AG Walsrode verurteilt DEVK-Versicherung und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung der fiktiven Ersatzteilaufschläge und der fiktiven Verbringungskosten mit Urteil vom 17.3.2014 – 7 C 606/13 (II) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch heute auch noch ein Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung bekannt. Streitpunkt waren die fiktiven Ersatzteilzuschläge und die Verbringungskosten. Der vom Unfallopfer beauftragte Kfz-Sachverständige hatte in seinem Schadensgutachten auch die Ersatzteilaufschläge und die Verbringungskosten zur Lackiererei und zurück aufgenommen. Diese Kosten würden auf jeden Fall bei der Reparatur im örtlichen Bereich anfallen. Da meinte die DEVK-Versicherung, diese bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht ersetzen zu müssen, da sie bei fiktiver Abrechnung nicht angefallen seien. Diese Argumentation ist eindeutig falsch. Die DEVK hat auch die fiktiven Reparaturkosten erstattet, obwohl sie nicht angefallen sind. Hier handelt sie widersprüchlich, wenn sie dann den Ersatz der fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge verneint. Sämtliche Schadenspositionen, die  konkret anfallen, können grundsätzlich auch fiktiv abgerechnet werden. Ausnahme sind nur die – systemwidrig – gesetzlich verankerten Umsatzsteuerbeträge, § 249 II 2 BGB. Bei dem nachfolgend veröffentlichten Urteil handelt es sich um eine gut begründete Entscheidung des Amtsgerichts Walsrode  zum Thema Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten bei der fiktiven Abrechnung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Tag
Willi Wacker

Amtsgericht
Walsrode

7 C 606/13 (11)                                                                  Verkündet am 17.03.2014

Im Namen des Volkes

Urteil

in dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

1. …

2. DEVK Versicherungen, vertr. d .d. Vorstand Friedrich W. Gieseler, Rüttenschneider Str. 41, 45128 Essen

hat das Amtsgericht Waisrode im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 24.02.2014 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 581,07 € nebst Zinsen i. H. v, 5% – Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache i. H. v. 546,89 € vorgerichtliche Anwaltskosten erledigt sind.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 581,07 € festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entseheidungsgründe:

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung i. H. v. 581,07 € nebst Zinsen begründet. Hinsichtlich der vorgerichtfichen Anwaltsgebühren war die Nebenforderung, soweit sie nicht zwischenzeitlich ausgeglichen wurde, unbegründet.

Der Anspruch ergibt sich aus §§ 7 1 StVG, 115 VVG, 840 BGB. Unstreitig waren die Beklagten verpflichtet der Klägerin die entstandenen Schäden zu 100 % zu ersetzten.

Gem. § 249 I BGB muss derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtete Umstand nicht eingetreten ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Anspruch auch fiktiv geltend gemacht werden, wie im vorliegenden Fall (vergl. BGH VI ZR 401 /12 vom 19.02.2013). Der Geschädigte darf bei einer fiktiven Schadensabrechnung auch die Kosten in Ansatz bringen, die bei einer fachgerechten Reparatur aufgewendet werden müssen, um den Schaden zu beseitigen. Hierzu gehören auch die Ersatzteilaufschläge, Kosten der Probefahrt, Kosten für Kleinteile und Verbringungskosten, da diese aufgewendet werden müssen, um die beschädigte Sache wiederherzustellen (vergl. BGH a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, da es sich hierbei um einen gesetzlich geregelten – systemwidrigen – Ausnahmetatbestand handelt, der nicht analogiefähig ist (vergl. BGB a.a.O.). Die restlichen Reparaturkosten waren daher gem. Gutachten von den Beklagten insgesamt zu erstatten.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 286, 288 BGB, da die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 09.07.2013 zur Zahlung bis zum 23.07.2013 aufgefordert worden ist und Verzug am 24.07.2013 eingetreten ist.

Weitere vorgerichtliche Kosten konnte die Klägerin nicht geltend machen, da diese nicht begründet waren. Soweit die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe der gezahlten 546,69 € für erledigt erklärt hat und die Beklagten sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen haben, war die Erledigung festzustellen. Der Antrag der Klägerin war insoweit umzudeuten. Über die gezahlten außergerichtlichen Anwaltskosten hinaus stand der Klägerin ein weiterer Anspruch nicht zu, da nicht ersichtlich war, dass die Schwierigkeit des Falles über die Mittelgebühr von 1,3 hinausging. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine reine Rechtsfrage. Das Zustandekommen und ein eventueller Mitverschuldensanteil war zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I, 92 II ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 71, 713 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 3 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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