AG Wiesbaden verurteilt HUK-Coburg und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung von Sachverständigenkosten, Wertminderung und Fotokosten mit lesenswertem Urteil vom 31.7.2003 (92 C 1043/03-14).

Die Amtsrichterin der 92. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Wiesbaden hatte über den restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall zu entscheiden, den der VN der HUK-Coburg verursacht hat, zu entscheiden. Sie verurteilte die HUK-Coburg Haftpfiicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a, G. in Coburg, vertreten durch den Vorstand Rolf-Peter Hoenen, und deren VN als Gesamtschuldner mit Urteil vom 31.07.2003 – 92 C 1043/03-14 – an den Kläger 753,15 EUR nebst 12,5 % Zinsen hieraus seit dem 10.03.03 zu zahlen.
Es wird weiterhin festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 06.01.03 in Wiesbaden künftig entstehen, zu ersetzen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger macht mit der Klage weiteren Schadensersatz aus einem am 06.01.03, gegen 10.50 Uhr in Wiesbaden, vor dem Hauptbahnhof, Parkfläche Ostseite/Taxenstand geschehenen Verkehrsunfall geltend.

Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen und ist Eigentümer und Halter des unfallbeteiligten Pkw Mercedes-Benz E-220 CDI classic mit dem amtlichen Kennzeichen: WI-… .

Der Beklagte zu 1.) war zur Unfallzeit Fahrer des beteiligten Pkw Honda Civic Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen: WI-… . Das Fahrzeug war am Unfalltag bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert
Der Zeuge K. befuhr mit dem Taxi des Klägers die Fahrgasse der o. g. Parkfläche. Da sich vom Taxenstand her ein Rückstau gebildet hatte, brachte er den geführten Pkw zum Stehen. Vor ihm stand der Zeuge A. mit seinem Wagen. Der Zeuge K. wartete bereits einige Minuten, als plötzlich der Beklagte zu 1.) in einem großen Bogen rückwärts aus einer Parkbox heraus gegen die rechte hintere Seite des stehenden Taxis stieß.

Die Beklagte zu 2.) zahlte auf die kalkulierten Reparaturkosten einen Betrag von 2.140,48 € und eine allgemeine Kostenpauschale von 25,– €.

Die Parteien streiten über die Berechtigung des geltend gemachten Sachverständigenhonorars, die merkantile Wertminderung und die Kosten für Fotoarbeiten.

Der Kläger beauftragte am 06.01.03 das Sachverständigenbüro … mit der Erstellung  eines  Sachverständigengutachtens.  Der Kläger schloss mit dem Sachverständigen eine Vergütungsvereinbarung. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 9 der Gerichts-Akte verwiesen.

Der Sachverständige erstattete das schriftliche Gutachten am 07.01.03. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 11-28 der Akte Bezug genommen. Der Sachverständige stellte mit Rechnung vom 07.01.03 dem Kläger seine Kosten in Höhe von 342,00 € (netto) in Rechnung. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Blatt 29 der Akte verwiesen.

In dem Gutachten ermittelte der Sachverständige eine Wertminderung in Höhe von 400,00 EUR. Wegen seiner Ausführungen insoweit wird auf Blatt. 15,16 der Akte verwiesen.

An der Unfallstelle fertigte der Zeuge K. für den Kläger mehrere Lichtbilder von den beteiligten Fahrzeugen. Die Kosten für die Film- und Fotoarbeiten beliefen sich auf netto 11, 15 €, entsprechend dem Rechnungsbeleg der Firma Foto treff (Blatt 70 der Akte).

Das Fahrzeug ist bisher nicht repariert worden. Wegen der insoweit zukünftigen Schäden im Hinblick auf einen Verdienstausfall des Klägers bzw. im Hinblick auf den Kostenaufwand für den Fall der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges begehrt der Kläger die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten.

Mit Schreiben vom 06.02.03 rechnete die Beklagte zu 2.), wie oben dargestellt, ab. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Rechnung bezüglich des Sachverständigenhonorars aufgrund enthaltener Pauschalpositionen momentan nicht ausgeglichen werden könne. Nach einer genauen Spezifizierung der einzelnen Rechnungspositionen sei sie gerne bereit, zu dem Honoraranspruch Stellung zu nehmen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens insoweit wird auf Blatt 79, 80 der Akte Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1.) Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 753,15 EUR nebst 12,5 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit (10.03.03) zu zahlen.

2.) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 06.01.03 in Wiesbaden künftig entstehen, zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Rechnung des Sachverständigen nicht prüffähig sei. Maßgeblich für die Höhe der Gebühren eines Kfz-Sachverständigen könne nur der Zeitaufwand bei Zugrundelegung eines angemessenen Stundensatzes sein. Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Argumentation wird auf den Schriftssatz der Beklagten vom 28.03.03 (Blatt 51-58 der Akte) Bezug genommen.

Nachdem die Beklagte zu 2.) mit Schreiben vom 06.02.03 darauf hingewiesen habe, dass die Sachverständigenkosten wegen enthaltener Pauschalpositionen nicht gezahlt würden, hätte der Kläger diese nicht an den Sachverständigen zahlen dürfen.

Eine Wertminderung könne bei einem Taxi nicht zugrundegelegt werden, da es sich um ein Fahrzeug handele, das auch ohne Unfall schon nach kurzem Gebrauch einen erheblichen Wertverlust hinnehmen müsse.

Die Fotoarbeiten seien nicht zu erstatten, da ein entsprechender Auftrag von der Beklagten zu 2.) nicht erteilt worden sei.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 17 Abs. 2 und 3 StVG, 3 PflVG auch insoweit zu, als er zur notwendigen Rechtsverfolgung Sachverständigenkosten aufzuwenden hatte. Der Kläger kann die von ihm aufgewendeten Sachverständigenkosten in voller Höhe beanspruchen.

Der Geschädigte muss sich von der Versicherung des Schädigers nicht entgegen halten lassen, dass die vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Vergütung nicht die übliche ist oder nicht angemessen ist. Der Geschädigte hat sich nach Ansicht des Gerichts nur den Einwand einer wissentlich überhöhten Rechnungssumme bzw. ein unlauteres Zusammenwirken mit dem Sachverständigen zum Nachteil der ausgleichspflichtigen Versicherung entgegen halten zu lassen. Im Übrigen ist der von ihm aufgewendete Geldbetrag zu ersetzen, den er bei verständiger Würdigung für erforderlich halten durfte. Dies war hier der Fall; zumindest sind keine Umstände erkennbar, dass der Geschädigte bei Auftragserteilung davon ausgehen musste, dass das beauftragte Sachverständigenbüro eine übersetzte Vergütung verlangt, wobei es dem Geschädigten nicht obliegt, Preisvergleiche unter den ortsansässigen Gutachtern anzustellen.

Der Geschädigte verletzt auch seine Schadensminderungspflichten nicht, wenn er die Gutachterkosten ausgleicht, obschon die Haftpflicht-Versicherung des unfallbeteiligten Fahrzeuges Bedenken gegen Rechnungspositionen in dem Sachverständigengutachten anmeldet. Der Geschädigte muss sich auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen nicht einlassen, da die Rechte der Haftpflichtversicherung gewahrt werden, indem sie die Abtretung der Ersatzansprüche gemäß § 255 BGB verlangen kann bzw. diese nach Ausgleich auf sie gesetzlich übergehen.

Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Wertminderung in der durch das Gutachten ausgewiesenen Höhe von 400,00 EUR zu. Ausweislich des Gutachtens hat der Sachverständige die Wertminderung unter Berücksichtigung von Fahrzeugalter, evtl. Vorschäden, Laufzeit, Zustand, Zahl der Besitzer, Schadensausbildung/u. Eigenart , Marktgängigkeit sowie den Besonderheiten des Einzelfalles ermittelt. Dies wird von den Beklagten nicht bestritten bzw. eine substantiierte anderweitige Berechnung erstellt, obschon die Beklagte zu 2.) aufgrund Ihrer Sachkenntnis dazu in der Lage wäre. Das Gericht folgt daher der Sachverständigenbeurteilung. Einen allgemeinen Taxiabschlag hält das Gericht demgegenüber nicht für gerechtfertigt.

Weiter stehen dem Kläger die Aufwendungen für die am Unfallort gefertigten Schadensbilder zu. Hierbei handelt es sich um Kosten notwendiger Rechtsverfolgung, die der Kläger bei verständiger Würdigung für erforderlich halten durfte, da sie zur Beweissicherung geeignet waren.

Der Feststellungsantrag des Klägers ist ebenfalls begründet, da künftige Schäden durch die Instandsetzung des Fahrzeuges wahrscheinlich sind, die jedoch derzeit noch nicht beziffert werden können.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die zu erstattenden Kosten werden auf 355,– € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 247 BGB seit dem 12.08.2003 festgesetzt.

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2 Antworten zu AG Wiesbaden verurteilt HUK-Coburg und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung von Sachverständigenkosten, Wertminderung und Fotokosten mit lesenswertem Urteil vom 31.7.2003 (92 C 1043/03-14).

  1. G. sagt:

    Sehr geehrte CH-Redaktion,
    das Urteil des AG Wiesbaden ist hinsichtlich in seiner Wertigkeit bisher noch nicht weiter kommentiert worden, obwohl es beachtenswerte Überlegungen enthält, wie nachfolgend dargelegt:

    „Der Geschädigte muss sich von der Versicherung des Schädigers nicht entgegen halten lassen, dass die vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Vergütung nicht die übliche ist oder nicht angemessen ist.

    Der Geschädigte hat sich nach Ansicht des Gerichts nur den Einwand einer wissentlich überhöhten Rechnungssumme bzw. ein unlauteres Zusammenwirken mit dem Sachverständigen zum Nachteil der ausgleichspflichtigen Versicherung entgegen halten zu lassen.

    Im Übrigen ist der von ihm aufgewendete Geldbetrag zu ersetzen, den er bei verständiger Würdigung für erforderlich halten durfte. Dies war hier der Fall; zumindest sind keine Umstände erkennbar, dass der Geschädigte bei Auftragserteilung davon ausgehen musste, dass das beauftragte Sachverständigenbüro eine übersetzte Vergütung verlangt, wobei es dem Geschädigten nicht obliegt, Preisvergleiche unter den ortsansässigen Gutachtern anzustellen [was faktisch auch nicht realisierbar wäre].

    Der Geschädigte verletzt auch seine Schadensminderungspflichten nicht, wenn er die Gutachterkosten ausgleicht, obschon die Haftpflicht-Versicherung des unfallbeteiligten Fahrzeuges Bedenken gegen Rechnungspositionen in dem Sachverständigengutachten anmeldet.

    Der Geschädigte muss sich auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen nicht einlassen, da die Rechte der Haftpflichtversicherung gewahrt werden, indem sie die Abtretung der Ersatzansprüche gemäß § 255 BGB verlangen kann bzw. diese nach Ausgleich auf sie gesetzlich übergehen.
    G.

  2. D.M. sagt:

    Guten Morgen, Willi Wacker,
    die beklagte HUK-Coburg Vers. sollte zunächst einmal ihre eigene rechtswidrige Kürzungspraxis überdenken, wenn sie in diesem Verfahren ausgeführt hat:

    „Mit Schreiben vom 06.02.03 rechnete die Beklagte zu 2.), wie oben dargestellt, ab. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Rechnung bezüglich des Sachverständigenhonorars aufgrund enthaltener Pauschalpositionen momentan nicht ausgeglichen werden könne.“

    Diese -bar jedweder kaufmännischen Grundsolidität- im Grauzonenbereich agierende Versicherung kritisiert
    etwas, dass sie selbst praktiziert in Form einer Pauschalpreisabrechnung, die sie selbst kreiert hat: „All inclusive“, wie auf einem Kreuzfahrschiff.

    Unabhängige Kfz-Sachverständige rechnen dagegen auch mit zulässigen Pauschalen vergleichsweise seriös ab, was im Falle der HUK-Coburg-Versicherung inzwischen seit mehr als 30 Jahren nicht festzustellen ist.
    D.M.

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