Ein „starkes Stück“ vom Amtsgericht Hamburg (Az.: 9 C 70/14 vom 27.05.2014)

Die HUK-Coburg hatte die Sachverständigenkosten nach einem Haftpflicht-Unfall, wie häufig, nicht in voller Höhe ausgeglichen. Bei einem Schaden von 1.180,42 € netto hatte der Sachverständige ein Grundhonorar in Höhe von 300,85 € netto und Nebenkosten in Höhe von 95,05 € netto, insgesamt 471,12 € brutto entsprechend der Honorarvereinbarung geltend  gemacht. Die HUK-Coburg zahlte hierauf den Betrag von 390,00 €. Der Sachverständige bemühte das Gericht, um den Differenzbetrag von 81,12 € geltend zu machen.

Über diesen Betrag beantragte der Sachverständige aus abgetretenem Recht einen Mahnbescheid gegen die Halterin des unfallverursachenden Fahrzeuges, hiergegen legte die HUK-Coburg Widerspruch ein.

Die Prozessbevollmächtigten des SV begründeten sodann am 11.04.2014 den Anspruch im ordentlichen Verfahren. Der Anspruchsbegründung waren Auftrag/Abtretung, Preisliste, Auszug aus dem Gutachten, Rechnung, Abrechnung der HUK-Coburg sowie der Gebührenbescheid für die Halterauskunft beigefügt.

Mit Verfügung vom 16.04.2014 bestimmte das Gericht das vereinfachte Verfahren gem. § 495 a ZPO.

Am 03.06.2014 wurde den Bevollmächtigten des Klägers ein Urteil zugestellt, mit dem diesem der Betrag von 8,39 € nebst Zinsen zugesprochen wurde. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten weitere Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht nach dem Verkehrsunfall vom 26.10.2013 in Hamburg aus §§ 823 Abs. 1, 249, 398 BGB, § 7 StVG, § 115 VVG nur in Höhe von 8,39 € verlangen.

Der Kläger kann ein Grundhonorar in Höhe von 281,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer beanspruchen. Daneben steht ihm ein Nebenkostenanspruch in Höhe von 53,28 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Damit beläuft sich der Anspruch des Klägers insgesamt auf 398,39 € brutto. Abzüglich der von der Haftpflicht-Versicherung der Beklagten bereits gezahlten 390,00 € ergibt sich der zugesprochene Betrag in Höhe von 8,39 €.

A. Der Kläger kann ein Grundhonorar in Höhe von 281,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Der vom Kläger angesetzte Betrag von 300,85 € geht über den für die Feststellung der streitgegenständli­chen Schadenshöhe erforderlichen Betrag hinaus.

Ein Geschädigter eines Kfz-Unfalls darf einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und von dem Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirt­schaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, VersR 2014, 474, 475 [Rz. 7]).

Auf die Frage, ob der Geschädigte im Streitfall sämtliche berechneten Kosten des Klägers von der Be­klagten hätte verlangen können, kommt es nicht an. Denn dem Kläger steht als Zessionar nicht das zu, was dem Geschädigten zugestanden hat. Der Kläger hat als ständig mit Regulierungsfragen befasster Fachmann andere Erkenntnisse als ein geschädigter Durchschnittsbürger. Das bedeutet, dass der Kläger nur angemessene und übliche Honorare verlangen kann, die aus seiner Sicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren (AG Dortmund, Urt. v. 26.03.2014, 431 C 4648/13).

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Sachverständigenhonorars zulässig ist (AG Hamburg, Urt. v. 31.01.2014, 52 C 70/13). Als aus Sach­verständigensicht angemessen und erforderlich erachtet das Gericht in Bezug auf das Grundhonorar die Sätze aus dem Gebührentableau der Honorarbefragung 2013 des Bundesverbandes der freiberufli­chen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen („BVSK“). An ihr haben 840 Standorte der BVSK-Mitglieder teilgenommen. Diese hohe Teilnahmequote stellt sicher, dass die an­gegebenen Sätze ein repräsentativer Durchschnitt des allgemein Üblichen und Erforderlichen sind. Die Honorarbefragung datiert vom August 2013. Damit kann sie für den Zeitpunkt der Beauftragung des Klägers durch den Geschädigten am 28.10.2013 sowie die Rechnung vom Folgetag als Maßstab her angezogen werden.

Unter Berücksichtigung der entsprechenden Tabelle ist von einem Honorar von 265,00 € bis 298,00 € nach „HB V Korridor“ auszugehen, da die Nettoreparaturkosten vom Kläger auf 1.180,42 € geschätzt worden sind. Als angemessen erachtet das Gericht mangels anderweitiger Angaben zu einer besonde­ren Schwierigkeit der Begutachtung den Mittelwert, also einen Betrag von 281,50 €.

B. Dem Kläger steht daneben ein Nebenkostenanspruch in Höhe von 53,28 € zu. Die Zuerkennung der darüber hinausgehenden Differenz zu dem vom Kläger angesetzten Gesamtbetrag von 95,05 € scheitert wiederum am Gebot der Erforderlichkeit.

  1. Der Kläger kann keine Fahrtkosten ansetzen. Denn dazu ist zumindest darzulegen, dass solche Fahrtkosten überhaupt angefallen sind, also Fahrten getätigt wurden. Der Kläger hat jedoch insoweit nichts vorgetragen.
  2. Die klägerische Veranschlagung von Fotokosten in Höhe von 2,45 € je Foto erachtet das Gericht für leicht überhöht. Auch hier ist als Maßstab der Mittelwert der BSVSK-Honorarbefragung 2013 heranzu­ziehen. Er beträgt 2,38 €. Dem Ansatz, sich insoweit an § 12 JVEG zu orientieren (so AG Dortmund, Urt v. 26.03.2014, 431 C 4648/13), wird nicht gefolgt. Mit der BSVSK-Honorarbefragung ist ein sachnäherer Maßstab verfügbar. Die Aufnahme von 11 Fotos bei einem begutachteten Schaden von 1.180,42 € ist noch angemessen. Damit kann der Kläger Fotokosten in Höhe von 26,18 € verlangen.

III. In Bezug auf die Fotos für die Gutachtenkopie kann der Kläger die von ihm angesetzten 1,10 € je Foto, insgesamt also 12,10 € verlangen. Auch hier dient als Maßstab der Mittelwert der BSVSK-Honorar befragung 2013. Er liegt bei 1,50 €.

IV. Die vom Kläger mit 26,00 € angesetzte Kommunikations- und Schreibpauschale ist überhöht. Ange­messen ist insoweit ein Betrag von 15,00 €. Zwar sieht die BVSK-Honorarbefragung 2013 für Porto-, Te­lefon- und Schreibkosten einen Mittelwert von 26,67 € vor. Das bildet jedoch die typischerweise an­fallenden Kosten jedenfalls bei der streitgegenständlichen Schadenshöhe nicht ab. Telefonkosten fal­len bei den heutzutage üblichen Flatrates (vgl. AG Hamburg-Altona, Urt. v. 20.11.2013, 318a C 154/13) regelmäßig nur in sehr geringem Maße an. Portokosten dürften allenfalls im Bereich weniger Euro anfallen. Zu den Schreibkosten hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 19.09.2013, 715 C 202/13, ausgeführt: „Heutzutage werden Schadensgutachten grundsätzlich nicht von Schreibkräften tatsäch­lich geschrieben. Das Gutachten wird computergestützt gefertigt und mit den für die Erstellung des Gutachtens eingegebenen Daten lediglich ausgedruckt. Wenige Seiten enthalten individuelle Einga­ben bzgl. der Fahrzeugdaten sowie sonstigen Daten u.a. zu Schadensfeststellung. Diese werden grundsätzlich vom Sachverständigen selbst eingegeben und sind durch das Grundhonorar abgegolten. Ferner sind abzuziehen die Seiten des Gutachtens, die die Fotos enthalten, da diese Kosten bereits von den Fotokosten erfasst werden. Dem ist nichts hinzuzufügen.

  1. Die Auskunftskosten in Höhe von 5,10 € kann der Kläger mangels ausreichender Darlegung zur Not­ wendigkeit der Auskunft nicht verlangen. In der Anspruchsbegründung wird bezüglich der Ungewissheit über die Identität des Halters auf das Gutachten verwiesen. Da der Kläger jedoch die entspre­chenden Passagen nicht beigelegt und die Beklagte die Kosten der Halteranfrage bestritten hat, ist der Klägervortrag insoweit nicht hinreichend substantiiert. Durch die bloße Beilegung der Halteraus­kunft ergibt sich auch nicht zur Überzeugung des Gerichts, dass dem Kläger vor der Auskunft die kor­rekte Anschrift der Beklagten nicht bekannt war.
  2. Der Kläger hat einen Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 288 Abs. 1 BGB seit dem 14.11.2013. Die Beklagte wurde nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 10 Abs. 5 AKB durch das Schreiben ihres Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers vom 08.11.2013 mit des­sen Zugang beim Kläger am 14.11.2013 in Verzug gesetzt. Die Gesamtwirkung des §425 Abs. 1 BGB, wo­nach ein Versicherungsnehmer nach § 286 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 10 Abs. 5 AKB durch Mahnung gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer in Verzug gesetzt wird (vgl. Palandt/Grüneberg, 73. Auflage 2014, § 425 Rn. 3; Soergel/Gebcruer, 13. Aufl. 2009, § 425 Rn. 6a.E.), erstreckt sich jedenfalls auch auf den verzugsbegründenden Tatbestand des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

E. Dem Antrag des Klägers, den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Beklagten gemäߧ 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, kommt das Gericht mangels Sachdienlichkeit nicht nach.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Soweit die Urteilsbegründung, den Bevollmächtigten des Klägers, zugestellt am 03.06.2014. Am 04.06.2014 wurde den Vertretern des Klägers die Klagerwiderung der Versicherungsanwälte zugestellt mit der Verfügung zur Kenntnis und Stellungnahme binnen zwei Wochen!

Da das Urteil bereits abgesetzt und zugestellt war, konnte das Urteil nicht zurückgenommen bzw. sonstwie aufgehoben werden.

Dem Kläger blieb nurmehr die Möglichkeit, eine Gehörsrüge zu erheben. Dies tat der SV auch mit dem Antrag, in dieser Sache mündlich zu verhandeln.

Die Entscheidung über die Gehörsrüge wurde den Bevollmächtigten des SV am 11.08.2014 zugestellt, zwischenzeitlich hatte ein Richterwechsel im Dezernat stattgefunden. Die Entscheidung im Wortlaut:

Das angegriffene Urteil beruht nicht auf einer Gehörsverletzung. Zwar ist in der Tat die richterliche Verfügung vom 15.5.2014, wonach der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Klageerwide­rung binnen 2 Wochen gegeben werde, erst am 28.5.2014 und mithin zeitgleich mit Herausgabe des Urteils ausgeführt worden. Das Gericht hätte jedoch in gleicher Weise entschieden, hätte die Beklagte sich überhaupt nicht geäußert und hätte die klägerische Stellungnahme bei Abfassung des Urteils bereits vorgelegen. Die Frage, in welcher Höhe Privatgutachterkosten nach § 249 BGB ersatzfähig sind, ist hinsichtlich der Grundlagen eine Rechtsfrage und unterliegt hinsichtlich der Höhe der richterlichen Schätzung gemäߧ 287 I ZPO. Der Kläger hält keinen Vortrag, der zu einer abweichenden Beurteilung geführt hätte.

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Die Beklagte hatte beispielsweise bestreiten lassen, dass Fahrtkosten angefallen seien. Der mit Anspruchsbegründung übersandte Auszug aus dem Gutachten wies im Übrigen den Namen eines Reparaturbetriebes als Besichtigungsort aus. An diesem Reparaturbetrieb hat der Sachverständige jedoch nicht seinen Sitz. Weiter hatte der Sachverständige auch zur Begründung der Erstattung der Kosten einer Auskunft aus dem Halterregister vorgetragen, dass weder ihm noch dem Geschädigten bekannt war, ob die in den Unfallunterlagen ausgewiesene Beklagte nicht nur Versicherungsnehmerin, sondern auch Halterin des unfallverursachenden Fahrzeuges war.

Leider gehen die Versicherungsanwälte mit diesem Urteil des AG Hamburg, Az: 9 C 70/14 auch in anderen Verfahren hausieren. Aus diesem Grunde wird die Entstehungsgeschichte dieses Urteils hier dargelegt. Ob die Fahnenstange hier zu Ende ist, soll noch entschieden werden.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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19 Antworten zu Ein „starkes Stück“ vom Amtsgericht Hamburg (Az.: 9 C 70/14 vom 27.05.2014)

  1. Dem Gericht sind vermutlich etliche Lehrgänge hinsichtlich Schadenersatzrecht vorenthalten worden…?

  2. Hamburg aktuell sagt:

    Das Urteil spiegelt in der Tat nicht die Sorgfalt und Kompetenz der Deutschen Gerichtsbarkeit wieder. Es gibt vielmehr Anlaß zu der Vermutung, dass der hier zuständige Dezernent keine klare Vorstellung von dem Thema hat, was in den Entscheidungsgründen abzuarbeiten war. Paßt nicht zum Niveau der Freien Hansestadt Hamburg und zu deren Bürgern. Deshalb ist hier ein Urteil „Im Namen des Volkes“ eine geradezu ungeheure Anmaßung vor dem Hintergrund der Rechtsverirrung und der Nachlässigkeit in der Abarbeitung eines leicht überschaubaren Themas, zumal auf viele hervorragend abgesetzte Urteile allein der Hamburger Justiz zurückgegriffen werden konnte.

    Hamburg aktuell

  3. F-W Wortmann sagt:

    Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn die Schadensersatzforderung abgetreten wird. Das sollte sich die zuständige Richterin oder der zustänige Richter des AG Hamburg hinter die Ohren schreiben. Mit diesem Urteil liegt eine eklatante Rechtsverletzung vor.
    Aber es ist wieder typisch für die HUK-COBURG, das sie mit diesem „Schrotturteil“ hausieren geht, während das entscheidende BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ignoriert wird.

  4. Karle sagt:

    Eindeutige Rechtsbeugung und ein Paradebeispiel für richterliche Willkür nebst „Kungelei“ auf den Amtsstuben vom Feinsten, wie man sie in Deutschland leider des öfteren findet. Dieser „Hammer“ ist deshalb leider kein Einzelfall. Der Hamburger Tobak ist jedoch so stark, dass selbst mit zuerst nichts dazu eingefallen ist………..

    Dann aber doch? Dienstaufsichtsbeschwerde, Verfassungsbeschwerde, Strafanzeige !!!

  5. Schnappschildkröte sagt:

    Was man alles als Jurist mit 4 Punkten werden kann….

  6. Hein Blöd sagt:

    Der hat bestimmt angst,dass seine versicherungsprämien bei der huk steigen wenn er richtig entscheiden würde.
    Verlangen sie doch eine dienstliche erklärung dieses richters,ob er bei der huk versichert ist.
    Wenn keine antwort,dann künftig wegen befangenheit ablehnen.

  7. BORIS sagt:

    Chaos bei Hamburger Justiz ?
    Hi, Karle, alles richtig, aber mit diesem Urteil hausieren gehen zu wollen, wäre an Einfalt und Verwegenheit das Paradestück überhaupt.
    Gruß vom Rigi
    BORIS

  8. Iven Hanske sagt:

    Hier brauch man nichts klären, der Richter ist nicht doof und kennt garantiert die aktuelle gegenteilige Rechtsprechung. Hier wird eindeutig vorsätzlich (als Vertrauensmann?) das Recht gebeugt und willkürlich entschieden und das ist eine Straftat. Ich würde hier ein Rechtsbeugungsverfahren einleiten, Verfassungsbeschwerde durchführen und den Richter persönlich auf Schadensersatz verklagen. Sollte das aus finanzieller Sicht nicht klappen, so würde ich unterstützen, denn wehret den Anfängen. Schadensersatz gegen den Richter hat den Vorteil, dass dieser Richter im nächsten Fall befangen wäre.

  9. Babelfisch sagt:

    Der betroffene Sachverständige hat beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt.

    Bevor eine Verfassungsbeschwerde dem entscheidenden Senat zur Entscheidung vorgelegt wird, findet eine Art Vorprüfung statt. In diesem Fall wurde darauf hingewiesen, dass dadurch, dass dem Antragsteller möglicherweise kein besonders schwerer Nachteil entstanden ist, die Voraussetzung für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde dem nicht hinreichend Rechnung trägt.

    Das Verfahren wird fortgeführt.

  10. RA Schepers sagt:

    @ Babelfisch

    In diesem Fall wurde darauf hingewiesen, dass dadurch, dass dem Antragsteller möglicherweise kein besonders schwerer Nachteil entstanden ist, die Voraussetzung für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde dem nicht hinreichend Rechnung trägt.

    …wobei sich dann die Frage anschließen würde, ab wieviel Euro die Verfassung gilt… (auch so eine Art Bagatellschadensgrenze, nicht wahr? 😉 )

  11. Zweite Chefin sagt:

    DIE Antwort hat ja wohl auch nix mit RECHTsprechung zu tun.
    Entweder ist es Recht oder es ist Unrecht, egal ob 75 EUR oder 75.000 EUR.
    Irgendwie müßte der Beschwerdeführer mal – vielleicht mithilfe von CH ? – auf die zahlreichen vorsätzlich und fahrlässig abgesetzten, nicht berufungsfähigen Fehlurteile hinweisen.

  12. Babelfisch sagt:

    @Zweite Chefin: Das Verfahren ist ja noch nicht zu Ende. Ich werde weiter berichten.

  13. Babelfisch sagt:

    Leider hat sich das BVerfG entschlossen, die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil des AG Hamburg nicht anzunehmen. Die Entscheidung wurde nicht begründet.☹️

  14. Iven Hanske sagt:

    #Babelfisch
    Ich hatte in den letzten 4 Jahren 4 Verfassungsbeschwerden zum gleichen Thema, wurden alle ohne Begründung nicht angenommen. Wurde überhaupt schon mal eine Verfassungsbescherde zum Thema angenommen? Ich meine in Sachsen, oder?

    Ich glaube der Direktangriff wegen Rechtsbeugung und Willkür, gegen den Richter, führt eher zum Erfolg.

  15. Tschernio Köbe sagt:

    Hallo Kollegen,

    aktuell bin ich mit einem Fall beschäftigt, der in das Thema „Verrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten“ fällt.
    Die ControllExperten mäkeln unter anderem mal wieder am Lohn rum.
    Unter den Voraussetzungen der jüngsten BGH Rechtsprechung bin ich nun etwas verunsichert, wie man als SV noch bei einer vom RA angeforderten Stellungnahme argumentieren soll.
    Da hat man praktisch den Boden unter den Füßen weggezogen bekommen. Der Regulierer des Schädigers kann praktisch endlos günstigere Verrechnungssätze hinterherschieben.

    Wie geht ihr in einem solchen Fall damit um?

    Grüße
    TKH

    Wie geht ihr damit um

  16. virus sagt:

    „Die ControllExperten mäkeln unter anderem mal wieder am Lohn rum.“

    „Deutschland – Land der Ideen“

    ControlExpert mäkelt nicht am Lohn herum, sondern erfüllt die konkreten Vorgaben des betroffenen H-Versicherers, wie diese bei CE hinterlegt sind und hebelt so die unabhängige Schadenfeststellung aus.

    Nach den Informationen eines ehemaligen SSH-Angestellten fesseln SSH-Büro-Inhaber“ ihre angestellten „Gutachter“ 8 Stunden an den Schreibtisch. Die Vorgabe, 50 Kürzungsberichte aus Kostenvoranschläge von Werkstätten und Schadengutachten pro Angestellter/Tag. Machbar wären in der Regel 30 Kürzungsberichte gewesen.
    Bezahlt werde pro Vorgang 6 Euro, bei Kürzungen etwas mehr. Wobei die Versicherer an CE 25 Euro pro Vorgang zahlen sollen.

    …. und die NRW-Politiker freuen sich ein Bein aus, wie toll auch ihre Wähler über den Tisch gezogen werden:

    „Langenfeld, 27. Februar 2015 Das rheinländische Unternehmen Control€xpert ist einer der Preisträger im Wettbewerb „NRW-Wirtschaft im Wandel“. Am vergangenen Freitag überreichte der Schirmherr des Wettbewerbs, Wirtschaftsminister Garrelt Duin, die Auszeichnung im Düsseldorfer Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk. Initiiert wurde der Wettbewerb von der Standortinitiative „Deutschland – Land der Ideen“, unterstützt von der Rheinischen Post sowie der Deutschen Bank.“

    Quelle und mehr: http://controlexpert.com/de/aktuell/news/details/artikel/preisverleihung-nrw-wirtschaft-im-wandel/

  17. SV Wehpke sagt:

    @Tschernio Köbe Wir antworten hier wie folgt. ( AG Mitte Urteil vom 25.9.2014 – 108 C 3118/14 -).
    … Der Prüfbericht ist im wesentlichen eine abstrakte Aufzeichnung von geringeren Stundenlöhnen ohne hinreichenden Bezug auf den konkreten Schadensfall.
    Diesem Prüfbericht kommt keinerlei Beweiswert zu. Es stellt nicht einmal ein nach der ZPO zulässiges Beweismittel dar.
    Ein Sachverständigengutachten ist es – schon vom eigenen Anspruch her – nicht. Eine Urkunde kann es mangels Erkennbarkeit des Ausstellers und Unterzeichnung durch denselben nicht sein. Ein Zeugenbeweisantritt, der den Anforderungen des § 373 ZPO genügt, kann darin nicht erblickt werden. Der Prüfbericht ist ein Computerausdruck ohne jeden Aussagewert.
    —————————
    Soweit das AG Mitte dem nichts hinzu zu fügen wäre. Ebenso AG Leipzig 24.7.2013 109 C 8897/12,

    Eine weitere Stellungnahme erübrigt sich damit.

    Wehpke Berlin

  18. Zweite Chefin sagt:

    Land der (hirnlosen) Ideen ist NRW bestimmt. Ich lobe den Tag, an dem ich hier raus kann…

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