AG Ulm verurteilt Württembergische Vers. AG und ihren VN als Gesamtschuldner die gekürzten Sachverständigenkosten zu zahlen mit Urteil vom 1.7.2011 – 4 C 234/11-.

Hallo Leute, hier nun ein Urteil des AG Ulm. Dieses Mal war es nicht die HUK-Coburg, die die Sachverständigenkosten gekürzt hatte, sondern die Württembergische Versicherung AG. Die tritt offenbar in die Fußstapfen der Coburger Versicherung. Zumindest wurde sie von dem gleichen Kölner Anwalt vertreten, der sonst auch u.a. von der HUK-Coburg mandatiert wird. Alles der HUK-Coburg nachmachen, bringt auch keinen Erfolg. Das musste auch die Württembergische Versicherung erkennen, denn das AG Ulm hat sie und ihren VN verurteilt, die vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten nun doch noch nachzuzahlen samt Zinsen und Gerichts- und Anwaltsgebühren. Wer eben nicht rechtzeitig seine Schadensersatzverpflichtungen erfüllt, der muss eben Nachentgelt plus Zinsen und Gebühren zahlen! Dabei hat sich die Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung des AG Ulm erfreulich klar mit dem gundlegenden Honorar-Urteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – auseinandergesetzt. Lest daher selbst und gebt bitte reichhaltig Eure Meinungen ab. Das Urteil wurde übrigens erstritten und mir übersandt durch RAe. Dr. Imhof & Partner, Herrn RA. Lutz Imhof, Aschaffenburg.

Amtsgericht Ulm

4 C 234/11

Ausfertigung
Verkündet
am: 1.7.2011

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Rechtssache

des Herrn A.R. aus   B.

– Kläger –

 

gegen

1 ) W.O., aus B.

– Beklagter –

2 ) Württembergische Versicherung AG, g.v.v.Vorstandsvors.
Norbert Heinen,
Gutenbergstr. 30, 70176 Stuttgart,

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Ulm
durch Richterin am Amtsgericht …
auf die mündliche Verhandlung vom 29.03.2011
am 17.06.2011

für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 226,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 88,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gebührenstreitwert: 227,00 EUR

Ohne Tatbestand gem. § 313 b ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache, wie im Tenor ersichtlich, Erfolg.

1. Gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG sind die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger weitere 226,93 Euro zu bezahlen.

Die Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

Der Kläger hat Anspruch auf Bezahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 226,93 Euro.

Nach § 249 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu bezahlen. Dabei ist der Geschädigte nach schadensrechtlichen Gesichtspunkten in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei, er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Insofern kann er einen Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragen. Er kann jedoch als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen, zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes ist er jedoch nicht verpflichtet und daher auch nicht gehalten, für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. hierzu BGH VI ZR 67/06). Allerdings ist der aufgewendete Betrag des Geschädigten nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, insbesondere kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln, der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten wie beispielsweise einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen, abhängig gemacht werden (BGH VI ZR 67/06). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH VI ZR 67/06).

Insbesondere sind die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zum Unfallersatztarif vorliegend für die Höhe der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigengutachten nicht anzuwenden. Anders als beim Unfallersatztarif, bei dem sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwägen nach Unfällen entwickelt hat, der erheblich über den für Selbstzahler angebotenen Normaltarifen liegen kann, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und wurde auch entsprechend nicht vorgetragen, dass sich eine derartige Marktsituation bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten entwickelt hätte.

Der Sachverständige schuldet die Feststellung des wirtschaftlichen Werts der Forderung des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall, insofern ist es nicht zu bestanden, dass der Sachverständige eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Honorars vornimmt (BGH X ZR 122/05). Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige sein Honorar in Relation zur Schadenshöhe abrechnet.

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Beklagte meint, das vom Sachverständigen angesetzte Entgelt objektiv überhöht ist. Bei der vorliegend gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung ist das abgerechnete Entgelt regelmäßig als der „erforderliche“ Aufwand anzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf 1 U 246/07). Weder ist ein Auswahlverschulden des Klägers als Geschädigter ersichtlich, noch ist eine Überhöhung derart evident, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden könnte. Wie bereits ausgeführt ist der Beklagte nicht verpflichtet, eine Marktforschung zu betreiben, um den günstigsten Sachverständigen ausfindig zu machen. Insbesondere hat der BGH (VI ZR 67/06) entschieden, dass im Nachhinein im Prozess keine Preiskontrolle stattfindet. Insofern sind die Beklagten verpflichtet, die dem Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten zu bezahlen. Gegebenenfalls hat die Beklagtenseite Anspruch auf Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen den Sachverständigen gemäß § 255 BGB analog ( OLG Düsseldorf 1 U 246/07). Die von der Beklagtenseite insoweit geäußerte abweichende Ansicht teilt das erkennende Gericht nicht. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob neben der angesetzten Grundgebühr auch etwaige Nebenkosten erstattet verlangt werden können. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es demzufolge vorliegend nicht, zumal vorliegend im Rechtsstreit zwischen Geschädigtem und Schädiger die Frage der Anwendbarkeit der Schätzungstabelle und ob diese gegebenenfalls insofern zutreffend ist, als die dort ausgewiesene Beträge im Hinblick auf einen etwa entfallenen zeitlichen Aufwand überhöht sind, nicht zu entscheiden ist.

Darüber hinaus besteht für den Kläger auch nicht lediglich ein Freistellungsanspruch im Hinblick darauf, dass dieser gegebenenfalls die Sachverständigenkosten noch nicht bezahlt haben sollte. Der Anspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn, wie vorliegend die Beklagtenseite sich weigert, die Forderung zu bezahlen (Palandt, 70. Auflage, § 250 Rn. 2).

2. Die Beklagten haben zudem außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 88,30 Euro gemäß §§ 7 StVG, 249 BGB, 115 VVG zu erstatten. Bei einem Verkehrsunfall besteht Anspruch auf Bezahlung von Rechtsanwaltskosten, die für die außergerichtliche Geltendmachung des Schadens entstanden sind. Außergerichtlich wurden unstreitig 2.674,22 Euro geltend gemacht. Bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall waren die Rechtsanwälte des Klägers berechtigt, eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W RVG in Rechnung zu steilen, da diese in dieser Höhe als Regelgebühr anfällt. Allerdings handelt es sich bei der Geschäftsgebühr um eine Rahmengebühr. Es besteht bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum für den Rechtsanwalt von 20 % (sogenannte Toleranzgrenze). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und ist daher von dem ersatzpflichtigen Schädiger hinzunehmen. Die Erhöhung der 1,3-Geschäftsgebühr auf eine 1,5-Gebühr ist damit einer gerichtlichen Überprüfung entzogen (vgl. hierzu BGH IX ZR 110/10). Die 1,5-Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer errechnet sich bei dem unstreitigen außergerichtlichen Gegenstandswert von 2.674,22 Euro auf 361,17 Euro. Abzüglich der Bezahlung der Beklagtenseite in Höhe von 272,87 Euro sind noch restliche 88,30 Euro zu bezahlen.

3. Der Zinsanspruch ist gem. §§ 286, 288 BGB begründet mit Ablauf der im Anwaltschreiben gesetzten Zahlungsfrist.

Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO getroffen.

So die Amtsrichterin des AG Ulm. Und nun Eure Meinungen. 

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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8 Antworten zu AG Ulm verurteilt Württembergische Vers. AG und ihren VN als Gesamtschuldner die gekürzten Sachverständigenkosten zu zahlen mit Urteil vom 1.7.2011 – 4 C 234/11-.

  1. joachim otting sagt:

    Die Württembergische verfolgt gerade eine noch weitergehende Idee: Wenn repariert wird, konkretisiere die Rechnung den Schaden. Eine vorherige Prognose sei daher nicht erforderlich, die Gutachtenkosten seien folglich von ihr nicht zu erstatten.

    Die seltene Wertminderung könne mit im Internet verfügbaren Tools berechnet werden.

    Kommentar einer Anwaltskollegin: „Im nächsten Leben werde ich Juristin bei einer Versicherung. Da darf man sich jeden Tag was Lustiges ausdenken…“

    Und die ersten Prozesse – die Württembergische macht Ernst! – gingen samt und sonders zugunsten der Geschädigten aus. Denn die dürfen sich auf der Grundlage des Gutachtens erst mal überlegen, ob sie reparieren wollen. Und die Internetnummer mit der Wertminderung überzeugt die Gerichte auch nicht.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Otting,
    da ist die Württembergische Versicherung AG aber schlecht beraten.- Man müßte doch davon ausgehen, dass die Württembergische erfahrene Juristen in der Rechtsabteilung haben. Aber nachdem Geiz geil ist, macht offenbar Geiz blind.
    Prozessrisiken werden nicht mehr gesehen. Den Imageschaden kann man schon abwimmeln.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Ryan sagt:

    oachim otting
    Freitag, 22.07.2011 um 17:46

    Die Württembergische verfolgt gerade eine noch weitergehende Idee: ..

    Liber Herr Otting,

    die Versuche, unsere Rechtsordnung zwecks Gewinnmaximierung
    zu unterlaufen, wird immer grotesker und das sollten unsere Gerichte den Akteuren auch noch deutlicher ins Stammbuch schreiben.

    Gerade von Versicherungsseite aus war doch die fiktive Abrechnung durch Wink mit dem Scheck immer schon ein erklärliches Ziel mit dem Geschenk, dass schon einmal 19% auf den Schadenbetrag nicht ausgekehrt werden mußten. Aber an Schadenersatz wurde dabei noch viel mehr eingespart und ich meine mich zu erinnern, dass die hier genannte Versicherungen eine der ersten war,die ihre Mitarbeiter an der Front dafür honorierte, dass diese die Unfallopfer bezüglich des angestrebten Verhaltens manipulativ kontaktierten/belästigten.

    Mit freundlichem Gruß

    Ryan

  4. Ra Imhof sagt:

    Hallo Herr Kollege Otting
    Diesen Fall habe ich auch gerade auf dem Tisch.
    Bevor geklagt wird,versuche ich es ersteinmal mit Gutem Zureden.
    Problematsch könnte allenfalls eine Fallgestaltung werden,bei der der Geschädigte den Reparatur-und Gutachtensauftrag gleichzeitig erteilt.
    Aber auch hier gibt es die besseren Argumente für den Geschädigten:Beweisfunktion,Dokumentationsfunktion,Reparaturwegvorgabe des Gutachtens,Werminderungseinschätzung usw.
    Man stelle sich die ausweglose Situation des Geschädigten vor,der die Reparatur ohne qualifiziertes Schadensgutachten beauftragt und sich dann bei der Regulierung z.B. mit dem immer beliebteren Vorschadenseinwand auseinandersetzen soll.
    Die Reparatur beseitigt den Schaden und damit natürlich auch jede Möglichkeit,die Schadenkausalität nachzuweisen.
    BGH Z 63,182ff hilft zwar bestens bei späteren Angriffen der Versicherung gegen die Schadenshöhe,nicht aber bei Angriffen gegen die haftungsbegründende-und haftungsausfüllende Kausalität.
    Es sind daher insbesondere die Beweislastregeln des Zivilprozesses die ein SV-Gutachten unabdingbar notwendig machen,auch und gerade für den Geschädigten,der zur qualifizierten Fachwerkstattreparatur bereits entschlossen ist.
    Versicherer müssten schon ein konstitutives Schuldanerkenntnis in notarieller Form abgeben,um ein beweissicherndes Schadensgutachten entbehrlich zu machen;nur—-auf welche Höhe sollte dieses Schuldanerkenntnis ausgestellt werden,wenn zu diesem Zeitpunkt keiner die Schadenshöhe kennt?
    Blankoscheck???—-haben manche schon ausprobiert und sind damit dem Vernehmen nach gnadenlos von den „eigenen“ Leuten abgezockt worden.
    Daher müssten die Versicherer wieder qualifizierte Mitarbeiterinnen die mit Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind einstellen,eine wohl leider völlig utopische Vorstellung.
    Es wird also wohl alles beim Alten bleiben und auch diese Aufregung wird wieder durch eine Neue abgelöst werden.
    Sie dürfen mich mit meiner Meinung gerne zitieren,wenn Sie möchten.
    MfkG Lutz Imhof

  5. RA Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    da ist die Württembergische Versicherung AG aber schlecht beraten.- Man müßte doch davon ausgehen, dass die Württembergische erfahrene Juristen in der Rechtsabteilung haben. Aber nachdem Geiz geil ist, macht offenbar Geiz blind.
    Prozessrisiken werden nicht mehr gesehen. Den Imageschaden kann man schon abwimmeln.

    Wahrscheinlich sind die Juristen bei der Württembergischen genau so schlecht wie die übrigen Versicherungsjuristen.

    Das sind die,

    – die nach dem von uns viel umjubelten Porscheurteil innerhalb kürzestes Zeit durchgesetzt haben, daß dann doch eine Verweisung auf eine („zertifizierte“) Werkstatt zulässig ist

    – die bei den Mietwagenfirmen die jahrzehntelang akzeptierten Unfallersatztarife de facto abgeschafft haben

    – die durchgesetzt haben, daß neben Schwacke auch Fraunhofer eine Schätzgrundlage ist

    – die de facto die Restwertbörsen etabliert haben und (vielleicht) auf dem besten Wege sind, dies auch gerichtlich bestätigen zu lassen

    – die (wohl) für die Gesetzesänderung gesorgt haben, nach der bei fiktiver Abrechnung Umsatzsteuer nicht zu erstatten ist

    – die für die 6-monatige Weiternutzungspflicht bei einer 130 % Reparatur gesorgt haben

    – denen wir zu verdanken haben, daß statt der früher üblichen 1,5-Gebühr nur noch eine 1,3-Gebühr an die Anwälte gezahlt wird.

    Ja, ja, die sind wirklich schlecht, diese Versicherungsjuristen. Und Prozessrisiken sehen die wahrlich nicht…

    [Ironiemodus aus]

  6. Redaktion sagt:

    @ Joachim Otting

    „Und die ersten Prozesse – die Württembergische macht Ernst! – gingen samt und sonders zugunsten der Geschädigten aus.“

    Sehr geehrter Herr Otting,
    könnten Sie entsprechende Urteile an die Redaktion senden.

    E-Mail: id-urteile[at]captain-huk.de
    Fax: 0721/98929425

    Danke im Voraus.

  7. joachim otting sagt:

    …exemplarisch http://www.iww.de

    dort oben rechts Abrufnummer 111785 eingeben.

    Aus den anderen Urteilen geht wegen deren Kürze der Sachverhalt nicht ausreichend hervor.

  8. Redaktion sagt:

    Danke, Herr Otting für den Link.

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