AG Frankfurt/M. verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten
Mit Urteil vom 16.10.2009 (32 C 1669/09) hat das AG Frankfurt am Main die DEVK Allgemeine Versicherung-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 274,34 € zzgl. Zinsen verurteilt. Grundlage der Festsetzung der Höhe der Mietwagenkosten bildet auch hier die Schwacke-Liste. Deutlich weist das Gericht auf die Verpflichtung der Versicherung zur Geldzahlung hin, ein Anspruch auf Naturalrestitution ist nicht gegeben.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Erstattung restlicher Mietwagenkosten von 274,34 Euro verlangen. Die Anspruchsberechtigung des Klägers ergibt sich aus der Rückabtretung der Ansprüche durch die Firma S.. In der Vorlage der Erklärung liegt die Annahme der Abtretungserklärung der Mietwagenfirma.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkotenn von insgesamt 454,34 Euro gemäß der Rechnung vom xx.xx.2009.
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