AG Wernigerode misst erforderliche Sachverständigenkosten nach VKS-Honorarumfrage 2011 und verurteilt Schädiger zu vollem Schadensersatz [Urteil des AG Wenigerode vom 29.1.2013 -10 C 713/12 (III)-].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Urteilsreise nimmt nun wieder Fahrt auf. Von Bayern geht es weiter nach Sachsen-Anhalt, an den Harz. Ein Kfz-Eigentümer wurde durch einen vom späteren Beklagten verursachten Verkehrsunfall geschädigt. Der Geschädigte ließ durch eine Sachverständigen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in G.-Z. ein Schadensgutachten erstellen. Mit dem Abschluss des Werkvertrages hatte er seine Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten an die Sachverständigen-GbR abgetreten. Die hinter dem Unfallverursacher stehende   Kfz-Haftpflichtversicherung hat den Schaden des Geschädigten bis auf einen Teil der Sachverständigenkosten ausgeglichen. Die restlichen Sachverständigenkostzen in Höhe von 306,71 € sind Gegenstand des Rechtsstreites vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Wenigerode. Dabei misst das Gericht die Sachverständigenkosten an der VKS-Honorarumfrage 2011. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch die Anwaltskanzlei Dr. Imhof und Partner aus Aschaffenburg.  Lest selbst und gebt Eure Meinungen bekannt.

Viele Grüße und eine gute Woche
Willi Wacker

Amtsgericht Wernigerode

Geschäfts-Nr.: 10 C 713/12 (III)

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

D., D. & K. GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ges. v. d. d. Gesell. R. D. u. R. T.,

Klägerin

Prozessbevofimächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Dr. I.  & P.,

gegen

R. R.,

Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. M.,

hat das Amtsgericht Wernigerode im Verfahren nach dem Sachstand am 21.12.2012 durch den Richter am Amtsgericht … am 29.01.2013

für Recht erkannt:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 306,71 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2011 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/7 und der Beklagte zu 6/7.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 600,00 € festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist mit Ausnahme der begehrten Mahnkosten und der begehrten Feststellung begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht des Herrn … Anspruch auf Schadenersatz gem. §§ 398, 249 BGB, 7 StVG. Der Beklagte ist verpflichtet, die restlichen Gutachtenkosten an die Klägerin zu zahlen. Die geltend gemachten Gutachtenkosten sind in vollem Umfang begründet. Da es regelmäßig zwischen einem Geschädigten und dem Sachverständigen zu keiner Vereinbarung über die Vergütung für die Erstellung eines Kfz-Sachverständigengutachtens zu einem Unfallschaden kommt, schuldet der Besteller nach § 632 Abs. 2 BGB in Ermangelung einer Vergütungstaxe die übliche Vergütung. Die von dem Sachverständigen dem Geschädigten in Rechnung gestellte Vergütung hält sich im Rahmen des Üblichen. Das ergibt eine Gegenüberstellung der Rechnung des Sachverständigen vom 13.12.2010 (Bl. 16 d.A.) mit der VKS Honorarumfrage 2011 (Bl. 32 d.A.). Alle von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Positionen halten sich im Rahmen der VKS Honorarumfrage festgestellten Vergütungsspannen. Danach liegt der Grundhonorarkorridor ohne MwSt. bei einem Fahrzeugschaden bis 2.000,00 € zwischen 263,00 und 356,00 €. Der Sachverständige hat hier 280,00 € für sein Gutachten in Rechnung gestellt. Auch die Kosten der Lichtbilder, die Telefon- und EDV-Kosten, die Kosten für Büromaterial, Porto- und Schreibkosten sowie die Fahrtkosten halten sich im Rahmen der in der VKS Honorarumfrage 2011 angeführten Nebenkostenkorridore ohne MwSt. und sind daher als übliche Vergütung von der Beklagten zu ersetzen.

Soweit der Kläger mit dem Antrag zu Ziffer 3 die Feststellung begehrt hat, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf klägerseits verauslagte Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen, ist das Feststellungsbegehren jedenfalls unbegründet, weil gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO der Beginn der Zinspflicht durch den Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bestimmt wird (vgl. Beck OK, Stand 30.10.2012 zu § 104 Rdnr. 5, OVG Münster: Beschluss vom 22.10.2012-13 E 668/12).

Die Zinsforderung ist aus §§ 286, 288 BGB begründet. Mahnkosten in Höhe von 50,00 € kann der Kläger indes nicht beanspruchen. Zum einen sind diese nicht vereinzelt vorgetragen, zum anderen konnte der Kläger nach der als endgültig zu beurteilenden Ablehnung der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung nicht davon ausgehen, allein durch weitere Mahnungen sein Ziel zu erreichen, so dass es sich bei dem bereits unsubstantiiert vorgetragenen Mahnaufwand auch nicht mehr um Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Volistreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 3, 5 ZPO, 43, 48 GKG.

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