Das AG Regensburg verurteilt HUK-Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 09.12.2008 (5 C 3034/08) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG  durch das Amtsgericht Regensburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt.

Aus den Gründen:

ENDURTEIL

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 129,94 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §  313 a ZPO abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist  zulässig und begründet.

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 249 I BGB in Verbindung mit §§ 7 StVG, 3 PflVersG zu.

An der grundsätzlichen Einstandspflicht der Beklagten für den bei dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schaden besteht kein Streit. Was die geltend gemachten Sachverständigenkosten betrifft, so sind diese bereits aufgrund der getroffenen Honorarvereinbarung vom 31.07.2008 in der abgerechneten Höhe begründet. Infolge der getroffenen Honorarvereinbarung kommt es nicht mehr auf die Üblichkeit oder Angemessenheit dieser „vertraglich vereinbarten“ Vergütung an, sondern nur darauf, ob der Geschädigte als wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Position einen Vertrag mit einer dementsprechenden Honorarvereinbarung abschließen durfte. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, daß der Geschädigte bei der Beauftragung eines Sachverständigen keine Marktforschung betreiben muß und auch in der Regel nicht weiß oder wissen muß, was üblich ist. Er darf sich bei der Beauftragung eines Sachverständigen vielmehr weitgehend darauf verlassen, daß der Sachverständige sich auskennt und die vorgeschlagene Vereinbarung auch in Ordnung geht. Ein Fall, daß sich die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung geradezu aufdrängen müßte, liegt nicht vor.

Im übrigen liegt das abgerechnete Honorar, auch was die geltend gemachten Nebenkosten betrifft, immer noch innerhalb der BVSK-Honorarbefragung. Bei voller Ausschöpfung dieses Rahmens hätte der Kläger sogar EUR 610,90 netto abrechnen können, statt tatsächlich berechneter EUR 580,90.

Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung der Beklagtenseite, es handle sich im vorliegenden Fall um einen Totalschaden, der vom Sachverständigen mit minimalem Zeitaufwand hätte festgestellt werden können. Der Wiederbeschaffungswert liegt bei EUR 11.575,00, während die Reparaturkosten lediglich EUR 5.540,56 betragen, also weniger als die Hälfte des Wiederbeschaffungswertes. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden kann also keine Rede sein.

Der Klage war somit stattzugeben.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §  91 I ZPO,   die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.

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