LG Freiburg verurteilt HUK-Coburg Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 20.05.2009 (3 S 196/08) hat das LG Freiburg auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Freiburg vom 12.06.2008 (2 C 2852/08) die HUK Coburg Versicherung zur Zahlung von 555,24 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat in Höhe von € 555,24 nebst hierauf entfallender Rechtshängigkeitszinsen Erfolg und ist im Übrigen der Sache nach unbegründet.

1. Das Amtsgericht wäre zwar nicht zuständig gewesen, da der Kläger bereits in erster Instanz geltend machte, dass der von der Beklagten mitgeteilte Direktvermittlungstarif sowohl aus wettbewerbsrechtlichen wie auch aus kartellrechtlichen Gründen unzulässig sei und eine unbillige Behinderung nach § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB vorliege. Als bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die die Anwendung des GWB betrifft, wären die Landgerichte ausschließlich zuständig gewesen (§ 87 Abs. 1 Satz 1 GWB) und nach §§ 87 Abs. 1 GWB, 13 Abs. 1 der Justizzuständigkeitsverordnung von Baden-Württemberg ausschließlich das Landgericht Mannheim. Dies ist in der Berufungsinstanz jedoch nicht mehr zu berücksichtigen (§ 513 Abs. ZPO).

2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f; 163, 19, 22 f; Urteile vom 26.10.2004 – VI ZR 300/03 – VersR 2005, 214, 242 f; vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04 – VersR 2005, 569 f und – VI ZR 74/04 – Vers 2005, 568 f; vom 09.05.2006 – VI ZR 117/05 – VersR 2006, 986 f; vom 20.03.2007 – VI ZR 254/05 – NJW 2007, 2122, 2123; vom 12.06.2007 – VI ZR 161/06 – VersR 2007, 1144; vom 26.06.2007 – VI ZR 163/06 – BB 2007, 1755; vom 09.10.2007 – VI ZR 27/07 und vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 – NJW 2008, 2910) kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstel­lung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt aller­dings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) einen gegenüber dem „Normaltarif “ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dabei ist Normaltarif der Tarif, der für den Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (BGH Urteile vom 09.10.2007 – VI ZR 27/07; vom 13.02.2007 – VI ZR 105/06). Auch wenn der Auto­vermieter nicht zwischen „Unfallersatztarif“ und „Normaltarif“ unterscheidet, son­dern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen „Normaltarife“ liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation ver­bundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. BGH Urteile vom 09.05.2006 – VI ZR 117/05; vom 13.06.2006 – VI ZR 161/05 – VersR 2006, 1273, 1274; vom 23.01.2007 – VI ZR 243/05 – VersR 2007, 514, 515; vom 30.01 .2007 – VI ZR 99/06 – VersR 2007, 516, 517; BGH, Beschluss vom 05.10.2006 –XII ZR 50/04 – VersR 2007, 80 f).

Die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten kann offen bleiben, wenn dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Scha­densminderungspflicht hätte zugemutet werden können (vgl. BGH, Urteile vom 14.02.2006 – VI ZR 32/05 – VersR 2006, 564, 565; vom 04.07.2006 – VI ZR 237/05; vom 23.01.2007 – VI ZR 18/06; vom 06.03.2007 – VI ZR 36/06 – VersR 2007, 706, 707; vom 20.03.2007 – VI ZR 254/05; vom 12.06.2007 – VI ZR 161/06; vom 26.06.2007 – VI ZR 163/06 und vom 09.10.2007 – VI ZR 27/07). Ebenso kann die Frage der Erforderlichkeit des Tarifs ungeklärt bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters fest steht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Der Geschädigte kann nämlich in einem solchen Fall einen den „Normaltarif“ über­steigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kosten­faktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH Urteile vom 13.06.2006 – VI ZR 161/05 -Vers 2006, 1273, 1274; vom 04.07.2006 – VI ZR 237/05; vom 20.03.2007 – VI ZR 254/05; vom 12.06.2007 – VI ZR 161/06 und vom 26.06.2007 – VI ZR 163/06). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weite­res zugänglich war, ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzu­stellen. Der Geschädigte hat hierbei darzulegen und erforderlichenfalls zu bewei­sen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Ein­flussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH Urteile vom 19.04.05 – VI ZR 37/04 – VersR 2005, 850 und vom 21.10.05 – VI ZR 9/05 – VersR 2006,  133 m.w.N.). Dass ein Mietwagen­unternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätz­lich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstige­rer Tarif zugänglich gewesen. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei „auf seine speziellen Bedürfnisse zuge­schnitten“, rechtfertigt es nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflicht­versicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleis­tungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. BGH Urteil vom 13.06.06 – VI ZR 161/05).

3. Dem Kläger entstand ein Schaden durch den Ausfall seines, nach dem Unfall nicht mehr fahrbereiten Fahrzeugs und der Erforderlichkeit, einen Mietwagen anzumieten. Der schriftliche Mietvertrag liegt vor. Zwar ist es dem Kläger mangels einer Ausnahme nach § 531 Abs. 2 ZPO verwehrt, erstmals in der Berufungsin­stanz zu bestreiten, dass die J. GmbH von ihm nur das verlange, was er ge­gen die Beklagte durchsetzen kann. Selbst eine solche Absprache ändert jedoch nichts daran, dass ein Mietvertrag vorliegt, da die J. GmbH nicht auf ein Ent­gelt für die Überlassung des Mietwagens verzichtet hat. Wie die Beklagte dazu kommt, dass ein Scheingeschäft vorliege, erschließt sich angesichts der Entgeltlichkeit der Fahrzeugüberlassung auf Zeit nicht. Die Absprache nimmt dem Ge­schädigten nur das Risiko, auf diesem in den letzten Jahren sich rechtlich weiter entwickelnden Bereich gegen den Haftpflichtversicherer des Gegners weniger durchzusetzen, als zunächst von ihm und dem Vermieter angenommen.

a) Dem Kläger ist kein Unfallersatztarif zu ersetzen, sondern nur ein Schaden un­ter Zugrundelegung des Normaltarifs. Der Kläger kümmerte sich nicht um eine Schadensgeringhaltung, obwohl er erst über eine Woche nach dem Unfall einen Mietwagen anmietete. Wie oben ausgeführt, ist Normaltarif der Tarif, der für ei­nen Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunk­ten gebildet wird. Mehraufwendungen, die einen erhöhten Tarif rechtfertigen sind vorliegend nicht belegt. Der in der Rechnung pauschal als Nebenkostenpauscha­le bezeichnete Betrag ist nicht erläutert.

Ein besonderer Aufwand beim Personal ist nicht erforderlich, da dasselbe Personal an jeden jeden Interessenten einen Mietwagen vermietet, unabhängig, aus welchem Grund er gerade als Kunde erscheint. Aus dem vorliegend zugrunde liegenden Mietvertrag ergibt sich nicht, dass die J. GmbH verpflichtet ist, den Mietpreis zinsfrei auf lange Zeit zu stunden. Es ist auch gerichtsbekannt, dass öfter keine klassengleichen Fahrzeuge vermietet werden, sondern nur bei der Abrechnung der Preis für eine gleiche Klasse zugrunde gelegt wird, so dass beim Vermieter auch kein besonderer Aufwand für das Vorhalten vieler Fahrzeuge nur für den Fall einer Vermietung an einen Unfallgeschädigten notwendig ist. Vorliegend spielt auch keine Rolle, ob ein Unfallgeschädigten, der über keine Kreditkarte ver­fügt und dem auch von seinem Kreditinstitut kein Kredit eingeräumt wird, auf ei­nen Unfallersatztarif angewiesen sein könnte oder ob es gerade einem Haft­pflichtversicherer in einem solchen Fall möglich sein muss, einem solchen Opfer eines Unfalles durch einen günstigen Direktvermittlungstarif zu einem Mietwagen zu helfen. Der Kläger war vorliegend im Besitz einer Kreditkarte. Er konnte damit zu einem Normaltarif anmieten.

b) Der Kläger ist andererseits auch nicht auf den Tarif von € 33,00 pro Tag zu verweisen; hierbei handelt es sich nicht um einen allgemein zugänglichen Nor­maltarif, da er für einen Selbstzahler nicht zugänglich ist. Der Preis entspringt ei­ner besonderen Absprache zwischen zumindest der Beklagten und drei überregi­onalen Mietwagenunternehmen.

Die Schadensgeringhaltungspflicht gebietet nicht, sich auf eine vom Geschädig­ten vorgegebene Naturalrestitution eines Dritten einzulassen, der eine Sonder­verbindung zu einem der Ersatzpflichtigen hat. Bei Inanspruchnahme eines Miet­wagens kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Abs. 1 BGB Geldersatz ver­langen.

c) Bei der durchzuführenden Schätzung (§ 287 ZPO) des allgemein zugänglichen Normaltarifs stützen sich die Berufungskammern des Landgerichts Freiburg in ständiger Rechtsprechung auf den Automietpreisspiegel Schwacke 2006. Diese Grundlage wird zwar von Seiten der Versicherer angegriffen, hat sich jedoch als geeignet erwiesen. Die von den Versicherern teilweise favorisierte Untersuchung des Fraunhofer Instituts 2008 ist ebenfalls Angriffen ausgesetzt. Vorliegend handelt es sich schon um eine Anmietung der Jahreswende 2006/2007. Die Nachfragen, die der Untersuchung des Fraunhofer Instituts zugrunde lagen, gaben zu­dem eine feste Mietzeit vor und entsprachen einer Anmietung im Voraus.

Auf den Automietpreisspiegel Schwacke ist kein Zuschlag (z.B. von 20 %) wegen unfallspezifischer Leistungen zu machen, wie zum Unfallersatztarif bereits darge­legt. Ein möglicher Mehraufwand durch die Vermietung an einen Kunden, der keine fixe Mietzeit angeben kann, ist bereits in den abgefragten Preisen enthalten. Auch Selbstzahler können häufig nicht eine feste Mietzeit bei der Anmietung angeben. Die Reparaturdauer und damit die voraussichtliche Mietzeit ist auch für denjenigen nicht sicher vorhersehbar, dessen Fahrzeug aufgrund selbstverschul­deten Unfalles einen Schaden erlitten hat (mit oder ohne Fremdbeteiligung) oder dessen Fahrzeug aufgrund Abnutzungserscheinungen nicht mehr fahrbereit ist und zunächst noch die Fehlersuche und danach die Schadensbeseitigung erfol­gen muss. Aber auch Selbstzahler, die aus anderen Gründen als dem Ausfall des eigenen Fahrzeugs einen Mietwagen anmieten, können nicht immer die Dauer einer Reise sicher vorher bestimmen.

Die Anmietzeit von 22 Tagen war erforderlich, da die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs so lange dauerte. Die Beklagte greift, die aufgrund der Beweisauf­nahme getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts hierzu nicht an. Auch sonst ergeben sie keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine geringere Anmietzeit zugrunde zu legen wäre.

Bei der Schadensschätzung ergibt sich damit auf der Basis des Automietpreis­spiegels Schwacke 2006 bei der unstreitigen Fahrzeugklasse 4 im Postleitzah­lenbezirk 791 folgende Berechnung:

Wochentarif Modus 477,00 €: 7 x 22 Tage                          1.499,14 €

abzüglich 5 % Eigenersparnis                                                – 79,96

zu ersetzen                                                                         1.419,18 €

abzüglich bereits vorprozessual gezahlter                           -863,94

restlicher Anspruch des Klägers                                             555,24 €

Vollkaskokosten sind dem Kläger nicht in Rechnung gestellt worden und daher auch  nicht zu berücksichtigen.

Soweit das LG Freiburg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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