LG Coburg verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars Az.: 32 S 61/02 vom 28.06.2002

Nachdem sich das Landgericht in Coburg zur Zeit wieder einmal mit dem Thema Sachverständigenhonorar befassen muss, hier noch eine etwas ältere aber durchaus interessante Entscheidung aus dem Jahr 2002 zur Kenntnisnahme im Volltext. Bei diesem Urteil hatte das LG, bemerkenswerterweise schon lange vor den BGH-Urteilen zum Sachverständigenhonorar, mit klarer Linie eine rechtsfehlerfreie Entscheidung im Sinne des Schadensersatzrechts getroffen. Beklagt war damals wie auch heute – wer hätte das gedacht – die HUK Coburg Versicherung.

Man kann gespannt sein, ob das Landgericht am Haupt-Firmensitz der beklagten Versicherung auch in der heutigen Zusammensetzung die erforderliche Neutralität besitzt, um zu einer Entscheidung auf der Grundlage der bestehenden Rechts- und Gesetzeslage ( § 249 BGB – Schadensersatzrecht) zu gelangen = Erstattung des vollständigen SV-Honorars einschl. Nebenkosten? Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das Amtsgericht Coburg in dieser Frage seit einiger Zeit in die Richtung der HUK  „eingeschwenkt“ ist und das SV-Honorar, entgegen früherer Entscheidungen, nun auf die „Angemessenheit“ überprüft und Nebenkosten „streicht“, sofern der Sachverständige selbst den Schadensersatz aus abgetretenem Recht beim AG einklagen sollte. Unter Betrachtung der Coburger Entscheidung aus dem Jahr 2002 sowie der späteren Entscheidung des BGH (VI ZR 67/06 vom 23.01.2007) ist das  – im Sinne des Schadensersatzrechtes – natürlich grottenfalsch.

Diese Tatsache scheint den Richtern beim AG jedoch nicht ganz unbewusst zu sein, denn für den Fall, dass der Geschädigte selbst klagen sollte, wird in der Regel das vollständige SV-Honorar, ohne Abzüge, also auch einschl. der Nebenkosten zugesprochen. Es handelt sich demnach zur Zeit um eine sog. Zwei-Klassen-Abwicklung der selben  Schadensersatzforderung, die möglicherweise zur „Klageabwehr“ dient und so nicht hingenommen werden kann? Deshalb auch hier noch einmal der allgemeine Rat:

Abgetretene Forderungen zum SV-Honorar für das Klageverfahren grundsätzlich zusammen fassen, bis die Forderungssumme eine Betrag von  EUR 600,00 übersteigt, damit das AG-Urteil, sofern man den Prozess (teilweise) verlieren sollte, berufungs- bzw. revisionsfähig ist. Nachdem es sich immer um die selbe Beklagte handelt, ist eine Zusammenfassung im Rahmen einer sog. „Sammelklage“ im Regelfall problemlos möglich. Diese Strategie sollte man nicht nur beim AG Coburg anwenden, sondern grundsätzlich auch bei allen anderen Gerichtsorten bzgl. Forderungen zum Sachverständigenhonorar gegen die HUK-Coburg !

Als Vorteil der Zusammenfassung eröffnet sich nicht nur die Berufung. Es ergibt sich auch ein geringerer Verwaltungsaufwand (weniger Klageverfahren) sowie ein verbesserter Streitwert für den klagenden Rechtsanwalt bei geringfügig höherem Arbeitsaufwand.

Hier nun das Urteil des LG Coburg aus dem Jahr 2002 (ZfS 01/2004):

IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil

32 S 61/02

AG Coburg – Az.: 15 C 220/02

 In dem Rechtsstreit

……

wegen Schadensersatzes

 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2002 für Reche erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 11.04.2002 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 277,57 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 01.06.2001 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Gründe:

Die zulässige Berufung ist begründet, die zulässige Anschlussberufung hingegen unbegründet.

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird in vollem Umfang auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. l Nr. l ZPO Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist auch in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. l StVG, 249 ff. BG3, 3 Nr. l, Nr. 2 PflVG die vollen, von ihm verauslagten Sachverständigenkosten ersetzt verlangen. Diese sind ersatzfähiger Schaden.

Entgegen der Annahme des Erstgerichts, das zur Klärung der entsprechenden Rechtsfrage offensichtlich die Berufung zugelassen hat, bedarf die Frage, wie Sachverständige korrekt abzurechnen haben, im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung. Es kommt darauf nämlich nicht an.

Der Schädiger – hier die Beklagte – hat die Kosten von Sachverständigengutachten nach gefestigter Rechtsprechung zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechts -Verfolgung notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn die Gutachtenskosten übersetzt sind (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Auf., Rdnr. 22 zu § 249 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; vgl. weiterhin insbesondere die Ausführungen von Grunsky in NZV 2000, 4 ff.). Erst dann, wenn der Geschädigte Kosten produziert, die ein vernünftig Handelnder in seiner Situation nicht verursachen würde, geht dies nicht zu Lasten des Schädigers.

Vorliegend kann in keiner Weise davon die Rede sein, dass die Sachverständigenkosten in einem völlig unangemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe am Kraftfahrzeug (vorliegend ein Vierfaches der Gutachterkosten) stehen. Die Rechnung als solche ist auch ausreichend aufgegliedert, um jedenfalls für den durchschnittlich Geschädigten Veranlassung zur Bezahlung zu bieten.

Es ist grundsätzlich nicht Sache des Geschädigten, sich mit dem Kfz-Sachverständigen über die Angemessenheit seiner Rechnungshöhe zu streiten. Dem Schädiger sind dadurch nicht etwa Einwendungen zur Rechnungshöhe abgeschnitten. Gemäß § 255 BGB kann nämlich der Schädiger, der Ersatz leistet, Abtretung eventueller Ansprüche beispielsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung an sich verlangen.

Der klägerische Anspruch ist daher in vollem Umfang – mit Ausnahme eines Teils der Verzugszinsen, der vom Erstgericht zutreffend nicht zuerkannt und mit der Berufung nicht weiterverfolgt wurde – gegeben, die Berufung begründet.

Die Anschlussberufung hingegen ist unbegründet. Nach den vorstehenden Ausführungen kann insbesondere völlig dahinstehen, ob Sachverständige in Kfz-Sachen auf Pauschal-, Stunden- oder sonstiger Basis abzurechnen haben. Entsprechende Rechtsfragen mag die Beklagte in Prozessen gegen Sachverständige klären lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Übrigens; ein Urteil ohne BVSK und/oder irgendwelche andere „Klamotten“.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu LG Coburg verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars Az.: 32 S 61/02 vom 28.06.2002

  1. virus sagt:

    Dass obiges Urteil ohne jegliche Beachtung hier vor sich hinschmachtet, ist mehr als bedauerlich.

  2. Frage an virus sagt:

    wieso geht bei bgh mehrwertsteuerkaudawelsch kein kommentar ?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert