Amtsgericht Hamburg-Harburg verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 10.9.2010 – 642 C 312/10 – zur Zahlung restlicher nicht erstatteter Sachverständigenkosten.

Der Richter der Abteilung 642 C des AG Hamburg-Harburg hat mit Urteil vom 10.9.2010 – 642 C 312/10 – die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG mit deutlich klaren Worten verurteilt, an den geschädigten Kfz-Eigentümer restliche nicht erstattete Sachverständigenkosten zu zahlen. Das Gericht hat dem Kläger attestiert, dass er sich BGH-konform verhalten hat, im Gegensatz zu der Beklagten. Nachfolgend das Hamburger Urteil:

Amtsgericht Hamburg-Harburg

URTEIL gemäß § 495a ZPO

Im Namen des Volkes

Geschäfts-Nr: 642 C 312/10

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, Nagelsweg 41-45, vertr. durch den Aufsichtsrat und dessen Vorsitzenden Werner Strohmayr

-Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Harburg, Abteilung 642, durch den Richter … ohne mündliche Verhandlung am 10.09.2010 für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, 329,05 EUR (i. W.: dreihundertneunundzwanzig 5/100 Euro) an den … zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu (§§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 243 ff. BGB). Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beklagte die dem Kläger infolge des Verkehrsunfalls vom 1.3.2010 entstandenen Schäden zu regulieren hat (vgl. Schreiben der Beklagten vom 10.3.2010, Anlage K 1, Bl. 5 f. d. A), Dies trifft auch auf die Erstattung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten – gemäß Rechnungen vom 5.3.2010 und 19.3.2010 (Anlage K 4 f., BL 30 f. d. A.) – für die Erstattung des Gutachtens vom 5.3.2010 (Anlage K 2, Bl. 7 ff. d. A.) und Nachtragsgutachtens vom 19.3.2010 (Anlage K 3, Bl. 25 ff.) zu. Die Beklagte zahlte auf die erste Gutachtenrechnung über 553,05 EUR lediglich einen Betrag in Höhe von 224,- EUR (vgl. Anlage B1, Bl. 42 f. d. A.) als Vorschuss. Zur Kürzung des mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrages in Höhe von 329,05 EUR war die Beklagte nicht berechtigt; denn der Kläger hat sich an die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehalten.

1.

Der Geschädigte ist im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Zwar trifft es zu, dass der Geschädigte

• vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.

• nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Jedoch ist auch auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Fernerhin ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06).

2.

Die vom Kläger geltend gemachte Restforderung ist „erforderlich“ im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB.

a)

Sofern die Beklagte beanstandet, dass die Gutachterkosten gemäß Rechnung vom 5.3.2010 (Anlage 4, Bl. 30 d. A.) in Höhe von insgesamt EUR den Empfehlungen des BVSK übersteigt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der als Anlage B 2 (Bl. 44 f. d. A.) überreichten Tabelle des BVSK das Sachverständigenhonorar bei einer Schadenhöhe bis 2.500,- EUR mit 448,- EUR bemessen wird, worauf die Beklagte jedoch nur 224,- EUR (= 50 %) gezahlt hat. Unklar bleibt, warum die Beklagte nicht zumindest die weiteren 50 % bzw. 224,- EUR zum Ausgleich gebracht hat.

b)

Selbst wenn die in Rede stehende Kostenrechnung vom 5.3.2010 (einschließlich Nebenkosten) objektiv überhöht sein sollte, ist die Erstattung unter Anwendung der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung als „erforderlicher“ Aufwand anzuerkennen (§ 287 ZPO).

Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung bzw. die Unüblichkeit der Abrechnung nach § 632 Abs. 2 BGB derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.

Der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen, zumal der beauftrage Sachverständige seit Jahren in Buxtehude tätig und Mitglied im Verband freier Kfz-Sacbverständiger e.V. ist (vgl. auch u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.08 – 1 U 246/07).

Zu berücksichtigen ist fernerhin, dass das vom Sachverständigen geforderte Gesamthonorar in Höhe von 553,05 EUR den „BVSK-Wert“ in Höhe 448,- EUR um einen „überschaubaren“ Betrag von 105,05 EUR übersteigt. Dies entspricht einer Abweichung von ca. 19 Prozent die einem Laien nicht auffallen muss.

Insofern bedurfte es auch nicht der Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens zur (Un-) Üblichkeit und (Un-) Angemessenheit des hier streitigen Sachverständigenhonorars.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Urteils ergeht aufgrund §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 ZPO.

Na, da ist die HUK-Coburg aber abgebügelt worden.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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