AG Rheine verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung der gesamten Sachverständigenkosten ( 14 C 430/00).

Das Amtsgericht Rheine hat durch den Amtsrichter der 14. Zivilabteilung die HUK-Coburg Versicherung Münster mit Urteil vom 26.10.2000 ( 14 C 430/00) verurteilt, die gesamten von dem Sachverständigen H. berechneten Kosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Gem. §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 PflVG kann die Klägerin als durch den VN der Beklagten Unfall-Geschädigte die Zahlung der gesamten Sachverständigenkosten für das vom Sachverständigen H. erstattete Gutachten verlangen. Die von der Beklagten erhobenen Einwände greifen nicht durch.

a) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin gar nicht Inhaberin der Forderung sei, das sie die Rechnung des Sachverständigen H. nicht ausgeglichen habe. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Überweisungsbeleg, der als Anlage zum Schriftsatz überreicht worden ist und dessen Richtigkeit von der Beklagten nicht bestritten worden ist.

b) Die Beklagte kann sich auch, jedenfalls nicht gegenüber der Klägerin, mit Erfolg darauf berufen, das vom Sachverständigen H. berechnete Honorar sei angesichts des Umfangs der Gutachtenerstattung übersetzt. Schädiger der Klägerin ist der Versicherungsnehmer der Beklagten. Die Klägerin war sehr wohl berechtigt, einen in dem hiesigen Bereich tätigen Gutachter zu beauftragen, ohne dass sie zunächst Marktforschung mit Ermittlung des günstigsten Gutachters betreiben muss. Dazu ist die Geschädigte auch kaum in der Lage, da grundsätzlich, jedenfalls vor Erstattung des Gutachtens, die Gutachterhonorare nicht vergleichbar sind.

Selbst wenn die Gutachterrechnung des Sachverständigen H. objektiv überhöht sein sollte, was völlig offen bleiben kann, kann die Beklagte dies der Klägerin nicht entgegenhalten. Der Gutachter ist nämlich , wie das OLG Hamm am 13.4.1999 – 27 U 278/98 – entschieden hat (veröffentlicht in NZV 1999, 377), ist den Geschädigten eine Auseinandersetzung mit dem das Honorar fordernden Gutachter nicht zuzumuten, zumal der Gutachter nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist.

Sofern die Beklagte meint, das Honorar des Sachverständigen H. sei übersetzt, darf sie diese Frage mit dem Sachverständigen H. direkt klären. Die Klägerin hat ihre Bereitschaft, ihre evtl. bestehenden Ansprüche an die Beklagte abzutreten, ausdrücklich erklärt.

c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Rechnung des Sachverständigen H. sei nicht hinreichend spezifiziert, deshalb sei die Honorarrechnung des Sachverständigen nicht fällig, kann auch insoweit dahinstehen, ob dieser Ansicht zu folgen sein wird, auch diese Frage mag die Beklagte ggfls. mit dem Sachverständigen klären. Wie bereits erwähnt, ist es nicht Aufgabe des Geschädigten, sich mit dem Sachverständigen über die Höhe bzw. die Bertechtigung des Sachverständigenhonorares auseinanderzusetzen.

Der Klage war daher stattzugeben, mit der weiteren Folge, dass der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen waren.

So das AG Rheine (Nordrhein-Westfalen).

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