Schadensmanagement im Visier der Gerichte

Schadensmanagement im Visier der Gerichte

In der Zfs 1/2006 hat Herr Boris Schlüszler aus Gusborn einen sehr fundierten und durch sauber recherchierte Rechtsprechungshinweise hinterlegten Aufsatz zum obigen Thema verfasst. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass das Schadensmanagement auf die Vermittlung für den Geschädigten fremder Rechtsgeschäfte (Werkverträge mit Partnerwerkstätten) abzielt und deshalb gegen das RBerG mit allen Konsequenzen verstößt.

Noch fast druckfrisch ist die Entscheidung der Berufungskammer des LG Nürnberg-Fürth in einem Verfahren gegen die DEVK, indem es um den Ersatz von Mietwagenkosten des klagenden Geschädigten ging.

Kurzsachverhalt:

Der Haftpflichtversicherer hatte dem Unfallopfer angeboten,

"Wir können Ihnen ein Mietfahrzeug zu einem Tagespreis von netto 50,00 € vermitteln (inkl. aller KM- und Haftungsbefreiung). Im Bedarfsfall rufen Sie uns bitte an."

Nach Auffassung der Kammer verstieß der klagende Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht dadurch, dass er dieses Angebot des Haftpflichtversicherers ausgeschlagen hatte.

Dieses Mietwagenvermittlungsangebot war nicht annahmefähig denn es verstieß gegen § 1 des RBerG und war deshalb nichtig. Die Kammer zitiert den Aufsatz von Schlüszler und teilt dessen Rechtsauffassung.

Besonderheit weiter:

Dem Geschädigten wurde der Unfallersatztarif kürzungslos zuerkannt; der Autovermieter des Geschädigten hatte sei der Mietwagenentscheidung des BGH nur noch einen einzigen, einheitlichen Tarif angeboten.

Mitgeteilt von Peter Pan im April 2006

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3 Antworten zu Schadensmanagement im Visier der Gerichte

  1. Chrstiane Zimper sagt:

    In unserem Sachverständigenbüro haben schon mehrfach Geschädigte nachgefragt, ob sie ihr Auto in der von der Haftpflicht-Versicherung vorgeschriebenen Werkstatt reparieren lassen müssen, obwohl sie doch ihre eigene Werkstatt haben. Können sie dieses Angebot ablehnen?

    Wie sollten sich weiterhin Geaschädigte verhalten, denen von der Versicherung mitgeteilt wird, dass sie sich zur Bestimmung der Schadenhöhe an ihrem Fahrzeug in eine von der Versicherung vorgegebene Werkstatt begeben sollen und ihnen dann in dieser Werkstatt auch noch mitgeteilt wird, dass diese nur einen Kostenvoranschlag erstellen kann, wenn das Auto auch in dieser Werkstatt repariert wird?

    Wer hat eigendlich das Recht auf ein Gutachten zur Bestimmung des Schadenumfanges zu verzichten?

    Eine weiter Versicherung teilt in ihren Schreiben mit, dass bei einem Unfall der Gschädigte direkt vom Unfallort die regulierende Versicherung vom Unfall in Kenntnis setzen soll.
    Sollte man dies tun? Welche Gefahren sind damit verbunden?

    Chr. Zimper

  2. lutz imhof sagt:

    hallo frau zimper
    geschädigte laufen gefahr,erhebliche rechtsnachteile zu erleiden,wenn sie sich auf empfehlungen der haftpflichtversicherung des unfallgegners einlassen.

    nur ein thor wird glauben,von sinem eigenen schuldner einen uneigennützigen ratschlag erhalten zu können.

    klare antwort:das unfallopfer,das selbst bei glasklarer
    haftung nicht sofort anwaltlichen rat(und nur dieser rat ist uneigennützig)einholt,hat gegen die psychologisch gekonnte
    schadenssteuerung keine chance.
    anwaltskosten stellen in der regel eine schadensposition dar,die der schädiger/haftpflichtversicherer dem unfallopfer ersetzen muss,das heisst,das unfallopfer kann sich regelmässig
    ohne eigene kostenbelastung anwaltlichen rates bedienen.

  3. Herr H. sagt:

    Sehr verehrte Frau Zimper,

    auch ich bin schon einmal ,allen Ratschlägen eines Kfz.-Sachverständigen trotzend,den Anweisungen einer Versicherung auf dem Leim gegangen.
    Nach dem schmerzlichen bezahlen eines Lehrgeldes fallen mir immer wieder die Worte dieses Kfz.-Sachverständigen ein,der damals versucht hat mich zu überzeugen, dass man die Schadenregulierung einem neutralen Anwalt überlässt:

    “ Herr H. mal angenommen jemand schlägt Sie zusammen und zefetzt Ihre Kleidung, überlassen Sie dann demjenigen die Entscheidung über das Schmerzensgeld und den Schadenersatz.?
    Meine Antwort darauf war ein klares Nein.
    Die Frage: „warum überlassen Sie dann Ihre Schadenersatz-forderungen der gegnerischen Versicherung?“ ,habe ich damals nicht richtig erkannt.

    Wie paradox und kostspielig mein Verhalten damals war, als ich den Ratschlägen einer Sachbearbeitern der Württembergischen Versicherung erlag werde ich nie vergessen.

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