LG Bayreuth verurteilt in der Berufungsinstanz die KRAVAG-Versicherung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten mit bedenklicher Begründung und zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.9.2013 – 12 S 64/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch ein Berufungsurteil aus Bayreuth zu den Mietwagenkosten und zu den Sachverständigenkosten gegen die KRAVAG bekannt. Die Mietwagenkosten wurden auf der Basis Schwacke 2003 im Jahr 2013 zzgl. willkürlich festgesetztem Inflationszuschlag festgestellt. Da muss sich der Einzelrichter der Berufungskammer fragen lassen, ob es noch geht?  Die Begründung zu den Sachverständigenkosten kann hingegen als fast vorbildlich bezeichnet werden. Es ist damit festzustellen, dass sich die Qualität der Sachverständigenkostenurteile immer mehr bessert. Da hat dieser Blog mit Sicherheit auch mit beigetragen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Landgericht Bayreuth

Az.: 12 S 64/13
.      109 C 310/13 AG Bayreuth

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

des Herrn L. H. aus H.

– Kläger und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt S. N. aus H.

Streithelferin:
R., e. K., aus S. ,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte H & B.aus S

gegen

1) Frau M. N. aus B.

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

2) KRAVAG Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, Heidenkampsweg 102,20097 Hamburg

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozesbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte B.L.D. aus M.

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Bayreuth -1. Zivilkammer- durch den Richter am Landgericht … als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2013 folgendes

Endurteil

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 11.06.2013 (Aktenzeichen 109 C 310/13) abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 372,62 € (i. W.: dreihundertzweiundsiebzig 62/100 Euro) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:

– der Kläger 2/3
– die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.

Von den Kosten der Nebenintervention haben die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3 zu tragen, im Übrigen hat die Streithelferin ihre Kosten selbst zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 603,61 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt mit der Klage die Erstattung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.018,80 € sowie restlicher Gutachterkosten in Höhe von 60,48 € nach einem Verkehrsunfall vom 02. Januar 2013. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

Das Amtsgericht Bayreuth hat dem Kläger mit Endurteil vom 11. Juni 2013 einen Betrag in Höhe von 169,32 € einschließlich Zinsen für die geltend gemachten Mietwagenkosten zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageantrag auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 712,45 € sowie Gutachterkosten in Höhe von 60,48 € weiter.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

II.

Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 115 VVG, § 249 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 312,14 € sowie restlicher Gutachterkosten in Höhe von 60,48 €, insgesamt somit 372,62 € zu.

Hinsichtlich der Mietwagenkosten ist das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von den Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei dieser nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der BGH lässt in diesem Zusammenhang grundsätzlich eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten und auch die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage zu (vgl. BGH in NJW 2010, 1445). Die in erster Instanz seitens der Beklagten ins Feld geführte Kritik an den Schwacke-Listen bezieht sich auf die Listen ab dem Jahr 2006 (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 249 Rdn. 33). Die Schwacke-Liste 2003 ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht in Frage gestellt worden. Auch stellt sich methodisch die Heranziehung dieser Liste im vorliegenden Fall durch den Erstrichter mit einer Inflationsbereinigung von jährlich 2,5.% als zulässige tatrichterliche Schätzung im Sinne des § 287 ZPO dar.

Allerdings ist dem Erstgericht hierbei ein Anwendungsfehler dergestalt unterlaufen, dass für die (dem Grunde nach unstreitig anzusetzenden Kosten für Mietwagen und Haftungsreduzierung) der Schwacke-Liste 2003 nicht die zutreffenden Werte entnommen wurden. Wie in dem Schreiben der Streitbelferin vom 20. Juni 2013 (Blatt 105/106 der Akte) zutreffend ausgeführt, ergibt sich für die vorliegend einschlägige Mietwagenklasse 3 in dem Postleitzahlengebiet 961 ein Wochenwert in Höhe von 344,00 € und damit ein für 11 Tage Mietdauer anzusetzender Betrag in Höhe von 344,00 € : 7 x 11 = 540,57 €, der sich jährlich inflationsbereinigt um 2,5 %, ausgehend vom Jahr 2003 bis zum Jahr 2013 auf 691,98 € erhöht. Hinsichtlich des Abzugs einer Eigenersparnis in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten liegt die Schätzung des Erstgerichts gemäß § 287 ZPO im Rahmen der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung, in der sich im Interesse der Vereinfachung ein prozentualer Abzug durchgesetzt hat (vgl. Urteil des BGH vom 02. Februar 2010, Az.: VI ZR 139/08, Rdn. 20 sowie Palandt-Grüneberg, BGB, a.a.O., § 249 Rdn. 36). Damit reduziert sich der anzusetzende Betrag von 691,97 € um 10 % auf 622,77 €.

Ebenso beträgt (der für die Haftungsbefreiung heranzuziehende Ausgangswert der Schwacke-Liste 2003 abweichend vom Ansatz des Erstgerichts wie zutreffend dargelegt in dem Schreiben der Streithelferin vom 20. Juni 2013 119,00 € ; 7 x 11 = 187,00 € und inflationsbereinigt für das Jahr 2013 den vorliegend anzusetzenden Betrag in Höhe von 239,37 €.

Der Ansatz des Erstgerichts für Zustell- und Abholkosten in Höhe von jeweils 25,00 € wird letztlich auch von der Berufung des Klägers, der insoweit jeweils nur 23,00 € in seine Berechnung einstellt, nicht beanstandet.

Den ohne nähere Begründung geltend gemachten Ansatz weiterer Kosten für Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten sowie einen zweiten Fahrer hat. das Amtsgericht mit zutreffender Begründung mangels ausreichender schlüssiger Darlegung abgelehnt Insoweit ist lediglich ergänzend anzufügen, dass diese Positionen von den Beklagten bereits in der Klageerwiderung vom 02. April 2013 (dort auf Seite 5 bzw. Blatt 33 der Akte) bestritten wurden (kein pauschaler Aufschlag, da kein konkreter Vortrag zu entsprechenden unfallbedingten Mehrkosten; vorsorgliches Bestreiten, dass eine Rückgabe innerhalb der Öffnungszeiten nicht möglich war).

Der vom Erstgericht ebenfalls mit zutreffender Begründung versagte Kostenansatz für Winterreifen wird in der Berufung nicht weiter verfolgt.

Damit errechnen sich die von den Beklagten insgesamt noch auszugleichenden weiteren Mietwagenkosten wie folgt:

622,77 € Mietwagen
+ 239,37 € Haftungsbefreiung
+ 50,00 € Abhol- und Rückgabekosten
912,14 €
– 600,00 € bereits geleistete Zahlung
312,14€

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind auch die Kosten der Schadensfeststellung Teil des nach § 249 BGB zu ersetzenden Schadens (vgl. BGH in NJW-RR 89, 953). Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH in NJW 2007 (1450). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass

– nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts das „Prognoserisiko“ bzw. „Werkstattrisiko“ der Schädiger und nicht der Geschädigte zu tragen hat, so dass auch unsachgemäße Mehrkosten beauftragter Dritter nur dann dem Geschädigten durch den Schädiger nicht zu ersetzen sind, wenn dem Geschädigten insoweit ein Auswahlverschulden trifft, wobei in der Hinzuziehung eines Fachmannes regelmäßig kein Auswahlverschulden gesehen werden kann (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, a.a.O., § 249 Rdn. 12 und 13 jeweils m.w.N.);

– bei der Festsetzung des Endgeltes für gutachterliche Leistungen von vornherein ein gewisser Ermessensspielraum nach § 315 BGB im Raum steht (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, a.a.O., § 315 Rdn. 10) und der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen darf (vgl. Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Februar 2012, Az.: 13 S 109/10, Rdn. 27 mit Hinweis auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung und Kommentarliteratur; vorgelegt von den Beklagten als Anlage BLD 5; Blatt 47 ff. der Akte);

– keine generelle Markterkundigungspflicht des Geschädigten angenommen werden kann, da der Laie mit der Durchführung eines effektiven Preisvergleiches für Sachverständigenleistungen regelmäßig überfordert ist und zudem dem Geschädigten auch einzuräumen ist, einen Sachverständigen zu wählen, der nach seiner persönlichen Unabhängigkeit das uneingeschränkte Vertrauen des Geschädigten genießt (vgl. Landgericht Saarbrücken, a.a.O., Rdn. 29, m.w. N.).

Daher besteht eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Geschädigten hinsichtlich angefallener Gutachterkosten regelmäßig auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist (vgl. OLG Düsseldorf in DAR 2006, 324) oder seine Kosten übersetzt sind (vgl. OLG Naumburg in NJW-RR 2006, 1029 sowie Palandt-Grüneberg, BGB, a.a.O., § 249 Rdn. 58, m.w.N.). Hierdurch wird der Schädiger nicht rechtlos gestellt, da er sich nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gemäß §§ 315 Abs. 3 bzw. 230, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB abtreten lassen kann (vgl. OLG Naumburg, a.a.O., Rdn, 54), Damit kann der Streit über die Höhe angefallener Sachverständigenkosten grundsätzlich nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Der Sachverständige ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet werden kann. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. Solange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (vgl. OLG Naumburg, a.a.O., Rdn, 50 und 51, m.w.N.);

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen gegeben. Insbesondere steht die Höhe des Sachverständigenhonorars nicht derart in einem Mißverhältnis zur Schadenshöhe, dass dem Geschädigten ein offenkundiges Mißverhältnis hätte auffallen müssen. Auch kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sich dem Kläger als Laien die konkrete Abrechnung des Sachverständigen hinsichtlich des beklagtenseits beanstandeten Teilbetrages in Höhe von 60,48 € als offensichtlich überhöht bzw. unbegründet darstellen musste.

Deshalb sind vorliegend von den Beklagten dem Kläger die bisher noch nicht ausgeglichenen restlichen Gutachterkosten in Höhe von 60,48 € zu ersetzen.

Somit beläuft sich der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten auf insgesamt 372,62 € (312,14 € + 60,48 €).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286F 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 100, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 GKG und ergibt sich aus der Differenz zwischen dem im Berufungsverfahren insgesamt geltend gemachten Zahlbetrag in Höhe von 772,93 € und dem in erster Instanz zugesprochenen Zahlbetrag in Höhe von 169,32 €.

gez.

Richter am Landgericht

Verkündet am 25.09.2013

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “Mietwagenkosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu LG Bayreuth verurteilt in der Berufungsinstanz die KRAVAG-Versicherung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten mit bedenklicher Begründung und zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.9.2013 – 12 S 64/13 -.

  1. Wildente sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    „Die Begründung zu den Sachverständigenkosten kann hingegen als fast vorbildlich bezeichnet werden. Es ist damit festzustellen, dass sich die Qualität der Sachverständigenkostenurteile immer mehr bessert.“

    Deiner Einschätzung stimme ich zu.

    Die Begründung zur Schadenersatzverpflichtung der dem Geschädigten entstandenenen Gutachterkosten ist auch in diesem Urteil mustergültig.

    Man kann in der Tat eine Verdichtung der beurteilungsrelevanten
    Entscheidungsgründe beobachten und das mit einer Klarheit, die verblüfft.

    Die Gerichte sind es auch überdrüssig, sich immer wieder dem themaverfehlenden Sachvortrag der Versicherungsanwälte zeitaufwändig befassen zu müssen und haben inzwischen wohl auch die damit einhergehende Strategie des Täuschungsversuches durchschaut.

    Angesichts solcher Respektlosigkeit nimmt es nicht wunder, dass man
    nun doch verstärkt die Überlegungen aus div. BGH-Entscheidungen
    zunehmend in den Vordergrund stellt und damit alle sachfremden
    Einwände von vornherein ausschließen kann.

    Man sollte sich jedoch noch nicht zu früh freuen , denn diese Entwickelung ist auch bei den Versicherungen nicht unbemerkt geblieben und ich schwöre Stein und Bein, dass man dort über andere Möglichlichkeiten schon wieder intensiv diskutiert.

    Vielleicht bietet sich auch da ja wieder Herr Witte aus Langenfeld als Retter in der Not an, denn der wird ja auf der Autohaus-Veranstaltung an diesem Wochenende in Potsdam seine Ideen und deren nützliche Verwertbarkeit für die Versicherungswirtschaft präsentieren und zu verkaufen wissen, was die Sachverständigen“gebühren“ angeht.
    Autohaus online titelte dazu:
    „Digitale Schadenwelten – vernetzt durch ControlExpert“
    „Wissender „Herr der Zahlen“ im deutschen Schaden- und Reparaturmarkt: Dipl.-Ing. Gerhard Witte, Gründer und Geschäftsführer von ControlExpert – kommende Woche mit neuesten Fakten wieder „live“ auf dem 9. AUTOHAUS-Schadenforum.“

    Und dem Programm ist zu entnehmen:

    Digitale Schadenwelt – vernetzt durch Control€xpert
    Entwicklungen und Tendenzen des Schadenmarktes aus Sicht des Kfz-Prozessmanagements von Control€xpert:
    – Stundenverrechnungssatz, Glasreparatur, SV-Gebühren
    – Elektronische Kommunikation & Digitalisierung
    Datenaustausch & Automatisierung?

    Gerhard Witte, Control€xpert GmbH.

    Es wird noch spannend in den Bemühungen, den qualifizierten und unabhängigen Kfz.-Sachverständigen das Wasser abzugraben.

    Mit freundlichen Grüßen
    zu einem schönen Herbstwochenende

    Eure Wildente

  2. G.v.H. sagt:

    Wohin empörende Raffgier führt, kann man auch in unserem Wirtschaftssystem immer wieder beobachten. Den altbekannten Machtspielchen kommt dabei eine nicht zu unterschätzende Rolle zu. Aber nur darauf zu bauen, kommt einer Fehleinschätzung im Quadrat gleich und darüber kann auch die den HUK-Coburg Anwälten verordnete Empörung nicht hinwegtäuschen. Diese Versicherung hat schon längst den Boden der Verhältnismäßigkeit verlassen und die sich inzwischen zu einem Berg auftürmenden Urteile, die das Regulierungsverhalten ad absurdum führen, sprechen für sich. Das HUK-Coburg Tableau 2012 schließt faktisch die Wahlfreiheit und Unabhängigkeit der freiberuflich tätigen Kfz.-Sachverständigen aus. Wer das nicht erkennen will oder nicht erkennen darf, sollte sich darüber klar sein, dass er das selbstverantwortlich zu vertreten hat. Weichspülende Kommentare und vermeintlich veranlaßte Erklärungen helfen da ebenso nicht weiter und zwar eben so wenig, wie das ritualisierende Gejammer zur angeblichen Überhöhung von Sachverständigenkosten, das mit der versteckten Aufforderung verbunden ist, diese unter werkvertraglichen Gesichtspunkten gerichtlich zu überprüfen.und dann kommt auch noch der Lahme und versucht den Blinden nachzuahmen. Willkommen in Absurdistan.

    G.v.H.

  3. RA Rheinland sagt:

    Hallo Wildente,
    interessant Dein Kommentar. Mit besondererm Interesse habe ich die letzten Zeilen Deines Kommentars gelesen.

    Jetzt erdreistet sich Herr Witte aus Langenfeld im Rheinland und seine Mannen, sich auch noch mit Control-Expert zu den „SV-Gebühren“ (was ist das?) zu äußern. Offenbar hat Herr Witte und seine Control-Expert GmbH keine Ahnung. Denn „Sachverständigengebühren“ gibt es bei den freien Sachverständigen nicht. Aber schon allein aus der Benutzung dieses (falschen) Begriffs ergibt sich seine Nähe zu der HUK-Coburg. In fast jedem Schriftsatz und in jedem Abrechnungsschreiben der Coburger Versicherung findet sich dieses falsche Wort, das es eigentlich gar nicht gibt.

    Der HUK-Coburg und auch Herrn Witte von der Fa. Control-Expert sollte bekannt sein, dass Gebühren öffentliche Abgaben sind, die nur Behörden oder Ämter erheben können, oder öffentlich Beliehene. Zur Klarstellung und zur Belehrung der Herren in Coburg und Langenfeld sei darauf hingewiesen, dass Kfz-Sachverständige aufgrund des Werkvertrages ein Honorar beanspruchen können, da der BGH den Vertrag mit dem Geschädigten als Werkvertrag angesehen hat (BGH ZfS 2006, 564). Das von dem Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall berechnete Honorar kann als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB erstattet verlangt werden (BGH ZfS 2007, 507). Diese vom Sachverständigen berechneren Kosten (nicht: Gebühren!) sind eine Schadensposition des Geschädigten, die dieser gemäß § 249 BGB gegen den Schädiger geltend machen kann.

    Dass die HUK-Coburg diesen falschen Begriff tausendfach in Abrechnungsschreiben verwendet, hat eine besondere Bedeutung. Die Herren in Coburg wollen dem unbedarften Geschädigten damit vorgaukeln, es gäbe „Gebühren“ für sachverständige Tätigkeiten, die bundesweit gleich beurteilt würden. Das ist aber nicht der Fall. Und die Behauptung mit den „Gebühren“ ist eine bewußte Irreführung des Geschädigten. Dieser falsche Begriff der „Sachverständigengebühren“ spiegelt sich natürlich auch in den Schriftsätzen der HUK-Anwälte wieder. Und natürlich benutzt auch Herr Witte und Control-Expert diesen falschen Begriff. Durch wen werden die eigentlich juristisch beraten?

    Jetzt muss Herr Witte auf der Autohaus-Veranstaltung nur noch erzählen, dass das HUK-Honorartableau das Maß aller Sachverständigenkostenberechnungen sei. Dann kann man den Leuten in Langenfeld nur noch gute Nacht wünschen.

  4. RA Westfalen sagt:

    Hallo Herr Kollege aus dem Rheinland,
    da kann ich Ihrem Kommentar nur beipflichten.
    Auch ich bin der Meinung, dass die HUK den Begriff der „SV-Gebühren“ zur bewussten Irreführung gebraucht. Es wird suggeriert, als ob es einheitliche Honorare bei Sachverständigen gäbe, die über das einheitliche Honorartableau gemessen und überprüft werden könnten. Der normale Geschädigte, der nur einmal im Leben (statistisch gesehen) einen Unfall im Straßenverkehr erleidet, geht zunächst von der Richtigkeit aus, obwohl die HUK sehr genau weiß, dass dem nicht so ist. Damit soll bewußt beim Geschädigten ein Irrtum erregt werden.
    Aber gut, dass Sie es einmal angesprochen haben.
    Mit koll. Grüßen an den Rhein

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