AG Achern verurteilt HUK Allg. Vers.-AG zur Zahlung restlichen SV-Honorares

Das AG Achern hat mit Urteil vom 22.04.2008 -2 C 137/07- die HUK-Coburg Allgemeine Vers.-AG verurteilt, an den Kläger 98,65 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden.

Aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch gegen die Beklagte in der geltend gemachten Höhe.

Das AG Achern hat ausdrücklich hervorgehoben, dass der Kläger aus abgetretenem Recht vorgeht, er macht den Anspruch des Geschädigten aus dem Unfallereignis, für dass die Beklagte haftet, geltend. Daraus folgt, dass die Beklagte gegen den Kläger nur solche Einwände geltend machen kann, welche sie auch gegenüber dem Geschädigten erheben könnte (vergl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, Orientierungssatz 3 bei Juris).

Vom erkennenden Gericht zu überprüfen ist somit nur, ob das vom Kläger geltend gemachte Sachverständigenhonorar für den Geschädigten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehört und ob ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht vorliegt.

Das vom Kläger verlangte Honorar ist unter diesem Maßstab nicht zu beanstanden. Der Geschädigte durfte nach dem Unfall einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Erstellung seines Schadensgutachtens beauftragen. Aus der von beiden Parteien vorgelegten BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 ergibt sich, dass das vom Kläger dem Geschädigten in Rechnung gestellte Gesamthonorar im Rahmen dessen liegt, was üblicherweise von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verlangt wird. Aus den Erläuterungen zur Honorarbefragung folgt, dass die Schadenshöhe definiert ist als Reparaturkosten netto zzgl. eines merkantilen Minderwertes. Nur im Totalschadensfall ist auf den Wiederbeschaffungswert brutto abzustellen. Im zu entscheidenden Fall ergibt sich eine zu berücksichtigende Schadenshöhe von 2.759,98 €. Das vom Kläger berechnete Grundhonorar hält sich innerhalb des Honorarkorridors der BVSK Honorarbefragung, sodass es zum erforderlichen Herstellungsaufwand gem. § 249 BGB zählt. Auch die vom Kläger berechneten Nebenkosten halten sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens. Das vom Kläger in Rechnung gestellte Gesamthonorar zählt somit insgesamt zum erforderlichen Herstellungsaufwand gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Insgesamt könnte damit der Geschädigte den vollen Honorarbetrag von der Beklagten als Schadensersatz verlangen. Nichts anders gilt dann für den Kläger, welcher aus abgetretenem Recht den Restanspruch des Geschädigten geltend macht. Der Klage war somit in vollem Umfange stattzugeben. 

So das kurze im Ergebnis erfreuliche Urteil des AG Achern vom 22.04.2008.

Urteilsliste „SV-Honorar“ zum Download >>>>>

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12 Antworten zu AG Achern verurteilt HUK Allg. Vers.-AG zur Zahlung restlichen SV-Honorares

  1. RA Wortmann sagt:

    Wieder ein erfreuliches Urteil im Sinne des Verbraucherschutzes. Wann lernen die Versicherungen, dass mit den Geschädigten so nicht umgesprungen werden kann. Weiter so.

  2. Hunter sagt:

    Im Ergebnis natürlich wieder eine gute Entscheidung.

    Das Gericht hat jedoch auch hier wieder die BVSK-Liste als Vergleichsmaßstab zugelassen, was im Sinne der Betrachtungsweise aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung schlicht und ergreifend falsch ist.

    Wie schon an anderer Stelle des öfteren berichtet, hat das Gericht im Schadensersatzprozess lediglich zu prüfen, inwieweit der Geschädigte als Laie Feststellungen treffen konnte, ob das Sachverständigenhonorar in einem offensichtlich auffälligen Missverhältnis zur gebotenen Leistung stehen könnte.
    Massgeblich hierfür ist immer der Zeitpunkt der Beauftragung!

    Das Gericht muss sich also nur selbst fragen, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Honorar und Leistung offensichtlich erkennbar sein könnte.
    Ist dies für das Gericht nicht erkennbar, kann dem Geschädigten erst recht kein Verschulden angelastet werden.

    Eigentlich ganz einfach, wenn das Recht richtig angewandt wird!

    Dem Laien stehen zum Zeitpunkt der Beauftragung eines Sachverständigengutachtens in der Regel keinerlei seriöse Vergleichslisten oder sonstige Richtlinien zum Thema Sachverständigenhonorar zur Verfügung, weshalb jegliche nachträgliche Bezugnahme des Gerichts zu irgendwelchen Listen, wer auch immer diese erstellt haben sollte, bei der Beurteilung fehl geht.

    Die Zauberformel heist: Ex-ante und nicht Ex-post!

    Die BVSK-Liste ist demzufolge in keinster Weise ein geeignetes Vergleichsinstrument. Erschwerend kommt hinzu, dass die Ergebnisse dieser „selbst gezimmerten“ Liste weder von dritter Seite unabhängig überprüft, noch einen repräsentativen Querschnitt bieten, wenn man berücksichtigt, dass die Gesamtzahl der beteiligten Sachverständigen dieser Erhebung gerade mal eine Zahl von 5-10 % aller freiberuflichen Kfz-Sachverständigen darstellt.

    Analysiert man die Sachverständigenstruktur des BVSK dann etwas genauer, so ergibt sich hierbei, dass ein deutlicher Anteil dieser Sachverständigen entweder versicherungsnah oder jedoch mit reichlich Versicherungsaufträgen versorgt sind, also für die Bewertung der wirklich freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen wohl keinen Maßstab darstellen. Die Zahl dürfte also deutlich unter die 5%-Hürde „rutschen“. In der Politik wertet man entsprechendes Potential als „unbedeutend“.

    Des weiteren handelt es sich bei der Erhebung nur um eine simple interne Honorarbefragung eines Berufsverbandes ohne jegliche Überprüfungsstrukturen dahingehend, ob die freiwillig überlassenen Angaben auch den betriebswirtschaftlichen Tatsachen entsprechen.

    Somit ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse dieser Listen einer eingehenden Überprüfung bzw. Fehlerrechnung bedürfen und diese weder einen Überblick über den freien Markt schaffen, noch die tatsächliche Honorarstruktur der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen in irgend einer Weise widerspiegeln.

    Von den unterschiedlichen Unternehmensstrukturen mit entsprechend differenzierter Kalkulationen und den regionalen Schwankungen gar nicht zu reden.

    Die Überprüfung des Sachverständigenhonrares anhand irgendwelcher Listen im Rahmen eines Schadensersatzprozesses geht sowohl unter Betrachtung des § 249 BGB und der höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch den Inhaltsaussagen dieser Listen völlig am Thema vorbei!

    Das gesamte Theater, das z.B. die HUK schon seit Jahren mit vielen tausend verlorenen Prozessen veranstaltet, ist sowieso völlig unverständlich.

    Gemäß bisheriger Erläuterung kann die HUK bei Auseinandersetzungen im Bereich des Schadensersatzprozesses, sofern die Gerichte das Recht richtig anwenden, niemals einen Prozess gewinnen.

    Die einzige Möglichkeit zur Überprüfung des Sachverständigenhonorares besteht darin, das Honorar an den Geschädigten vollständig zu bezahlen und dann im Wege des Regresses zu versuchen, möglicherweise überhöhte Sachverständigenhonorare zurückzufordern.

    Nach den vorliegenden Informationen ist die HUK diesen (einzig richtigen) Rechtsweg bisher nicht gegangen.

    Warum wohl???

  3. Buschtrommler sagt:

    @Hunter:
    Wenn ich die Begründung korrekt interpretiere wurde von beiden Seiten diese Liste vorgelegt und somit dürfte sich der SV auch nach dieser vermutlich orientiert haben in seiner Rechnung.
    Somit wäre dagegen eigentlich nichts einzuwenden, denn scheinbar wurde sie als Maßstab genommen zur Rechnungserstellung.
    Was mich aber eher stören würde wäre der Gedanke daß selbst die VS diese Liste nun versucht zu unterwandern…

    Dieser Satz stört mich schon viel mehr:Zitat:

    Aus der von beiden Parteien vorgelegten BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 ergibt sich, dass das vom Kläger dem Geschädigten in Rechnung gestellte Gesamthonorar im Rahmen dessen liegt, was üblicherweise von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verlangt wird.

    Im Umkehrschluß würde es bedeuten daß diese Liste NUR für öbuv-SV wäre und alle anderen sozusagen „überhöht“ kalkulieren würden….ein neuer „Trend“…?
    Gruss Buschtrommler

  4. downunder sagt:

    @ hunter @ buschtrommler
    sie haben völlig recht:die ex ante betrachtung und die sichtweise des unfallopfers sind alleine massgeblich.
    das begreift die huk genau und kontert mit einem fehlinterpretationserlass.
    schwache richter neigen dazu,mehrfachbegründungen in den urteilen abzuliefern,leider!!
    deshalb sollten wir hier unter den positiven urteilen nur die ausgesuchten posten.
    sydney´s finest

  5. Hunter sagt:

    @downunder

    „deshalb sollten wir hier unter den positiven urteilen nur die ausgesuchten posten.“

    „Totschweigen“ von Falschbegründungen fördert dessen Verbreitung, da viele Richter sich an vergangenen Entscheidungen anderer Gerichte orientieren, ohne dessen Begründung genau zu analysieren. Abschreiben spart Zeit.

    „Totschweigen“ war die Tatktik der Vergangenheit, die zu massenhafter Verbreitung falscher Urteilsbegründungen geführt hat.

    Deshalb ist dies wohl nicht der richtige Weg.
    Nur die Veröffentlichung und das Aufzeigen von Fehlern sowie deren Diskussion führt letztendlich zur Rückkehr im Sinne der richtigen Anwendung des Rechts.

    Insbesondere beim Massengeschäft „Schadensersatzrecht“.

    Immer her mit den „falsch begründeten“ Urteilen.
    Jedes falsch begründete Urteil = eine neue Diskussion in die richtige Richtung, die so nebenbei den Blog lebendig hält.

  6. Virus sagt:

    Hunter, ich stimme Ihnen zu. Ich lese alle Urteile auch im Hinblick auf – meiner bescheidenen Ansicht nach – richtigen bzw. unrichtigen Begründungen. Bilde mir meine Meinung und freue mich dann, wenn ich an Hand der Kommentare richtig liege.
    Abgestellt auf die Sachverständigen verhält es sich auch so, dass diese bei nicht ganz so fitten Anwälten konkrete Hilfestellungen zur Vermeidung von Fehlern geben können, was aus meiner eigenen Erfahrung dazu geführt hat, dass unsererseits k e i n e Rechtsstreitigkeiten mit der HUK-Coburg verloren wurden.

    Schönes Wochenende
    Virus

  7. Andreas sagt:

    Hallo Leute,

    zu dem Punkt, dass beide Parteien diese Liste vorgelegt haben, kann man nur dann sinnvoll etwas dazu sagen, wenn man die ganzen Hintergründe kennt.

    Die HUK meinte nämlich, dass der SV als BVSK-Mitglied noch deutlich über der Liste liegen würde. Daraufhin wurde diese Liste durch den SV vorgelegt, der extra gelb gemarkert hat in welche Zeilen die HUK hätte sehen müssen, um zu erkennen, dass ihre Argumentation fehlerhaft ist.

    Nur deshalb hat der Richter etwas zu der BVSK-Liste in seinem Urteil ausgeführt.

    Grüße

    Andreas

  8. Hunter sagt:

    „Die HUK meinte nämlich…“

    Genau das ist der Punkt. Die HUK meinte – und der Richter wie auch der Klägeranwalt sind der HUK wieder auf den Leim gegangen.

    Nur im Werkvertragsprozess ist eine Überprüfung des SV-Honorares erforderlich – im Schadensersatzprozess eben nicht.

    Deshalb geht ein Listenvergleich, warum auch immer, fehl!

    Das hätte der Richter sofort erkennen müssen.

    Beispiel als Begründung:

    „…Die vorgelegte Liste des BVSK durch die Prozessparteien ist im Schadensersatzprozess irrelevant, da es im Schadensersatzprozess nur darauf ankommt, ob der Geschädigte als Laie zum Zeitpunkt der Beauftragung erkennen konnte, ob das geforderte Honorar des Sachverständigen in einem auffälligen Missverhältnis zur gebotenen Leistung steht oder nicht (BGH….).
    Nachdem das Gericht selbst nicht in der Lage ist festzustellen, ob ex ante ein auffälliges Missverhältnis vorlag und selbst ex post keines offensichtlich zu erkennen ist, war die Beklagte zu verurteilen…..“

    Der Wert dieser und sonstiger Listen wurde bereits irgendwo oben erläutert.

    Die HUK kennt die Rechtslage sehr genau – viele Beteiligte auf der Klägerseite offensichtlich nicht.

    Warum wohl hat die HUK immer versucht, den Geschädigten auf die Seite zu ziehen, indem er sich vom Sachverständigen solle verklagen lassen => Werkvertragsprozess. Als positiver Nebeneffekt erreicht die HUK hierbei eine Spaltung Sachverständiger / Geschädigter für die künftige Geschäftsbeziehung. Und viele Geschädigte haben der gegnerischen Versicherung, der HUK-Coburg, tatsächlich vertraut und sich auf dieses Spiel eingelassen. Doch selbst im Werkvertragsprozess, in dem das Honorar dann eingehend überprüft wurde, kam es in der Regel stets zur Niederlage des Geschädigten.
    War eine haarsträubend elegante Methode der HUK als Störfeuer für den Markt und zur Findung möglicher Schwachstellen bei der Sachverständigenhonorierung. Und das beste daran. Es gab kein negatives Urteil für die HUK. Verurteilte Partei war ja immer „nur“ der Geschädigte.

    Also viele hundert zusätzliche Prozesse, die sich nicht in der Negativbilanz der HUK auswirken.

    Wie dumm muss man eigentlich sein, um sich von irgend einer gegnerischen Versicherung derart primitiv „verheizen“ zu lassen?

    Von der Raffinesse der HUK könnte sich der eine oder andere Klägeranwalt durchaus eine Scheibe abschneiden!

  9. willi wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    Sie haben absolut Recht. Im Schadensersatzrecht gilt § 249 BGB. Danach sind die zur Schadenswiederherstellung erforderlichen Beträge zu ersetzen. Nach der Rechtsprechung gehören die Gutachterkosten zur Schadensbeseitigung bzw. zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Somit sind diese erforderlich i.S.d. § 249 BGB. Nur im Rahmen des Werkvertragsrechtes ist die Angemessenheit von Bedeutung. Im Schadensersatzrecht ist eine Überprüfung der Sachverständigenkosten verboten. Dies hat der BGH bereits eindeutig festgestellt. Ich verweise ausdrücklich auf den Kommentar von RA. Wortmann vom 30.4.2008 zum Urteil des AG Salzwedel. Im Schadensersatzprozess, sei es im Verhältnis des Geschädigten gegen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer, sei es im Verhältnis Sachverständiger gegen Schädiger und / oder Haftpflichtversicherer auf Grund abgetretenenen Rechts,  haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts, aber auch gar nichts, zu suchen.
    MfG
    Willi Wacker

  10. Krabbenfischer sagt:

    Hunter läßt bezüglich der beurteilungsrelevanten Sachverhalte nicht locker und das ist gut so. Begeisterung und Hartnäckigkeit sind eine gute Mischung und daran wird sich auch die HUK-COBURG in Zukunft messen lassen müssen.

  11. Otto sagt:

    Bezugnahme in Urteilen auf die sog. „BVSK-Befragung“

    Wenn auch schadenersatzrechtlich ohne jedwede Bedeutung, so wird leider immer noch in einer Reihe von Urteilen darauf verwiesen. Das dürfte aber auch darauf zurückzuführen sein, dass zur Abrundung von Klageschriften bereits klägerischerseits völlig unnötig eine entsprechende Bezugnahme erfolgt. Kaum ein Gericht verschwendet einen Gedanken daran, was es mit einer solchen BVSK-„Befragung“ auf sich haben könnte, denn fälschlicherweise wird oft angenommen, dass sämtliche Kfz-Sachverständigen in der BRD befragt wurden, was bekanntlich nicht der Fall ist. Auch die Qualität dieser Befragung wird nicht durchleuchtet; muß sie auch nicht, denn diese tendiert bereits erhebungsmethodisch gegen Null, weil allein schon fälschlicherweise unterstellt wird, dass die Qualifikation und Unabhängigkeit der Kfz-Sachverständigen auf gleichem Niveau liegen würden und weiter ebenso unterstellt wird, als würden
    a l l e Sachverständigen in gleicher Sache bzw. am gleichen Objekt zu gleichen Prognoseergebnissen kommen. Jedes Gericht weiß, dass es das in der Regel nicht gibt und bei der sog. BVSK-Befragung wird auch verkannt, dasss ein Gutachten sich nicht nur auf Prognosen beschränkt, sondern ein primäres Kriterium in der ausführlichen und verständlich dargelegten beweissichernden Tatsachenfeststellung liegt. Dieser Leistungspart wird durch die BVSK-Befragung nicht berücksichtigt, so dass eine solche Befragung wertlos ist und in Fragen rund um das Sachverständigenhonorar auch ohne jedwede Bedeutung. Es sollte deshalb zukünftig selbstverständlich sein, dass eine solche Bezugnahme klägerischerseits unterbleibt, weil damit von schadenersatzrechtlichen Kriterien abgeschweift wird mit einer Ausrichtung auf werkvertragliche Gesichtspunkte, die in solchen Schadenersatzprozessen nichts zu suchen haben.

  12. Wollmaus sagt:

    Hallo, Otto,

    die HUK-COBURG hatte in der Vergangenheit leichtes Spiel, mit den klageabweiweisenden Mammutschriftsätzen ein Verwirrspiel zu betreiben. Damit war aber auch ein Erkenntnisprozeß verbunden, der seinen Niederschlag auch in der Urteilssammlung findet, in der es um eine rechtswidrige Schadenersatzverkürzung der den Geschädigten entstandenen Sachverständigenhonorare geht. Die Informationsverdichtung über http://www.captain-huk.de hat sich ebenfalls positiv ausgewirkt und sollte uns Veranlassung geben, die Qualität und das Volumen der Informationen ständig im Auge zu behalten und noch zu steigern.

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