Neue Leipziger Urteilsreihe: Zum ersten das Urteil des AG Leipzig vom 23.9.2015 – 109 C 4463/15 – im Rechtsstreit gegen die Deutsche Allgemeine Versicherungs AG.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute wollen wir mit einer neuen Leipziger Urteilsreihe beginnen. Wir beginnen mit einem Urteil der 109. Zivilabteilung des Amtsgerichts Leipzig zu den restlichen, vorgerichtlich nicht regulierten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Deutsche Allgemeine Versicherungs AG. Wir finden, dass es sich um eine perfekte Entscheidung handelt, mit der alles gesagt ist. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig vom 23.9.2015 – 109 C 4463/15 – und gebt dann auch an diesem Feiertag bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Feiertag
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 109 C 4463/15

Verkündet am: 23.09.2015

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

DA Deutsche Allgemeine Verischerung AG, Oberstädter Straße 14, 61440 Oberursel vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht S. gemäß § 495a ZPO auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2015 am 23.09.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 141,44 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zins über Basiszinssatz seit 10.05.2014 sowie 3,00 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64,00 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zins über Basiszinssatz seit 22.06.2015 zu zahlen.

3.        Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.        Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs, 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.

Die klägerischen Zweifel an der AKtivlegitimation der Klägerin teilt das erkennende Gericht nicht.

Zudem liegt kein Fall vor, auf den die von der Beklagten angezogene Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 260/10) passen würde. Der BGH entschied dort das Problem mehrerer selbständiger, nur teilweise abgetretener Forderungen. Derartiges liegt hier nicht vor.

Vielmehr hat sich die Klägerin vom Geschädigten den gesamten Schadenersatz mit allen Schadenspositionen bis zur Höhe der Gutachterkosten abtreten lassen. Die Abtretung ist folglich hinreichend bestimmt.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch aus abgetretenem Recht auf die hier noch offen gebliebenen restlichen Sachverständigenkosten aus dem Unfallereignis vom 14.12.2013.

Wie der Beklagten bereits wiederholt in den Urteilen des Amtsgerichtes, auch des hier erkennenden Referates erläutert worden ist, begegnet die Berechnung der Höhe der Sachverständigenvergütung, orientiert an der Schadenshöhe als Bewertungsgrundlage, rechtlichen Bedenken nicht.

Die hier geltend gemachte Sachverständigenforderung fällt nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht dergestalt aus dem Rahmen, dass sie für das hier untersuchte Fahrzeug und den hier untersuchten Schaden als übersetzt erscheinen könnte.

Der Position der Beklagten, wonach die Heranziehung der Schadenshöhe ein ungeeignetes Kriterium sei, um eine Vergütungshöhe zu bestimmen, folgt das Gericht nicht.

Zwar wird insoweit eingeräumt, dass es durchaus denkbar erscheint, dass insbesondere bei der Begutachtung von Schäden hochwertigster Fahrzeuge sich eine Diskrepanz zwischen der tatsächlich vom Sachverständigenbüro erbrachten Leistung und der Rechnungshöhe ergeben kann. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Wegen der Einbeziehung der Honorartabelle in den Vertrag des SachverstSndigenbüros mit der Geschädigten bestehen Zweifel an der wirksamen Vereinbarung der Honorartabelle, die hier zum streitgegenständlichen Honorar geführt hat, nicht.

Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich und vor diesem Hintergrund auch ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden.

Mit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung geriet die Beklagte in Verzug, weshalb der Klägerin die beantragten Nebenforderungen zuzusprechen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.

Beschluß: Streitwert: 141,44 Euro (§ 3 ff. ZPO)

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, DA Allgemeine/DA direkt Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu Neue Leipziger Urteilsreihe: Zum ersten das Urteil des AG Leipzig vom 23.9.2015 – 109 C 4463/15 – im Rechtsstreit gegen die Deutsche Allgemeine Versicherungs AG.

  1. Iven Hanske sagt:

    Das ist hier eine Entscheidung aus 2015 leider scheint sich das AG Leipzig, warum auch immer gedreht zu haben, denn ich habe 4 Entscheidungen vom Dezernat 108 und 117 wo selbst wenn der Geschädigte mit Preisvereinbarung und der Indizwirkung einer bezahlten Gutachterrechnung klagt, so gilt in Leipzig (108 und 117) das OLG Dresden und nicht die subjektbezogene ex ante Sicht des Geschädigten zum Erforderlichen. Es scheint die neue Absprache auf den Gerichtsfluren in Leipzig zu sein, so sagte die Richterin: „ich habe das früher anders bewertet und würde noch heute anders entscheiden, wenn da nicht das OLG Dresden wäre an diesem ich mich zu orientieren habe“

    Warum die dann nicht die Berufung zu lässt, ist feige so mal nach meiner Kenntnis das LG Leipzig vor ca. 8 Jahren letztmalig zu dem immer Wiederkehrenden sich äußerte.

    Ich habe in Leipzig kein Glück, selbst die Verfassungsbeschwerden zu den AG Leipzig Entscheidungen mit OLG Dresden O-Ton wurde unbegründet abgewiesen obwohl der Geschädigte aus Halle mit dem OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Grundsatzurteil zu SV Kosten und Unterlassung – rechnen musste.

    Naja, es bleibt russich Roulette für das Recht auf vollständigen Schadensersatz, da hilft auch keine klare BGH Vorgabe und anscheinend auch kein Bundesverfassungsgericht.
    Das sächsiche Verfassungsgericht mit Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) scheint von den Gerichten genauso als Witz betrachtet zu werden wie der BGH und das Bundesverfassungsgericht mit seinen Entscheidungen :

    BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Erforderlichkeit der SV Kosten

    BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – SV Kosten aus Abtretung „erfüllungsstatt“ auf geeigneter Schätzgrundlage, keine pauschale Decklung

    BGH Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – aus Abtretung erfüllungshalber – kein Verstoß gegen RDG – kein vorheriges Mahnen des Geschädigten, bleibt Schadensersatz.

    BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat – kein JVEG auch für die Nebenkosten siehe Vorinstanz.

    BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein gerechter Preis –

    BGH Urteil X ZR 122/05 vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein gerechter Preis

    BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Besonders freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-

    BGH VI ZR 164/07 vom 11.03.2008 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Schwacke i.O., Mängeltatsachen – für Halle nicht anwendbar – BVSK Liste nicht als Schätzgrundlage geeignet –

    BGH VI ZR 73/04 vom 18.01.2005 (www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –normative Schätzung ist unzulässig es ist subjektbezogen nach Sicht des Geschädigten zu prüfen-

    BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Besonders freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-

    BGH IX ZR 53/99 vom 30.03.2000 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -schätzen beweiserleichternd für den Geschädigten nicht für den Schädiger-

    Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Richterliche Willkür bei unnötiger fehlerhafter Schätzung-

    BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Besonders freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-

    Natürlich sind Entscheidungen nach OLG Dresden verfassungsrechtlich von Bedeutung, wenn der Eine für seine vergleichbare Arbeit Kürzungen hinnehmen muss und der Andere nicht und weil willkürlich das Recht auf vollständigen Schadensersatz gebeugt wurde sowie dem Kläger das rechtliche Gehör genommen wurde, da am OLG Dresden Einzelfälle behandelt wurden, welche mit den zeitlich neuen Fällen (bei mir ca. 3 Jahre Unterschied) nach gebotener subjektbezogener Betrachtung nicht vergleichbar sind.

    Solche Decklungsurteile hat der BGH mit VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 untersagt und wenn nun die Gerichte dennoch pauschal deckeln und bundesweit viele tausend Prozessen die Folge sind, so hat diese Missachtung des BGH und des BGB sowie der ZPO grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, so dass auch die erzeugte Zukunftsangst mit verbunden Personalabbau einen besonders schweren Nachteil, für die über 10000 bundesweiten Gutachter bzw. dem einzelnen Geschädigten mit Verletzung des Verfassungsrechtes, darstellt.
    Denn die unrichtige Anschauung zum Grundgesetz verbunden mit den sachfremden und willkürlichen Erwägungen, welche zu dieser fehlerhaften Rechtsauslegung und Rechtsanwendung führt ist nach dem Grundgesetz nicht mehr verständlich.

    Aber trotzdem behaupten das Bundesverfassungsgericht in seiner Ablehnung das Gegenteil, warum?

    Manche Entscheidungen scheinen die Kriminalität zu fördern, da das GG, das BGB, der BGH, das BvG und die ZPO eh nicht beachtet werden und das Bundesverfassungsgericht in diesem massenhaften Kleinkram keine grundsätzliche Bedeutung erkennt, oder?

    Ps. Schön dass das hiesige AG Leipzig mit korrekter Begründung für Recht gesorgt hatte, so auch die anderen hier veröffentlichten:

    Sachverständigenhonorar (HUK-Coburg) >>>>>

    Sachverständigenhonorar (andere Versicherer) >>>>>

  2. Karle sagt:

    @Iven Hanske

    Dann muss die HUK 108 u. 117 wohl gekauft haben? Die anderen Abteilungen urteilen bisher weiterhin nach Recht und Gesetz. OLG Dresden (7 U 111/12) ist durch BGH VI ZR 225/13 u. VI ZR 357/13 obsolet. Der Senat beim OLG Dresden war im Verfahren explizit darüber informiert, dass der BGH in Kürze entscheidet und wurde um Zuwarten gebeten. Trotzdem wurde übereilt noch schnell eine rechtswidrige Entscheidung zu Gunsten der Versicherer abgesetzt. Auch die Gehörsrüge mit Antrag auf Zulassung der Revision wurde abgebügelt. So etwas nenne ich RECHTSBEUGUNG mit VORSATZ.

    Andere setzen aber auch nach klärenden BGH-Urteilen, in Kenntnis dieser Rechtsprechung, rechtswidrige (rechtsbeugende) Entscheidungen in die Welt. Siehe diverse Entscheidungen bei Captain HUK oder aktuell z.B. OLG München. Dort eklatante Verstöße gegen das Schadensersatzrecht (Gesetz) sowie die bisherige BGH-Rechtsprechung und als Sahnehäubchen obendrauf noch Eingriffe in das Grundgesetz.

    Die „mia san mia“ Mentalität der Versicherer mit dem Einkauf in die Justiz wird immer offenkundiger. Wo es um richtig viel Geld geht, da ist die Korruption nicht weit. Ob Fußball, Olympia oder Versicherungsgeschäft. Überall geht es um die gleichen Banknoten. Jeder ist käuflich. Es ist immer nur eine Frage des Preises.

    Aber auch der BGH ist davor nicht gefeit. Siehe z.B. die Mietwagenrechtsprechung, die Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung und aktuell auch der Versuch die Sachverständigenkosten zu untergraben. Alles deutliche Hinweise für die Unterwanderung der Justiz durch das Kapital.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert