Und noch einmal AG Straubing: Mit Urteil vom 9.4.2009 (2 C 241/09) wird erneut HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse verurteilt.

Und noch einmal, weil es so schön war. Der Amtsrichter der 2. Zivilabteilung des AG Straubing (Bayern) hat erneut die HUK-Coburg Haftpflicht Unterstützungs-Kasse a.G., Albertstr. 2, 93038 Regensburg mit Urteil vom 09.04.2009 (  2   C   241/09 ) verurteilt, restlichen Schadensersatz in Form der nicht regulierten Sachverständigenkosten zu zahlen. Dieses Mal erfolgte das Urteil aus abgetretenem Recht. Kläger war der das Schadensgurachten fertigende Sachverständige S. Hier das Endurteil:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EUR 310,44 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Pünkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.02.2009 zu bezahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Amtsgerichtsbezirk Straubing. Der Kläger hat im Rahmen des Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz des Geschädigten erstattet und sich im Wege der Sicherungsabtretung vom Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abtreten lassen.

Der Kläger begehrt in der Hauptsache EUR 310,44 restliche Sachverständigenkosten.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Sachverständigenkosten seien i.S.v. § 315 BGB überhöht.
Es sei für einen geübten und erfahrenen Sachverständigen bereits von vorneherein klar gewesen, daß ein Totalschaden vorliege. Eine Einzelkalkulation der Schadensbeträge sei deshalb nicht gerechtfertigt gewesen. Das Grundhonorar sei deshalb überhöht. Sie meint, die Leistimgsbestimmung sei bereits deshalb offensichtlich unbillig. Fahrzeit, Fahrzeugkosten, Fotokosten und Schreib- sowie sonstige Bürokosten seien ebenfalls überhöht. Die Abfrage einer Datenbank könne ebenfalls nicht in Rechnung gestellt werden.

Ergänzend wird auf dje wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 7, 18 StVG, 823 , 249 Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1 PflVG bzw. § 115 VVG, 387 BGB.

1.
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall steht dabei außer Streit.

2.
In der Hand des Geschädigten würde gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, 2 BGB, 1, 3 Nr. 1 PflVG bzw. § 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in zugesprochener Höhe bestehen.

Denn es ist der Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen (Palandt-Heinrichs, § 249 Rn. 40). Es ist nämlich einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen, § 254 BGB analog (vgl. zur gleichgelagerten Problematik des Ersatzes von Mietwagenkosten BGH, Urteil vom 07.05.1996, Az.: VI ZR 138/95). Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverstäncigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Der Sachverständige ist, ebenso wie der Mietwagenunternehmer, auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (Grunsky, NZV 2000, 4, 5; OLG Nürnberg, OLG-R 2002, 471). Die Gegenmeinung (vgl. AG Hagen, NZV 2003, 144, 145 f.) berücksichtigt insoweit nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten – wie oben ausgeführt – noch weniger als bei Mietwagenkosten überhaupt möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen.

Vorliegend kommt es auch nicht darauf an, ob die vom Kläger erstellte Honorartabelle vertraglich vereinbart wurde, oder ob es sich um eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Rahmen des § 315 BGB handelt. In jedem Fall liegen keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung des Klägers vor. Bei dem eingesetzten Sachverständigen handelt es sich ausweislich seines Briefkopfes um ein „Kfz-Sachverständigenbüro und KÜS-Kfz-Prüfstelle. Konkrete Zweifel an der Seriosität der Preisgestaltung des Klägers mussten daher beim Geschädigten nicht aufkommen. Auch steht die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten, dass dem Geschädigten ein offenkundiges Missverhältnis härte auffallen müssen. Aus einer Relation zwischen der Sachvcrständigenrechnung und dem Schaden kann sich bereits denklogisch kein Anhaltspunkt für eine Überhöhung der geltend gemachten Kosten ergeben. Gerade bei geringen Schäden kann es nach der Lebenserfahrung aus technischer Sicht besonders schwierig sein, die Erforderlichkeit einer Reparatur zu begründen.

Vorliegend wurde ein Reparaturschaden in Höhe von EUR 36.882,30, ein Wiederbeschaffimgswert von EUR 18.075,- sowie ein Restwert von EUR 2.300,- im Gutachten ermittelt. Es handelt sich also um erhebliche Schäden, die für den durchschnittlichen Geschädigten nur schwer abschätzbar sind. Die Gutachtenskosten in Höhe von insgesamt EUR 1.616,43 sind im Vergleich hierzu nicht überhoben. Dies gilt insbesondere auch für die wegen Ermittlung des Reparaturaufwandes angefallenen Beträge. Denn – anders als im Rahmen des § 632 BGB – kann vorliegend der Tätigkeitsweg des Sachverständigen an sich nicht Gegenstand der Bewertung sein. Es ist – wie ausgeführt – lediglich auf den Ersatzanspruch aus § 249 II BGB in der Hand des Geschädigten abzustellen, der entsprechende Aufwendungen zur Erholung des Privatgutachtens getätigt hat. Die Beklagte hat nunmehr vorgetragen und dafür Sachverständigenbeweis angeboten, für einen erfahrenen Sichverständigen sei von vorne herein erkennbar gewesen, daß die 130-%-Grenze überschritten sei. Es wurde nicht behauptet, diese Kenntnisse hätte der Geschädigte gehabt, auf dessen Sicht es bei der Billigkeitsprüfung i.R.d. § 315 BGB nach Ansicht des Gerichts ausschließlich ankommt. Die Beweistatsache kann daher als wahr unterstellt werden, dem Beweisantrag ist keine Folge zu geben.

In der Hand des Geschädigten bestünden daher die Gutachterkosten auch in der vom Kläger abgerechneten Art und Weise. Dies gilt aus den oben angeführten Griinden für Zeitaufwand ebenso wie für Foto-, Schreib- und Fahrtkosten sowie Kosten für Anfragen bei Datenbanken und Dritten, da auch hierauf der Geschädigte keinen Einfluß hat.

3.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln.

Der hierzu von Hörl (NZV 2003, 305, 307), dem wohl auch das AG Regensbung in dem rechtlichen Hinweis im Verfahren 4 C 3033/08 folgen möchte, ohne Angabe von Gründen vertretenen Ansicht, daß der Sachverständige, wenn er auf Grund einer Sicherungsabtretung seinen Vergütungsanspruch gegen den Geschädigten beim Schädiger/KH-Versicherer selbst geltend macht, er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Vergütungsbemessung i.S.d. § 315 BGB, trägt, kann nicht beigetreten werden. Soweit ersichtlich ist dem die veröffentlichte Rechtsprechung auch bislang nicht gefolgt.

Dagegen hat das OLG Sachsen-Anhalt, NZV 2006, 546, in einem vergleichbaren Fall gegen eine Anwendung des § 315 BGB bei Sicherungsabtretung entschieden (so auch die klägerseits zitierten Urteile des AG Straubing in den Verfahren 2 C 1440/99 und 2 C 692/00). Bei der Abtretung, wie auch der Sicherungsabtretung handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft. Es wird der Gläubiger eines Anspruchs ausgewechsel:. Hierdurch wird kein Einfluß auf den Rechtsbestand des Anspruchs selbst genommen. Es ist der Rechtsordnung schlicht fremd und mit der Normentheorie zur Beweislast nicht vereinbar, daß – wie Folge der von Hörl vertretenen Ansicht wäre – die Darlegungs- und Beweislast allein von der Frage abhängt, wer hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs aktiv legitimiert ist. Die Beklagte ist insoweit auch nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gemäß §§315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB hätte abtreten lassen und z. B. im Wege der Aurrechnung geltend machen können (OLG Nürnberg, OLG-R 2002, 473). In diesem Fall wäre es dann – wie richtig – Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen ist. Den entsprechenden Anspruch kann die Beklagte hier auch nicht mit dem dolo-agit-Einwand dem Kläger entgegenhalten. Er besteht in der Hand des Geschädigten, nicht in der Hand der Beklagten. Eine Zession solcher Ansprüche ist mit dem Versicherungsvertrag nicht verbunden.

Der Kläger hat somit nach Teilerfüllung § 362 BGB gegen die Beklagte in der Hauptsache einen Anspruch in tenorierter Höhe.

III.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 I, II, 2861, II, 288 I BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf EUR 310,44 festgesetzt.

So das wieder einmal sauber begründete Endurteil des Amtsrichters des AG Straubing.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu Und noch einmal AG Straubing: Mit Urteil vom 9.4.2009 (2 C 241/09) wird erneut HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse verurteilt.

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Willi Wacker,
    der Amtsrichter der 2. Zivilabteilung des AG Straubing, das liegt rund 30 km südöstlich von Regensburg an der Donau, hat den vollen Durchblick. Er läßt sich auch von einer großen Versicherung nicht an der Nase herumführen. Seine Urteile sowohl aus direktem Anspruch als auch aus abgetretenem Recht haben Hand und Fuß. So muß es sein.
    Ein schönes Wochenende.
    Euer Werkstatt-Freund

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