Weiteres Urteil des AG Leipzig gegen die HUK wegen restlichem SV-Honorar und vorgerichtl. Anwaltskosten

Diesmal verurteilt die 115. Zivilabteilung des AG Leipzig mit Urteil vom 28.08.2007 – 115 C 4371/07 – die HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars in Höhe von 230,05 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 37,90 €.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 230,05 € aus § 249 BGB.

Unstreitig haftet die Beklagte der Klägerin für aus dem Verkehrsunfall vom 15.01.2007 entstandene Schäden in vollem Umfang. Erstattungsfähig sind grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens. Die Klägerin vereinbarte mit dem SV-Büro eine Abrechnung nach der Schadenshöhe, was der vorliegenden Honorarvereinbarung zu entnehmen ist. Diese Vereinbarung stellt keinen Vertrag zu Lasten Dritter dar, da er allein die Vertragspartner verpflichtet. Die Erstattungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin ergibt sich dagegen aus § 249 ff. BGB.

Kosten für die Begutachtung eines unfallbeschädigten Fahrzeuges sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind insbesondere nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2005, 51 ff.) Die Vereinbarung über die Abrechnung nach der Schadenshöhe steht diesen Grundsätzen nicht entgegen. Die Abrechnung des Sachverständigen nach der Schadenshöhe ist daher zulässig und angemessen. Das Gericht schließt sich der zitierten Rechtsprechung des Landgerichts Leipzig an (LG Leipzig, Urteil v. 14.10.2005, 16 S 238/05; Urteil vom 09.02.2006, 12 S 549/05). Dies gilt auch für die geltend gemachten Nebenforderungen des SV aus der Rechnung vom 16.01.2007. Auch Nebenkosten sind insgesamt gem. § 249 BGB zu erstatten. Damit steht dem Kläger insgesamt ein Anspruch auf Zahlung weiterer 230,05 €. Die gilt auch für die Zahlung von 37,90 € vorgerichtliche Anwaltskosten.

Ein ordentlich begründetes Urteil der Amtsrichterin der AG Leipzig. Eine Bezugnahme auf die BVSK-Tabelle war nicht notwendig.

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