantes Urteil und das insbesondere gerade auch zur Frage der Nebenkosten. Wichtig erscheint mir in den Entscheidungsgründen folgende Überlegung:

    „Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze teilweise überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Geschädigten allerdings noch nicht.

    Eine Kürzung der Sachverständigenkosten in diesen Punkten kann allein aufgrund der festgestellten Überschreitung nicht vorgenommen werden, da sonst die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt würde.“

    Gemeint sein kann damit nicht die BVSK-Befragung 2015, die im Nebenkostenbereich keine Befragung mehr ist, sondern eine verbandsseitige Vorgabe, die als solche gegen das Kartellrecht verstoßen dürfte.

    Klartext

  2. Lewi sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    es heißt diesbezüglich in den Entscheidungsgründen:

    „Die Position Restwertanfragen (20,00 € zzgl MWst) ist dagegen zu streichen. Der Anfall dieser Kosten wurde von dem Beklagten bestritten (Das Bestreiten ist von der Beklagten zu begründen).Die Klägerin hat keinen Beweis angetreten. Es wurden lediglich zwei Monatsabrechnungen der AUTOonline GmbH und der audatex Deutschland GmbH vorgelegt. Aus diesen geht jedoch gerade nicht hervor, dass für Restwertanfragen für das streitgegenständliche Gutachten hier Kosten berechnet wurden.“

    Nur ins Blaue hinein bestritten oder aureichend konkret ?

    Unabhängig davon natürlich kann der Geschädigte nicht erkennen, ob eine solche Restwertermittlung erforderlich war und dafür Kosten berechnet wurden. Hat der Sachverständige aber 3 Restwertangebote in seinem Gutachten oder per Fremdausdruck berücksichtigt ist zu unterstellen, dass hierfür auch Kosten angefallen sind.“

    Eigentlich ist die Infragstellung unverständlich, erkannte doch die Richterin einleitend zutreffend:

    „Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, s o f e r n er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (kann er aber nicht). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.“

    Letzteres trifft ebenso zu, wie dann das Streichen einer Nebenkostenposition unter werkvertraglichen Erwägungen. Eigentlich sehr schade für das ansonsten hervorragende Urteil, das zweifelsohne mit besonderem Elan von dieser Richterin erarbeitet wurde.

    Lewi

  3. G.v.H. sagt:

    Das mit dem BESTREITEN weitet sich erkennbar zu einer Seuche aus, die mit dem Schadenersatzrecht nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen ist. Es sollte seitens der Justiz doch Möglichkeiten geben, solchen mit eindeutiger Zielsetzung strategisch angelegten Auswüchsen erkennbar entgegenzutreten, denn in nicht unerheblichem Umfang geht damit auch eine Missachtung der Gerichte einher.

    G.v.H.

  4. Zweite Chefin sagt:

    Sehe ich genauso.
    Wir erleben es ständig, dass auf blauen Dunst einfach alles bestritten wird, was nur bestreitbar ist, allem voran die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Schadens.
    Unsere Richter lassen auch nicht ansatzweise erkennen, dass sie die Auswüchse „nicht so toll finden“.
    Sie fühlen sich auch keineswegs missachtet.

  5. Gottlob Häberle sagt:

    Das mit dem Bestreiten ins Blaue hinein könnte meines Erachtens regelmäßig auch als versuchter Prozessbetrug gewertet werden. Schließlich bestreiten die Beklagtenvertreter regelmäßig alles außer ihrer eigenen Existenz. Dies obwohl schon tausende Urteile zu den Themen ergangen sind.

    Wie lässt es sich beispielsweise erklären, dass eine beklagte Versicherung das Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses bestreitet gleichwohl diese bereits eine Teilzahlung auf SV-Kosten geleistet hat?

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

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