Amtsgericht Koblenz verurteilt mit relativ kurzem und knappem Urteil die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit Urteil vom 24.8.2015 – 411 C 1330/15 – .

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weiter geht es mit der HUK-COBURG beim Amtsgericht in Koblenz. Auch in diesem Fall hatte die HUK-COBURG durch ihre Tochtergesellschaft, die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der vollen Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Das Unfallopfer ließ sich allerdings die Kürzung nicht gefallen. Der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten wurde abgetreten. Der Sachverständige aus N. klagte den gekürzten Betrag bei dem örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht Koblenz ein. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Leider benutzt die erkennende Amtsrichterin, in diesem Fall eine Richterin am Landgericht, das unrichtige Wort „Sachverständigengebühren“. Solche existieren nicht, rühren aber wohl aus den Schriftsätzen der HUK-COBURG her. Lest selbst das Urteil des AG Koblenz und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Aktenzeichen:                                                                                                                                     411 C 1330/15 

Amtsgericht Koblenz

IM  NAMEN  DES  VOLKES 

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Sachverständigen A.K. aus N.

Klägers

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. & P. aus A.

g e g e n

HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, vertr. d.d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

Beklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.W.S. aus K.

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Koblenz durch die Richterin am Landgericht Dr. K. im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO am 24.8.2015 für  R e c h t  erkannt:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 127,63 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über demBasiszinssatz seit dem 6.10.2011 zu zahlen.

2.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39,– € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.1.2013 zu zahlen.

3.  Die Beklagte trägt die Kosten des REchtsstreits.

4.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.  Der Streitwert des Rechtsstreites wird auf 127,63 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gemäß der §§ 823 I, 249 ff., 398 BGB in Verb. mit § 115 VVG in Höhe von 127,63 € gegen die Beklagte zu.

1.  Die Beklagte ist verpflichtet, die von dem Kläger berechneten Gutachterkosten in voller Höhe gemäß der Rechnung vom 5.9.2011 zu erstatten, so dass nach der Zahlung der Beklagten in Höhe von 466,– € noch der Restbetrag von 127,63 € offensteht.

a.)  Insbesondere besteht eine Ersatzpflicht bezüglich des von Seiten des Klägers in Rechnung gestellten Bearbeitungshonorars in Höhe der veranschlagten 383,– €, da dieses nach der von der Klägerseite vorgelegten VKS-BVK-Honorarumfrage 2012/2013 als üblich anzusehen ist. Bei einem Schaden in Höhe von 3.030,37 € brutto, der vorliegend ausweislich des klägerischen Gutachtens vom 5.9.2011 gegeben war, bewegt sich der VKS-BVK Korridor von 370,— € bis 504,– €. Der von der Klägerseite in Ansatz gebrachte Betrag von 383,– € übersteigt diesen Korridor mithin nicht.

Der Einwand der Beklagten, die VKS-BVK Tabelle sei für die Schadensschätzung untauglich, hat keinen Erfolg. Das durch den Unfall geschädigte Unfallopfer kann die objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten selbst verlangen. Als erforderlich sind dabei diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Insbesondere gilt dabei, dass vor der Beauftragung eines Sachverständigen keine Marktforschung betrieben werden muss. Denn der zu ersetzende Schaden entsteht bereits durch die Beauftragung des Saachverständigen.

b.)  Darüber hinaus hält das Gericht auch die angesetzten Sachverständigengebühren (gemeint sind die Sachverständigenkosten, da der Sachverständige keine Gebühren berechnet, Anm. des Autors!)  für Schreibauslagen (Kopien), Kilometerkosten und Fotos nicht für überzogen. Neben den reinen Kosten für die Erstellung einer Fotokopie und von Fotos muss der Sachverständige auch seine Auslagen für die Geräteabschreibung und die Personalkosten in Rechnung stellen dürfen. Entsprechendes gilt für die Abrechnung von anlässlich der Gutachtenerstellung zurückgelegter Wegstrecken.

2.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Soweit die erkennende Richterin am Landgericht. Gebt jetzt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

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4 Antworten zu Amtsgericht Koblenz verurteilt mit relativ kurzem und knappem Urteil die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit Urteil vom 24.8.2015 – 411 C 1330/15 – .

  1. Iven Hanske sagt:

    VKS-BVK Vergleich ohne BVSK und ohne Begründung mit bestätigenden Rechtsprechungen, Klasse besser und vorbildlicher, gerade in der fachlich perfekten Kürze, ist kaum noch zu toppen, oder?

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Iven Hanske,
    na ganz so gut ist das Urteil über die e r f o r d e r l i c h e n Sachverständigenkosten i.S.d. §249 BGB doch nicht, denn es werden im Rahmen der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO die ü b l i c h e n Kosten im Sinne des Werkvertragsrechts geprüft. Eigentlich haben werkvertragliche Gesichtspunkte im Schadensersatzrecht nichts zu suchen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Ra Imhof sagt:

    voll und ganz auf der Linie der Berufungskammer am LG Koblenz,ebenso die LG München,Bonn,Essen,Paderborn,Bochum,Halle,Stendal,Zweibrücken,Darmstadt,Frankfurt,Aschaffenburg,usw.
    Die Beratungsresistenz der Haftpflichtversicherer zur Freude der Rechtsschutzversicherer ist weiterhin ungebrochen.
    Infolge dieses Regulierungsverhaltens verzeichnen Die RSV-Versicherer mittlerweile wohl deutlich zweistellige Zuwachsraten und die Anwaltsdichte in der Unfallschadensabwicklung steigt stetig.

  4. Las coruchas sagt:

    „Der Einwand der Beklagten, die VKS-BVK Tabelle sei für die Schadensschätzung untauglich, hat keinen Erfolg.“

    Wieso sollte diesem querblöden Einwand auch noch ein Erfolg beschieden sein? Die Beklagtenseite hat geflissentlich übersehen,dass ein solcher Einwand sehr wohl für das von ihr favorisierte HUK Tableau durchaus zutreffen dürfte. Dümmer geht´s nimmer, denn Nebenkosten, Herr Dr. W.W., sind gerade nicht von der Schadenhöhe abhängig, was zumindest Sie eigentlich wissen sollten oder ist Ihre Dr.-Arbeit etwa auch als ein Plagiat anzusehen ?

    Las Coruchas

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