AG Wolfsburg verurteilt mit erfreulich klaren Worten die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.1.2016 – 23 C 30/15 -.

Hallo verehrte Caaptain-Huk-Leserschaft,

hier veröffentlichen wir für Euch ein Urteil aus Wolfsburg zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands. Eine positive Entscheidung, wie wir meinen. Mit dieser Entscheidung wurde – zu Recht – auch dem HUK-Honorartableau und der BVSK-Befragung eine Absage erteilt. Die BVSK-Honorarbefragung stellt lediglich eine Tabelle der werkvertraglich zu fordernden Kosten der befragten Sachverständigen des BVSK dar. Sie bildet mithin lediglich das Ergebnis einer Angemessenheitsprüfung ab. Bekanntlich kommt es aber im Schadensersatzprozess nicht auf die Angemessenheit im Sinne des Werkvertrages, sondern auf die Erforderlichkeit im Zeitpunkt der Beauftragung nach § 249 II BGB an. Das HUK-Honorartableau ist eine vom eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer selbst kreierte (nach welchen Kriterien überhaupt?) Honorarzusammenstellung, die allenfalls intern bei der HUK-COBURG Verwendung finden kann, denn ihr fehlt die Außenwirkung und die Allgemeinverbindlichkeit, daher kann auch diese Tabelle nicht im Wege der Schadenshöhenschätzung, aber auch nicht bei der Festlegung des erforderlichen Geldbetrages, verwandt werden. Für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB kommt es auf die Ex-ante-Sicht und die subjektbezogene Schadensbetrachtung des Geschädigten an (vgl. die Grundsatzentscheidung des BGH VI ZR 67/06 – BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Es wäre auch ein Ding aus dem Tollhaus, wenn der Schädiger mit irgendwelchen von ihm selbst gefertigten Tabellen die Höhe des von ihm zu leistenden Schadensersatzes selbst bestimmen könnte. Lest aber selbst das Urteil des AG Wolfsburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Wolfsburg

23 C 30/15                                                                                           Verkündet am 18.01.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau …

Klägerin

gegen

die HUK Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Lange Laube 20, 30159 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Wolfsburg im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 18.01.2016 durch den Richter am Amtsgericht D. für Recht erkannt:

1.     Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 112,86 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2013 zu zahlen.

2.     Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.     Der Streitwert wird auf 112,86 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin fordert restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Ihr Pkw Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen BK-… parkte am 29.06.2013 ordnungsgemäß in der Meinstraße in Wolfsburg-Vorsfelde. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen GF-… rollte dagegen. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Reparatur des Fahrzeuges der Klägerin würde netto 1.400,74 EUR kosten.

Zur Schadensschätzung wandte sich die Klägerin an den Diplom-Ingenieur … aus … . Dieser stellte ihr Gutachterkosten in Höhe von 535,86 EUR in Rechnung. Diese Kosten verlangte sie neben den Reparaturkosten von der Beklagten ersetzt. Die Beklagte bezahlte insoweit allerdings nur 423,– EUR und lehnte weitere Zahlungen am 16.07.2013 endgültig ab. Den Restbetrag von 112,86 EUR fordert die Klägerin nun gerichtlich ein.

Die Parteien streiten darum, ob die Gutachterkosten angemessen oder überhöht sind und ob dies ggf. der Klägerin als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzulasten ist oder nicht.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus §§7, 18 StVG, 823 BGB i. V. m. § 3 PflVG.

Man kann sicherlich trefflich darüber streiten, ob die der Klägerin vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten angemessen sind oder nicht. Es gibt keine einheitlichen Richtlinien für derartige Kosten, insbesondere keine verbindliche Gebührenordnung. Weder das von der Beklagten oft zitierte Honorartableau noch die BSVK-Tabelle sind allgemein gültig. Es gibt noch nicht einmal eine einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet.

Zwar dürften die vom Sachverständigen angesetzten Kosten sich eher auf hohem Niveau befindet, sie sind aber nicht so eindeutig überhöht, dass ein Geschädigter wie die Klägerin dies bei Beauftragung erkennen könnte und müsste.

Hinzu kommt, dass ein Geschädigter nach dem Schadensfall in der Regel aufgeregt ist und sich an die nächstgelegene oder ihm bekannte bzw. empfohlene Stelle wendet, um die Schadenshöhe ermitteln zu lassen, was in der Regel zwingend erforderlich ist, um eine Haftpflichtversicherung anschließend zur Zahlung zu bewegen. Ein Geschädigter wird nicht erst lange hin- und her laufen und die Preise verschiedener Sachverständiger studieren und vergleichen. Dies ist ihm auch nicht abzuverlangen bzw. zuzumuten.

Eine Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs.2 BGB kann der Klägerin daher nicht zur Last gelegt werden, auch wenn die Gutachterkosten nicht so niedrig wie möglich ausgefallen sein sollten.

Der Zinsanspruch beruht auf § 280, 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

3 Antworten zu AG Wolfsburg verurteilt mit erfreulich klaren Worten die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.1.2016 – 23 C 30/15 -.

  1. BVSK-Abtrünniger sagt:

    Genau 15 Zeilen sind in diesem Urteil des AG Wolfsburg den Entscheidungsgründen gewidmet. Der Richter D. des AG Wolfsburg war mit lebensnahem Durchblick qualifiziert und somit auch kompetent genug, um sich so kurz fassen zu können. Er hat sich damit auf das schadenersatzrechtlich Wesentliche beschränkt sowie kurz und bündig Klartext „Im Namen des Volkes abgesetzt“.

    Es liest sich, wie in Stein gemeißelt:
    „Man kann sicherlich trefflich darüber streiten, ob die der Klägerin vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten angemessen sind oder nicht. Es gibt keine einheitlichen Richtlinien für derartige Kosten, insbesondere keine verbindliche Gebührenordnung. Weder das von der Beklagten oft zitierte Honorartableau noch die BSVK-Tabelle sind allgemein gültig. Es gibt noch nicht einmal eine einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet.“

    So ist es verständlich, ohne dass zu Hauf Fragezeichen auf den Leser hereinprasseln.

    Soweit dieser Richter angemerkt hat:
    „Zwar dürften die vom Sachverständigen angesetzten Kosten sich eher auf hohem Niveau befindet, sie sind aber nicht so eindeutig überhöht, dass ein Geschädigter wie die Klägerin dies bei Beauftragung erkennen könnte und müsste“, lässt sich feststellen, dass die Relation der abgerechneten Gutachterkosten zur ermittelten Schadenhöhe nicht als ungewöhnlich ins Auge springt, denn das wäre allenfalls dann – wenn auch nicht mit Sicherheit – zu vermuten, wenn die von der Beklagtenseite behauptete „Üblichkeit“ und „Angemessenheit“ in etwa um 100 % höher gelegen hätte als der regulierte Teilbetrag von 423,00 €. Selbst nach dem BGH-Urteil vom 11. Februar 2014 lässt sich vergleichsweise eine Überhöhung bzw. Nichterforderlichkeit erkennen, denn die Relation der abgerechneten Gutachterkosten zur Schadenhöhe ergibt sich für den konkreten Fall gerade einmal mit 38,25 %! Warum gerade ein Betrag von 112,60 nicht erforderlich gewesen sein soll, hat die HUK-Coburg Vers. auch in diesem Fall mit Sicherheit nicht erkären können, denn sie unterstellt fälschlicherweise ein „Routinegutachten“ und kein verkehrsfähiges Beweissicherungs-Gutachten nach den sog. Mindestanforderungen. Außerdem liegt in der Regel keine Pauschalpreisvereinbarung vor, worauf die HUk-Coburg-Vers. abstellt. Ein solcher Vortrag ist themaverfehlend und unerheblich.

    Dann jedoch noch an der Wirklichkeit orientiert, sind die abschließenden Ausführungen Richters einleuchtend, dass man nicht ernsthaft widersprechen könnte:
    „Hinzu kommt, dass ein Geschädigter nach dem Schadensfall in der Regel aufgeregt ist und sich an die nächstgelegene oder ihm bekannte bzw. empfohlene Stelle wendet, um die Schadenshöhe ermitteln zu lassen, was in der Regel zwingend erforderlich ist, um eine Haftpflichtversicherung anschließend zur Zahlung zu bewegen. Ein Geschädigter wird nicht erst lange hin- und her laufen und die Preise verschiedener Sachverständiger studieren und vergleichen. Dies ist ihm auch nicht abzuverlangen bzw. zuzumuten.

    Eine Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs.2 BGB kann der Klägerin daher nicht zur Last gelegt werden, auch wenn die Gutachterkosten nicht so niedrig wie möglich ausgefallen sein sollten.“
    Man sieht, dass auch hier Willi Wacker mit seinem einleitenden Kommentar zu diesem Urteil wieder den Nagel auf den Kopf getroffen hat. Danke, Willi.-

    BVSK-Abtrünniger

  2. U.W. sagt:

    I. “ Es gibt keine einheitlichen Richtlinien für derartige Kosten, insbesondere keine verbindliche Gebührenordnung.

    II. Weder das von der Beklagten oft zitierte Honorartableau noch die BSVK-Tabelle sind allgemein gültig.

    III. Es gibt noch nicht einmal eine einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet.

    Diese 3 zutreffenden Feststellungen sollten in keiner Klage fehlen, wie auch das nicht, was RA Imhof, um der rechtswidrigen Kürzungspraxis entgegenzutreten, angemerkt hat, denn damit ist die lediglich behauptete Nichterforderlichkeit schadenersatzrechtlich nicht erheblich. Den Eingangskommentar von Willi Wacker zu diesem Urteil des AG Wolfsburg natürlich nicht zu vergessen.-

    U.W.

  3. Sturmvögel sagt:

    @BVSK-Abtrünniger
    @U.W.
    Ihr habt den Stellenwert dieser Entscheidungsgründe im aktuellen Urteil des AG Wolfsburg deutlich gerahmt, wobei BVSK-Abtrünniger offensichtlich abhebt auf den BGH-Beschluss vom 24.07.2003 (IX ZR 131/00). Für die Erforderlichkeit der Gutachterkosten stellt der Bundesgerichtshof ersichtlich nur auf die Erforderlichkeit der Einholung des Gutachtens selbst ab. Ich zitiere daraus wie folgt:

    „Die äußerste Grenze eines angemessenen Honorars ist überschritten, wenn der Auftragnehmer seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und das Wirtschaftlichkeitsgebot wissentlich außer Acht lässt.

    Das ist der Fall, wenn die äußerste Grenze eines aufwandsangemessenen Honorars um etwa das Doppelte überschritten wird.“

    Andere Gerichte haben im Verständnis der schadenersatzrechtlich zu würdigenden Parameter sogar ein Vielfaches des Üblichen vor Augen, was eine Sittenwidrigkeit oder die Wuchergrenze angeht. Ersichtlich wird auch dabei immer auf die Gesamtabrechnung abgehoben und nicht auf die Höhe von Einzelpositionen im Nebenkostenbereich.

    Wir wünschen Euch ein
    sonniges Wochenende

    Sturmvögel

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert