LG Hamburg weist die Berufung der Halterin gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten durch das AG HH-Barmbek mit Urteil vom 15.08.2014 zurück (331 S 17/14)

Mit Urteil vom 15.08.2014 (331 S 17/14) hat das Landgericht Hamburg die Berufung der bei der HUK-Coburg versicherten Halterin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 19.02.2014 (823 C 213/13) zurückgewiesen.

Die Begründung des LG Hamburg ist zusammengefaßt sehr kurz und bündig: Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Interessant ist jedoch, dass die frühere Auffassung dieser Kammer, ein Foto dürfe nicht mit mehr als 0,50 € pro Bild berechnet werden, nicht mehr aufrecht erhalten wird. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Von tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO) wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1  Satz ZPO abgesehen.

Kurze Begründung für die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ZPO.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.

Das Amtsgericht hat zu Recht und überzeugend ausgeführt, dass der Kläger Anspruch auf das ausstehende Sachverständigenhonorar hat. Zutreffend hat das Amtsgericht auch die Haftung der Beklagten als unstreitig gewürdigt. Fehler in der Tatsachenfeststellung vermag das Gericht nicht festzustellen. Das Gericht schließt sich auch den Ausführungen des Amts­gerichts vollinhaltlich an und macht sich diese zu eigen. Die Ausführungen und Erklärungen in der Berufungsbegründung führen daher nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Auf das Protokoll wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis folgt aus den §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Auszug aus dem Protokoll:

Die Sach- und Rechtslage wird ausführlich erörtert.

Das Gericht weist darauf hin, dass das amtsgerichtliche Urteil dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist, da eine Honorarvereinbarung vorliegt und der Schädiger dem Geschädigten die Kosten zu erstatten hat. Dass die Honorarvereinbarung sittenwidrig ist bzw. unwirksam, ist nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Hinsichtlich der Gebühren für die Fotokopien sieht das Gericht auch keine Bedenken, dort 1,10 € geltend zu machen, zumal dort nicht nur die Kopierkosten, sondern auch Arbeitslohn für die Erstellung der Kopien miteinzubeziehen ist.

Das Gericht regt daher an, die aussichtslose Berufung zurückzunehmen.

Beklagtenvertreterin stellt den Antrag aus der Berufungsbegründung vom 20.5.2014.

Klägervertreter beantragt Zurückweisung der Berufung.

Soweit das LG Hamburg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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