Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Erneut AG Straubing: Amtsrichter veurteilt HUK-Coburg.

Wieder einmal das AG Straubing. Der Amtsrichter der 2. Zivilabteilung des AG Straubing verurteilt die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse, kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Albertstr. 2, 93038 Regensburg, mit Urteil vom 29.04.2009 ( 2 C 197/09 ) zur Zahlung restlichen gekürzten Schadensersatzes. Der Amtsrichter gab dem Geschädigten in vollem Umfang recht. Das Urteil gebe ich wie folgt wieder:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EUR 334,57 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.01.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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AG Regensburg verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlichen Schadensersatzes.

Die Amtsrichterin der 6. Zivilabteilung des Amtsgerichtes  Regensburg hat mit Endurteil vom 19.05.2009 (Aktenzeichen: 6 C 310/09) auf die Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht die beklagte HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG, vertr.  d. durch den Vorstand, Albertstr. 2, 93 047 Regensburg zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der nicht erstatteten Sachverständigenkosten verurteilt. Nachstehend das Endurteil:

ENDURTEIL

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 242,24 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.12.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND :

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

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Und noch einmal AG Straubing: Mit Urteil vom 9.4.2009 (2 C 241/09) wird erneut HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse verurteilt.

Und noch einmal, weil es so schön war. Der Amtsrichter der 2. Zivilabteilung des AG Straubing (Bayern) hat erneut die HUK-Coburg Haftpflicht Unterstützungs-Kasse a.G., Albertstr. 2, 93038 Regensburg mit Urteil vom 09.04.2009 (  2   C   241/09 ) verurteilt, restlichen Schadensersatz in Form der nicht regulierten Sachverständigenkosten zu zahlen. Dieses Mal erfolgte das Urteil aus abgetretenem Recht. Kläger war der das Schadensgurachten fertigende Sachverständige S. Hier das Endurteil:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EUR 310,44 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Pünkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.02.2009 zu bezahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Unterlassungsurteil des LG Bamberg gegen die HUK-Coburg vom 18.1.2006 (2 O 764/04).

In dem Revisionsverfahren vor dem BGH (I ZR 22/07 vom 29.07.2009) hatte bekanntlich die HUK-Coburg den Anspruch der Klägerin anerkannt und die Revision zurückgenommen, wodurch der Senat bei dem BGH gehindert war, ein streitiges Urteil zu erlassen. Mit dem Anerkenntnis und der Revisionsrücknahme ist das Urteil des LG Bamberg vom 18.1.2006 (2 O 764/04) rechtskräftig geworden. Damit das nunmehr rechtskräftige Endurteil des LG Bamberg möglichst einer großen Leserschaft zugänglich gemacht werden kann, soll das Urteil hier bekanntgegeben werden:

Landgericht Bamberg 2 O 764/04

IM NAMEN DES VOLKES!

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
-  Klägerin  -

gegen

HUK-Coburg

wegen

Unterlassung

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht       und die Richter am Landgericht       und     aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.1.2006

für Recht erkannt:

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XamitDatenschutzbarometer2009 – kein Gutachten mehr ohne Datenschutzhinweis

Unter der Überschrift

DATENSCHUTZBAROMETER 2009
– (kein) Datenschutz in Deutschland –

veröffentlicht die Xamit Bewertungsgesellschaft mbH  ihre Erkenntnisse zur Sicherheit persönlicher Daten in Deutschland für das Jahr 2009. Wobei die Überschrift das Ergebnis der Erhebungen vorwegnimmt. Der Studie nach misstrauen vier von fünf Deutschen – 82 % – den Unternehmen
beim Schutz ihrer persönlichen Daten.  Dem Staat, so die Erhebung, sollen in dieser Angelegenheit immerhin 72 Prozent der deutschen Bevölkerung misstrauen.  Zu recht!?

Datenschutzbarometer 2009
Für das Datenschutzbarometer 2009 wurden alle 23 den Ländern unterstehenden Aufsichtsbehörden angeschrieben und ihre Stellenanzahl in Vollzeitäquivalenten erfragt. Das Ergebnis: Ein Unternehmen muss – statistisch betrachtet – alle 39.400 Jahre mit einer Datenschutzüberprüfung rechnen. Außerdem wurden 24.376 deutsche Webpräsenzen auf die Einhaltung geltender Datenschutzbestimmungen untersucht. 61 von 100 Webseiten verstoßen gegen geltendes Datenschutzrecht oder bieten Grund zur Beanstandung.

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“Heute kaufe der Markt mit niedrigen Preisen künftige Verluste ein.”

Allianz Deutschland leidet unter der Krise

Der Allianz-Konzern erlitt 2009 einen deutlichen Gewinnrückgang in seinem Heimatmarkt Deutschland. Für 2010 verspricht Deutschland-Chef Rupprecht, der im Juli in den Aufsichtsrat wechselt, Besserung.

Wenn die Allianz 2010 die Marktführerschaft an den branchenzweiten HUK-Coburg – der schon Ende 2009 bei 8,35 Millionen Fahrzeugen lag und seither noch hinzugewonnnen hat – verlieren sollte, “wird mir das keine schlaflosen Nächte bereiten”, sagte Rupprecht. “Das kann man in guten Jahren mit vertretbaren Preisen leicht aufholen.” Heute kaufe der Markt mit niedrigen Preisen künftige Verluste ein. “Das ist ein Vorgang, bei dem wir gern auf die Marktführerschaft verzichten.”

Quelle: Financial Times, alles lesen >>>>>>>>>>>>

Wer mag zu widersprechen?

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Und wieder “verzichtet” ein Versicherer auf ein BGH-Urteil

Zur Wirksamkeit von AGBs nach Kündigung einer Lebensversicherung.

BGH-Pressemitteilung

Verhandlungstermin: 10. Februar 2010 = Revision wurde zurückgenommen; Verhandlungstermin ist aufgehoben

IV ZR 147/09

AG Chemnitz Urteil vom 10. Dezember 2008 13 C 3633/07
LG Chemnitz Urteil vom 28. Mai 2009 6 S 2/09

Der Kläger und die beklagte Lebensversicherungsgesellschaft streiten darüber, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mindestrückkaufswert nach Kündigung einer Lebensversicherung (grundlegend Urteil vom 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03 BGHZ 164, 297 = VersR 2005, 1565) auch auf Verträge anwendbar ist, die ab etwa Mitte 2001 bis Ende 2007 abgeschlossen worden sind.
Der Bundesgerichtshof hatte durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 BGHZ 147, 354 = VersR 2001, 841 und IV ZR 138/99 BGHZ 147, 373 = VersR 2001, 839) Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung, nach denen der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung in den ersten Jahren keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert erhielt, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) für unwirksam erklärt.

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Rasselt der HDI nur mit dem Säbel oder setzt er ihn auch ein?

Es gibt Tage, da denkt man sich als kleines Rädchen im großen Gefüge der Welt, dass man lieber draußen im Schnee spielen würde als sich mit den “Argumenten” der Versicherer pro Restwertbörse auseinanderzusetzen. So auch heute…

Der Sachbearbeiter des HDI ruft mich an, nachdem er bereits drei Mahnungen zur Zahlung meiner Honorarrechnung bekommen und hat nun die Angelegenheit zum Anwalt wandern würde. Er teilt mir mit, dass seitens AO – vermutlich meint er Auto Online – ein Sperrvermerk gegeben sei, weil mein Gutachten nicht in eine Restwertbörse eingestellt werden darf. Lesen können die Damen und Herren also schonmal.

Er wollte jetzt nur schnell auf dem kleinen Dienstweg nachfragen, weil vorher darf er leider nicht regulieren, ob er denn das Gutachten in die RW-Börse setzen darf. Meine erste Frage bei solchen “schnell mal”-Gespächen ist dann immer: “Wie wollen Sie denn einen Restwert, der auf dem regionalen, allgemeinen Markt ermittelt wurde, mit einer Restwertbörse überprüfen?” Eine direkte Antwort erhielt ich nicht, aber den Hinweis, dass das “von oben” (ach nee…) käme.

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OLG Düsseldorf entscheidet mit Urteil vom 15.10.2007 (1 U 45/07) zur Frage der Eigenreparatur im 130%-Bereich.

Der Berufungssenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf – 1. Zivilsenat – hat mit Urteil vom 15.10.2007 zur Eigenreparatur des Karosseriebaumeisters im 130%-Bereich entschieden. Hier das Urteil  I-1 U 45/07 vom 15.10.2007:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Januar 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.758,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 8. Juni 2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kläger zu 56 % und den Beklagten zu 44 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 33 % und den Beklagten zu 77 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e :

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch.
Am 26.11.2004 wurde der Pkw des Klägers, ein BMW 528 i, Erstzulassung 01.12.1998, bei einem Unfall erheblich beschädigt. Die Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Strittig ist allein die Berechnung des Fahrzeugschadens.

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OLG Frankfurt entschied über Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Annahme des Restwertangebotes mit Urteil vom 19.1.2010.

Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Annahme des Restwertangebots

Mit Urteil vom 19.01.2010 ( 22 U 49/08 ) hat der 22. Zivilsenat des OLG Frankfurt über die Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer des LG Darmstadt und damit zu den Verpflichtungsvoraussetzungen zur Annahme eines Restwertangebotes entschieden.

Leit- oder Orientierungssatz

1. Es ist zweifelhaft, ob ein Geschädigter verpflichtet ist, das Restwertangebot eines ihm völlig unbekannten Anbieters anzunehmen, wenn dieses, wie üblich, den regional erzielbaren Restwert um ein Vielfaches übersteigt. Wenn die Realisierung solcher Werte selbst Fachleuten nicht nachvollziehbar ist und illegale Verhaltensweisen nicht auszuschließen sind, erscheint es dem Geschädigten nicht zumutbar, mit solchen Personen geschäftliche Verbindungen einzugehen.

2. Um solche Unsicherheiten zu verhindern, kann der Schädiger als Vertragspartner des Geschädigten den Restwertverkauf übernehmen.

3. In jedem Fall ist der Geschädigte zur Annahme eines Restwertangebots nur verpflichtet, wenn auf diesem klar und deutlich die kostenfreie Abholung gegen Barzahlung vermerkt ist und er ohnehin bereit ist, das Fahrzeug sofort zu verkaufen. Benötigt der Geschädigte noch Zeit, über eine anderweitige Verwertung zu entscheiden, muss er auf ein zeitlich befristetes Angebot nicht eingehen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2008 teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.492,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.207,45 € vom 21. Januar 2006 bis 15. Februar 2006 und aus 2.492,13 € seit dem 16. Februar 2006 sowie weitere 467,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2006 zu zahlen.

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