Der Direktor des AG Cuxhaven verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.2.2015 – 5 C 506/14 – und ließ auf Antrag der HUK-COBURG-Anwälte die Berufung zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wieder war das rechtswidrige Kürzungsverhalten der HUK-COBURG Anlaß für einen Rechtsstreit. Wieder kürzte die HUK-COBURG ohne Rechtsgrund das berechnete Sachverständigenhonorar. Dabei behauptete die HUK-COBURG auch noch, die Sachverständigenkosten seien an dem von ihr selbst gestrickten Honorartableau der HUK-COBURG zu messen. Was ist das denn für ein Verständnis von Schadensersatz, wenn der Schuldner der Schadensersatzleistung selbt bestimmt, wie hoch der zu leistende Schadensersatz sein soll? Eine derartige Rechtslage kennt das deutsche Recht nicht. Das müsste sich aber zwischenzeitlich auch bis nach Coburg in Oberfranken durchgesprochen haben. Auf jeden Fall hatte der Direktor des Amtsgerichts in Cuxhaven über die berechtigte Klage eines Kfz-Sachverständigen aus abgetretenem Recht auf Zahlung restlichen, abgetretenen Schadensersatzes des Unfallopfers zu entscheiden. Dabei hat der Direktor des Amtsgerichtes den Vortrag der Beklagten regelrecht abgebügelt. Die Kürzungen sind nach seiner Sicht durch nichts gerechtfertigt. Allerdings war er im Endergebnis nicht mehr konsequent, indem er bei der derart klaren Rechtslage auf Antrag der HUK-COBURG-Anwälte doch noch die Berufung zuließ. Der Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – ist m.E. rechtsfehlerhaft, denn der BGH hatte bereits in BGH VI ZR 67/06 entschieden, dass weder der Schädiger noch dessen Versicherer und auch nicht das Gericht im Schadensersatzprozess, wie hier, berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt.

Das gilt auch für die Höhe der Sachverständigenkosten (vgl. BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Eine Kontrolle der einzelnen Sachverständigenkosten und insbesondere der Nebenkosten ist durch den BGH mit der vorerwähnten Entscheidung bereits untersagt worden. Daran ändert auch BGH VI ZR 357/13 nichts, denn der BGH hat eine Deckelung der Nebenkosten, wie sie das LG Saarbrücken vorgenommen hatte, revisionsrechtlich beanstandet. Aber es zeigt, dass sich die HUK-COBURG selbst durch gegen sie ergangene BGH-Urteile nicht gehalten sieht, ihre Interessen auch gegen die BGH-Rechtsprechung (BGH VI ZR 67/06 und BGH VI ZR 225/13) durchzusetzen. Der Hinweis der HUK-COBURG auf BGH VI ZR 357/13 zeigt, wie unglücklich die Klägeranwälte in der I. und II. Instanz agiert haben, indem noch nicht einmal die Abtretung an Erfüllungs Statt gem. § 364 BGB erkannt und rechtlich subsummiert wurde, denn damit lag eine bezahlte Rechnung vor. Aber auch in der Revisionsinstanz wurde nicht auf diese Konsequenz hingewiesen. Lest aber selbst das Urteil des AG Cuxhaven und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. Wir wünschen Euch einen schönen morgigen „Tag der Arbeit“.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht
Cuxhaven

5 C 506/14

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, vert. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 2, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Cuxhaven im Verfahren gem. §495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 06.02.2015 am 19.02.2015 durch den Direktor des Amtsgerichts F. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für den Kläger aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.    Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus abgetretenem Recht aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend. Er betreibt ein Sachverständigenbüro für die Schätzung von Schäden an Kraftfährzeugen.

Im Rahmen seiner Tätigkeit erhielt er von einer Unfallgeschädigten … den Auftrag, den Schaden an ihrem Fahrzeug zu schätzen. Frau hatte am 1.2.2014 einen unverschuldeten Verkehrsunfall auf dem Parkplatz des Mc Donalds in der Papenstraße in Cuxhaven. Der Unfall wurde durch den Führer eines bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs verursacht. Der Kläger erstellte daraufhin am 5.2.2014 ein Gutachten über die Höhe des entstandenen Schadens. Die Reparaturkosten beliefen sich ausweislich des Gutachtens auf brutto 1.703,22 €.

Die Zeugin … trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab. Der Kläger forderte die Beklagte.zur Zahlung von 496,08 € auf. Die Beklagte zahlte 423,00 €.

Mit Schreiben vom 07.03.2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 73,08 € auf.

Der Kläger behauptet, das von ihm in Rechnung gestellte Grundhonorar und die dazu berechneten Nebenkosten seien angemessen und ortsüblich.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 73,08 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 70,20 €.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die einzelnen Rechnungspositionen in Sachverständigenrechnungen unterlägen der richterlichen Preiskontrolle. Soweit diese Positionen nachvollziehbar bestritten seien, seien sie im Einzelfall zu prüfen. Die mit der Rechnung vom 05.02.2014 geltend gemachten Sachverständigenkosten i.H.v. 496,– € seien unverhältnismäßig und überhöht. Aus dem Honorartableau 2012 der HUK Coburg, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, ergebe sich ein Betrag von 423,-€. Insbesondere seien sämtliche Nebenkosten in der Rechnung des Klägers überhöht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat den Parteien eine Frist zur Stellungnahme bis zum 06.02.2015 gesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht die Erstattung des geltend gemachten Betrages verlangen. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden war jedenfalls vorgerichtlich unstreitig. Die Beklagte hat vorprozessual zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass sie dem Grunde nach für den Unfallschaden nicht eintreten will. Sie hat auch nicht dargelegt, weshalb nunmehr eine Mithaftung der Zeugin Boettcher anzunehmen sein soll.

Die in der Rechnung vom 05.02.2014 aufgeführten Gutachtenkosten sind angemessen.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Der tatsächliche Aufwand bildet dabei bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch ist. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeurteilung aufzuwenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.
Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet ist, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Anders als bei Mietwagenkosten, bei denen die Durchführung des Preisvergleichs für den Geschädigten unproblematisch möglich ist, scheitert dies bei Sachverständigengebühren zudem auch bereits daran, dass die Höhe der Sachverständigengebühren ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs nur schwerlich bestimmt werden kann. Erst wenn es dem Geschädigten erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtlich Unrichtigkeiten der Begutachtung oder Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr den vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen.

Die Grenze der Ersatzfähigkeit ist bei Sachverständigenkosten daher erst dann erreicht, wenn für den Geschädigten aus seiner laienhaften Sicht offensichtlich erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt bzw. Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.

Bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten erkennbar überhöht waren, ist auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten zitierten neuen Rechtsprechung des BGH im Ergebnis nicht darauf abzustellen, ob einzelne Nebenkostenpositionen erkennbar überteuert sind oder nicht, sondern nur, ob der gesamte Rechnungsbetrag für den Laien erkennbar überhöht ist. Es wäre widersprüchlich, einem Geschädigten, der einen Gutachter beauftragt, der bis auf eine vollkommen überteuerte Position günstig abrechnet und dann zu einem bestimmten Betrag gelangt, die Rechnung wegen dieser einzelnen Position zu kürzen, wo hingegen einem Geschädigten, der ein Gutachter nutzt, der alle Positionen durchschnittlich berechnet und damit auf einen höheren Betrag kommt, das volle Honorar zu belassen. Es kann daher nur darauf ankommen, dass im Ergebnis der Abrechnung keine überhöhten Kosten angefallen sind, denn dann hält der Geschädigte den Aufwand in vernünftigen Grenzen, wobei im erstgenannten Beispiel sogar der wirtschaftlichere Weg gewählt wird, was nicht durch eine Kürzung bestraft werden kann (so überzeugend Heßeler, Erforderlichkeit von Sachverständigenhonoraren, NJW 2014, 1916).

Dass die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten insgesamt überhöht sind, hat die Beklagte nicht plausibel dargelegt. Insbesondere kann sie sich dazu nicht auf das Honorartableau 2012 HUK Coburg berufen. Zum einen basiert dieses auf der BVSK-Honorarbefragung von 2010/2011, war im Unfallzeitpunkt (2014) also schon veraltet. Es wäre jedenfalls auf die – vom Kläger herangezogene – BVSK-Umfrage 2013 abzustellen gewesen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass das Honorartableau HUK Coburg eine geeignetere Schätzungsgrundlage darstellt als die in der Rechtsprechung nach wie vor verbreitet anerkannte BVSK-Tabelle.

Auf Antrag der Beklagten war die Berufung zuzulassen, da eine einheitliche Rechtsprechung zu der Frage anzustreben ist, ob vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 – auch bei einer insgesamt nicht überhöhten Sachverständigenrechnung die Amtsgerichte gehalten sind, einzelne Positionen der Rechnung auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

Die Beklagte schuldet auch die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugs. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Voilstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

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3 Antworten zu Der Direktor des AG Cuxhaven verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.2.2015 – 5 C 506/14 – und ließ auf Antrag der HUK-COBURG-Anwälte die Berufung zu.

  1. G.B. sagt:

    „Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Sie ist der Auffassung, die einzelnen Rechnungspositionen in Sachverständigenrechnungen unterlägen der richterlichen Preiskontrolle. Soweit diese Positionen nachvollziehbar bestritten seien, seien sie im Einzelfall zu prüfen. Die mit der Rechnung vom 05.02.2014 geltend gemachten Sachverständigenkosten i.H.v. 496,– € seien unverhältnismäßig und überhöht. Aus dem Honorartableau 2012 der HUK Coburg, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, ergebe sich ein Betrag von 423,-€. Insbesondere seien sämtliche Nebenkosten in der Rechnung des Klägers überhöht.“

    Das ist fast das Interessanteste an diesem Urteil.-
    G.B.

  2. Cornelia sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    Berufung wohl deshalb zugelassen, weil …..Warum soll das nicht o.k. sein, denn die damit gestellte Frage ist doch eindeutig.- Vielleicht liege ich mit dieser Beurteilung aber auch grottenfalsch.-

    Es gibt auch noch andere durchaus interessante Überlegungen in diesem Urteil, wie beispielsweise:

    # „Es wäre widersprüchlich, einem Geschädigten, der einen Gutachter beauftragt, der bis auf eine vollkommen überteuerte Position günstig abrechnet und dann zu einem bestimmten Betrag gelangt, die Rechnung wegen dieser einzelnen Position zu kürzen, wo hingegen einem Geschädigten, der ein Gutachter nutzt, der alle Positionen durchschnittlich berechnet und damit auf einen höheren Betrag kommt, das volle Honorar zu belassen. Es kann daher nur darauf ankommen, dass im Ergebnis der Abrechnung keine überhöhten Kosten angefallen sind, denn dann hält der Geschädigte den Aufwand in vernünftigen Grenzen, wobei im erstgenannten Beispiel sogar der wirtschaftlichere Weg gewählt wird, was nicht durch eine Kürzung bestraft werden kann (so überzeugend Heßeler, Erforderlichkeit von Sachverständigenhonoraren, NJW 2014, 1916).“

    # „Dass die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten insgesamt überhöht sind, hat die Beklagte nicht plausibel dargelegt. Insbesondere kann sie sich dazu nicht auf das Honorartableau 2012 HUK Coburg berufen.

    Zum einen basiert dieses auf der BVSK-Honorarbefragung von 2010/2011, war im Unfallzeitpunkt (2014) also schon veraltet. Es wäre jedenfalls auf die – vom Kläger herangezogene – BVSK-Umfrage 2013 abzustellen gewesen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass das Honorartableau HUK Coburg eine geeignetere Schätzungsgrundlage darstellt als die in der Rechtsprechung nach wie vor verbreitet anerkannte BVSK-Tabelle.“

    Mit herzlichen Grüßen

    Cornelia

  3. Iven Hanske sagt:

    Cornelia, da liegst du richtig. Jede Frage zum Thema sollte für mehr Ohren und Gedanken eine Chance haben. Doof sind die Huk Rechtsverdreher aber auch nicht und ich würde wetten dass die nicht in Berufung gehen. Seidenn es geht diesen Winkeladvokaten wirklich nur ums Honorar und dafür würde ich, wegen der Ignoranz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, auch wetten, also lass ich es doch lieber. Aber „Auf Antrag der Beklagten war die Berufung zuzulassen, da eine einheitliche Rechtsprechung zu der Frage anzustreben ist, ob vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 – auch bei einer insgesamt nicht überhöhten Sachverständigenrechnung die Amtsgerichte gehalten sind, einzelne Positionen der Rechnung auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.“ ist so oder so verwertbar.

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