LG Würzburg verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (43 S 1123/07 vom 21.11.2007)

Mit Urteil vom 21.11.2007 (43 S 1123/07) hat das LG Würzburg auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil des AG Würzburg vom 11.04.2007 (12 C 2561/06) abgeändert und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.007,23 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 160, 377,383 f.; VersR 2005,241 f., 2006, 669f.; zuletzt Urteil vom 13.02.2007, VI ZR 105/06) kann der Geschädigte gem. § 249 Abs.2 Satz 1 BGB vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderli­chen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein ver­ständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweck­mäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte muss sich, wenn er die Schadensbeseitigung selbst durchführt, an das Wirtschaftlichkeitsgebot haften. Dies bedeutet, dass er von mehreren für ihn Örtlich erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann. Mietet der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zum sog. „Unfallersatztarif“ an, der gegenüber ei­nem „Normaltarif“ teurer ist, so verstößt er nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensge­ringhaltung, wenn die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (z.B. Vorfi­nanzierung, Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Unfal­lanteile) aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteil v. 13.06.2006, VI ZR 161/05).

Ob dies der Fall ist hat der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu schätzen. Hierzu ist nicht erforderlich, dass die Kalkulation des konkreten Unternehmens in jedem Einzelfall und gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nachvollzogen wird. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob bei Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art aus betriebs­wirtschaftlicher Sicht allgemein ein Aufschlag gerechtfertigt ist der auch als pauschaler Auf­schlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt (vgl. zuletzt BGH, Urteil v. 13.02.2007, VI ZR 105/06); auch die Höhe des „Normaltarifs“ kann im Rahmen des § 287 ZPO geschätzt werden.

Als geeignete Schätzungsgrundlage für den „Normaltarif“ hat der BGH bereits mehrmals das ge­wichtete Mittel ( = Modus-) des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Ge­schädigten genannt (Urteile vom 9.05.2006, VI ZR 117/05 und vom 13.02.2007, VI ZR 105/06). Die Verlässlichkeit dieser Tabelle, die regelmäßig aktualisiert wird und sich an den aktuellen Marktver­hältnissen orientiert, ist allgemein anerkannt. Eine genaue Differenzierung nach Einsatzgebiet führt zu einer hohen Einzelfallgerechtigkeit. Die Kammer hat bisher als Schätzungsgrundlage die Nutzungsausfalltabelle von Sanden-Danner-Küppersbusch heranzogen. An dieser Rechtspre­chung hält sie ausdrücklich nicht mehr fest. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH ermittelt die Kammer nunmehr den erforderlichen Herstellungsaufwand anhand des „Schwacke-Mietpreisspiegels“. Danach ist die Automietwagenklasse des geschädigten Fahr­zeugs und unter Berücksichtigung des entsprechenden Postleitzahlengebiets der Automietpreis festzustellen.

Im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation (sofortige Verfügbarkeit der Fahrzeuge, Be­trugsrisiko, keine Vorreservierung, Vorfinanzierung und Absicherung durch Kreditkarte etc.) hält die Kammer in der Regel einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ für gerechtfertigt. Der „Unfallersatztarif“ ist in gewisser Weise ein Risikotarif, dem eine andere Preiskalkulation zugrunde liegt als dem „Normaltarif“ (vgl. LG Bonn, Urteil v. 28.22007, 5 S 159/06). Die Kammer schätzt die Höhe dieses Aufschlags im Regelfall auf 20 %; Abweichungen nach unten oder oben können im Einzelfall geboten sein.

Neben diesem erhöhten Normaltarif kann der Geschädigte Ersatz für erforderliche Nebenleistun­gen verlangen. Hierzu gehören z.B. die Kosten der Haftungsfreistellung und die Kosten für das Zustellen des Ersatzfahrzeugs (s. Schwacke-Liste Automietpreisspiegel; vgl. auch LG Bonn a.a .0.). Die Kosten einer für das Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung sind grundsätzlich auch dann erstattungsfähig. Wenn das eigene Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war und während der Mietzeit ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko bestand (BGH NJW 2006, 360). Insbesondere besteht dann ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für die Kosten eines eventuellen Schadens am Mietfahrzeug nicht selbst aufkommen zu müssen, wenn das ei­genen Fahrzeug schon älter und der Mietwagen neuer und damit höherwertiger ist als das be­schädigte Fahrzeug (OLG Köln, Urteil v. 02.03.2007, 19 U 181/06

In Abzug zu bringen sind die während der Mietdauer ersparten Eigenkosten. Der entsprechende Tageswert für den jeweiligen Fahrzeugtyp ist der Schwacke-Liste Automietwagenklassen zu entnehmen.

Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individu­ellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkei­ten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt -zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer „(Normaltarif zugänglich war (stand. Rspr. des BGH zuletzt Urteil v. 13.02.2007, VI ZR 105/06). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht LS.d. § 254 BGB, sondern um eine Anspruchs Vorausset­zung, für die der Geschädigte die Beweislast trägt (BGH, Urteil v. 13.06.2006, VI ZR 161/05).

Für die Annahme der fehlenden Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs reicht es grundsätzlich nicht aus, dass dem Geschädigten nur ein einziger ( Unfallersatz-)Tarif angeboten wurde und er darauf vertraute, dass im Falle eines Unfalls andere Tarife nicht zur Verfügung stehen bzw. dass die Höhe des angebotenen Tarifs wegen des speziellen Bedürfnisse eines Unfallgeschädigten ge­rechtfertigt ist. Liegt nämlich der angebotene Tarif erheblich über den in der sog. „Schwacke-Liste“ aufgeführten durchschnittlichen örtlichen Normaltarifen, so muss ein vernünftiger und wirt­schaftlich denkender Geschädigter grundsätzlich Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben. In diesem Fall hat er sich nach anderen Tarifen zu erkundi­gen. So ist festzustellen, dass beispielsweise im Bereich einer mittleren Universitätsstadt wie Würzburg Angebote anderer Autovermietungen ohne größere Schwierigkeiten zur Verfügung ste­hen (so BGH Urteil v. 30.01.2007, VI ZR 99/06). Es können allerdings im Einzelfall besondere Umstände vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen werden, welche die Erkundigungs­pflicht entfallen lassen, z, B. hohe Eilbedürftigkeit, Anmietung zur Nachtzeit.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Besonderheit, dass der Klägerin nach Aussage des in der Be­rufungsinstanz vernommenen Zeugen K. bei einem Telefongespräch vom 10.7.2006 ein Leih­wagen gleicher Klasse incl. Haftungsbefreiung und ohne Zustellkosten zum Preis von 29,- € km/h für den Fall angeboten wurde, dass die Klägerin ihr Fahrzeug reparieren lässt. Zu diesem Zweck sollte nochmals Rücksprache genommen werden, wenn ein Reparaturtermin feststeht Die Klägerin stellt dies zwar in Abrede und behauptet es sei nur über den Haftungsgrund und die Reparaturkosten gesprochen worden. Der Zeuge K. hat seine Aussage jedoch glaubhaft an­hand der vorhandenen Unterlagen gemacht, die Zeitpunkt und Inhalt des Telefongesprächs doku­mentieren. Die Kammer sieht deshalb keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Damit war der Klägerin bekannt, dass es günstigere Mietfahrzeug gibt. Da allerdings das Angebot des Zeugen K. hinsichtlich der Einzelheiten (Fahrzeugtyp. Anmietzeit, Zustellung) noch nicht hinreichend konkretisiert war, muss sich die Klägerin zwar nicht an dem Angebot festhalten lassen, hätte jedoch weitere Erkundigungen einholen müssen, zumal ihr jetzt bekannt war, dass es preisgünstige Mietwagen gibt. Da sie dies nach oben genannten Voraussetzungen nicht getan hat, ist ihr Schadensersatzanspruch nach der Schwacke Liste zu berechnen. Hierbei wird in ständiger Rechtsprechung der Kammer die Schwacke Liste 2006 als Schätzungsgrundlage herangezogen.

a) Mietwagenklasse nach Fahrzeugtyp:

Smart ForFour Pulse Klasse 4 70kW EZ 2005

b) Automietpreis nach Postleitzahlengebiet:
Mietdauer 9 Tage
PLZ 972 – Wochenpreis  529,— €

2 X Tagespreis

 200,— €
Normaltarif  729.— €
+ 20% Aufschlag

874,80 € brutto

c) Nebenkosten

Haftungsbefreiung 9 Tg. x 22

 198,— €
Zustellkosten    26.— €
+ 16% MwSt
259,84 €
d) Eigenersparnis

Tagessatz x Anzahl der Tage;

  40,41 €
(9×4,49)

Erstattungsanspruch                   1.094,23 €

./. geleistete Zahlung                       87.00

Urteilsbetrag                             1.007,23

Der Geschädigte kann keine höheren Kosten mit der Begründung verlangen, ihm sei ein anderer Tarif als der in der Mietwagenrechnung ausgewiesene nicht zugänglich gewesen. Bei der Höhe eines Tagessatzes von 124.- € brutto hätten sich weitere Erkundigungen aufgedrängt. Auch lag weder besondere Eilbedürftigkeit vor noch eine Anmietung zur Unzeit. Die Klage hinsichtlich der Mietwagenkosten ist deshalb lediglich in der oben aufgeführten Höhe begründet.

Soweit das LG Würzburg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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