AG Regensburg verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. unter Hinweis auf BGH VI ZR 225/13 zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit kurzem und knappem Urteil vom 16.9.2014 – 5 C 2092/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend veröffentlichen wir heute ein Urteil des Amtsrichters der 5. Zivilabteilung des Amtsgerichts Regensburg. Beklagte war – wieder einmal – die HUK-COBURG, wer hätte es auch anders gedacht? Klagen mussste der vom Geschädigten eingeschaltete Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht, weil – wieder einmal – die HUK-COBURG den Schaden des Unfallopfers nicht vollständig regulierte, obwohl die einhudertprozentige Haftung außer Frage stand. Auch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = r+s 2014, 203 = VersR 2014, 474), das der HUK-COBURG genauestens bekannt sein dürfte, da sie selbst involviert war, änderte an ihrer Regulierungseinstellung nichts. So sieht eben Beratungsresistenz aus. Die Quittung wurde der HUK-COBURG aber von dem erkennenden Amtsrichter des AG Regensburg erteilt. Er konnte kurz und knapp gegen die Coburger Versicherung entscheiden. So kommen zu dem vorenthaltenen Schadensbetrag noch  die Anwalts- und Gerichtskosten sowie die Zinsen hinzu. Wieder einmal ein Prozess um Nachteil der HUK-COBURG-Versichertengemeinschaft. Interessant ist der folgende Satz zum Schluss des Urteils: „In Fällen wie diesen hat daher nicht nur der BGH, sondern seit geraumer Zeit auch die Berufungskammer des Landgerichts Regensburg (vgl. insoweit die Zitate der Klägerseite) entschieden, dass die Nebenkosten einer tatrichterlichen Überprüfung nicht unterliegen.“ Dem kann man sich nur anschließen, denn bereits in dem Grundsatzurteil vom 23.1.2014 hat der BGH in VI ZR 67/06 ( = BGH NJW 2007, 1540 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) der BGH festgestellt, dass weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat. Und das ist der Fall, wenn sich die Kosten des Sachverständigen im Tabellenbereich (Korridor) eines Sachverstänigenverbandes hält, was der erkennende Richter durch Schadenshöhenchätzung gemäß § 287 ZPO feststellen kann. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.    

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Regensburg

Az.: 5 C 2092/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Sachverständigenbüro …

– Klägerin-

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a,G.p vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

– Beklagter –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Regensburg durch den Richter am Amtsgericht J. am 16.09.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte hat an den Kläger 105,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31-07.2014 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

(abgekürzt nach § 313a ZPO)

1.

Wegen des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Sachverhaltsschilderung in der Klageschrift vom 01.08.2014. Dass die Beklagte dem Grunde nach dem Zedenten wegen eines von ihrem Versicherungsnehmer am xx.04.2014 gegen 08:4.5 Uhr auf der Autobahnausfahrt A3/Nittendorf allein schuldhaft verursachten Verkehrsunfalls zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat von den mit 495,93 Euro geltend gemachten Sachverständigenkosten allerdings nur 390,00 Euro reguliert. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger den insoweit an ihn abgetretenen Restbetrag von 105,93 Euro nebst Zinsen weiter.

2.

Die von der Beklagten gegen die Honorarberechnung des Klägers erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

a) Bezüglich des vom Kläger mit 296,00 Euro in Rechnung gestellten sogenannten „Grundhonorars“ nimmt das Gericht auf die auch von beiden Parteien zitierte Entscheidung des BGH vom 1102.2014 (VI ZR 225/13) Bezug, hier insbesondere auf Ziffer II 1 a der Entscheidungsgründe (Rd-Nrn. 7 und 8 des amtlichen Urteils). Das vom Kläger verlangte Grundhonorar bewegt sich, wenn auch im oberen Bereich, im Korridor der BVSK-Umfrageergebnisse. Alleine mit dem Hinweis auf diesen Umstand ist die Honorarforderung daher nicht zu Fall zu bringen. Immerhin hält sich die Forderung im Rahmen der Umfrageergebnisse, sodass dem Geschädigten nicht vorgehalten werden kann, er hätte bereits bei der Beauftragung seines Sachverständigen erkennen können, dass dieser unverhältnismäßig hohe Forderungen an ihn stellen werde. Im Gegenteil: Angesichts der geschilderten Umstände durfte der Geschädigte den ihm seitens des Klägers angekündigten Abrechnungsmodus für den im Sinne des Schadensrechts erforderlichen halten.

b) Was die Höhe der Nebenkosten des Gutachtens angeht, kann sich das Gericht ebenfalls auf eine Bezugnahme auf das bereits zitierte BGH-Urteil berufen, beschränken, hierauf II 1 b der Entscheidungsgründe. Dass der Geschädigte insoweit vor Auftragerteilung überhöhte Forderungen des Klägers oder deren Möglichkeit hätte erkennen können und müssen, ist nicht behauptet. Auch einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht hat die Beklagte nicht vorgetragen.

In Fällen wie diesen hat daher nicht nur der BGH, sondern seit geraumer Zeit auch die Berufungskammer des Landgerichts Regensburg (vgl. insoweit die Zitate der Klägerseite) entschieden, dass die Nebenkosten einer tatrichterlichen Überprüfung nicht unterliegen.

Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.

3.

Kostenfolge: § 91a ZPO.

4.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

5.

Das Urteil ist nicht berufungsfähig: § 511 Abs. 2 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Regensburg verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. unter Hinweis auf BGH VI ZR 225/13 zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit kurzem und knappem Urteil vom 16.9.2014 – 5 C 2092/14 -.

  1. Franz H. sagt:

    Wieder kurz und knapp, ja so sind die bayerischen Amtsgerichte.

    Und wieder ein Schuss vor den Bug der HUK-Coburg. Jeder Treffer zählt. Dann kommt auch der Volltreffer. So langsam müsste der Volltreffer doch kommen? Schiff versenkt!

    Grüße aus dem bayerischen Voralpenland

  2. Lobrecht sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    von der Kürze der Entscheidungsgründe bin ich begeistert. Es ist in der Tat ein erkennder Richter mit Power. Warum eigentlich nicht immer so ?

    Lobrecht

  3. Hein Blöd sagt:

    Ein Richter, der durchschaut hat, dass die von wellnerscher Feder beseelte Entscheidung VI ZR 357/13 in gleich zwei Aussagen banale „Kopfscheisse“ darstellt und dass die ohne solchen Einfluss erlassene Entscheidung VI ZR 225/13 dogmatisch korrekt getroffen wurde.
    Bravissimo!
    Das liegt ganz auf der Linie der Berufungskammern Paderborn, Giessen, Frankfurt und München.
    Weitere Gefolgschaftsverweigerungen werden folgen.
    Lieber Herr W., mit ihren mutmasslich fremdfinanzierten Rechtsauffassungen werden sie scheitern!
    Da fand ich sogar die freimannsche Begründung wesentlich substantiierter als die Ihrige.

  4. Gunnar sagt:

    Hallo, Herr W.W.,
    ein richtiger Kommentar. Aber was stört diese Versicherung das Urteil des AG Regensburg, die nach wie vor zutreffend versichern wird, dass sie die Gutachterkosten nur teilweise ausgeglichen hat und das ist noch nicht einmal gelogen und daran wird sich auch mit einigen weiteren tausend Urteilen nichts ändern. Außerdem ist festzustellen, dass hier mal wieder nicht der Schädiger verklagt wurde.
    So werden wir das Drachengebilde nicht zur Normalität bewegen können. Herr Fuchs war, wie ich hörte, auch schon wieder aktiv und soll das letzte BHG-Urteil unter der Federführung von Herrn W. über den Klee gelobt haben. Was bleibt ihm ansonsten auch übrig?

    Gunnar

  5. Hirnbeiss sagt:

    Gunnar says:
    19. November 2014 at 09:48
    „Herr Fuchs war, wie ich hörte, auch schon wieder aktiv und soll das letzte BHG-Urteil unter der Federführung von Herrn W. über den Klee gelobt haben.
    „Was bleibt ihm ansonsten auch übrig?“
    hi,
    das ist doch klar, sehr, sehr viel Geld.

  6. L.H. sagt:

    Also Hirnbeiss, ein „vergüldeter“ Fuchs ist das dann und damit ein ganz seltenes Exemplar. Der BVSK unter dieser Führung ist mir nach wie vor suspekt, da die Werbung mit der Unabhängigkeit abstrus ist. Aber bis das alle Gerichte in der BRD auch einzuordnen wissen, wird wohl noch einige Zeit ins Land gehen, denn die Kumpanei mit der HUK-Coburg und die Anbiederungsversuche bei der DEVK und anderen Versicherungensind den Gerichten ja auch nicht geläufig, wie vieles andere ebenfallls nicht.

    Da bestellt doch zur Wertminderungsfrage ein AG nördlich von Münster tatsächlich die DEKRA zur Erstattung eines Gutachtens, jedoch keinen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Der dann von der DEKRA ausgewählte Sachverständige gehört dem Bereich Unfallrekonstrukrtion an, spricht in seinem Gutachten von 4 „gängigen“ Berechnungsmodellen und preist dann die Marktrelevanz-und Faktorenmethode als die seligmachende Lösung an, ohne aber dem Gericht zur Kenntnmis zu geben, dass es sich hierbei um eine hauseigene Berechnungsmethode handelt, die Versicherungen in dem Anliegen unterstützt, Ansprüche auf merkantile Wertminderung der Höhe nach deutlich und damit nicht marktkonform zu begrenzen. Einem Laien wird mit der dargebotenen Berechnungsmethode wohl zunächst nur ein „Boooh“ zu entlocken sein und der beauftragende Richter wird ehrfürchtig über die Berechnung staunen, weil ihm Hintergrundinformationen fehlen. Der für den Geschädigten tätige Rechtsanwalt hat den Sachverständigen dazu noch nicht einmal um eine Stellungnahme ersucht und es außerdem zugelassen, dass das Gericht mal ebenso die DEKRA beauftragt hat, Ja, liebe Leserinnen und Leser, bei soviel Gleichgültigkeit und vertanenen Möglichkeiten muss man sich dann nicht wundern, dass zum Schluss das Unfallopfer das Nachsehen hat und die Einschätzung greift, dass der Sachverständige des Geschädigten den Minderwert überhöht angegeben hat. Es ist schlichweg angesichts solcher Nachlässigkeiten zum Haareraufen und nur allzu schnell wächst der Verdacht, dass der Rechtsanwalt möglicherweise auch der Schädigerseite nicht weh tun will.
    L.H.

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