Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Urteilslisten – Update 09/2010

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                       Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                  Download >>>>

Fiktive Abrechnung                  Download >>>>

Stundenverrechnungssätze     Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg        Download >>>>

Verbringungskosten                Download >>>>

Es handelt sich hierbei um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die “alten Listen” zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten     Urteilsliste gesamt >>>>
 
                               Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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Das AG Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in zusammengefaßter Summe von 1.351,20 € nebst Zinsen aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 9.7.2010 [385 C 3772/09 (70)].

Der Amtsrichter der 385. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – hat mit Urteil vom 9.7.2010 die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt die von dem klagenden Kfz-Sachverständigen geltend gemachten gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht in vollem Umfang zu zahlen. Der Kläger hatte mehrere von der Beklagten zu Unrecht gekürzte Sachverständigenkosten zu einer Zahlungsklage über 1.351,20 Euro nebst Zinsen zusammengefaßt (Klagehäufung) und diese bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht, hier in Frankfurt-Höchst, eingeklagt. Obwohl sich die Beklagte mit nichtigen Gesichtspunkten gegen die Klagehäufung (wegen der damit erreichten Berufungssumme) gewehrt hatte, wurde sie vollumfänglich verurteilt. Auch der Versuch der Beklagten, die Prozessbevollmächtigte des Klägers, aus dem Rechtsstreit zu boxen, mißlang. Allerdings hat das Urteil einen Schönheitsfehler. Wieder einmal ist ein Richter der Argumentation der Beklagten auf den Leim gegangen und hat statt der Voraussetzungen des § 249 BGB werkvertragliche Gesichtspunkte geprüft, § 632 BGB. Nachfolgend das Urteil aus Frankfurt-Höchst:

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Volvo kooperiert mit HDI

Quelle: Autohaus Online vom 30.08.2010

Die Volvo Auto Bank Deutschland GmbH und die HDI Direkt Versicherung AG haben eine strategische Partnerschaft für das lukrative Kfz-Versicherungsgeschäft geschlossen. Die neue “Volvo Auto Versicherung” für Neu- und Gebrauchtwagen werde ab 1. Oktober 2010 über den Vertragshandel angeboten und biete den Kunden “umfassenden Versicherungsschutz zu fairen Preisen”, teilte der Importeur am Montag in Köln mit. Bisheriger Versicherungspartner war die Basler Securitas.

Die Autohaus-Betreuung und die Schadenbearbeitung übernimmt anschließend die HDI-Niederlassung Berlin.

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Das AG München verurteilt die HUK Coburg Versicherung zur Zahlung des Sachverständigenhonorars (345 C 8750/10 vom 19.05.2010)

Mit Entscheidung vom 19.05.2010 (345 C 8750/10) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG durch das Amtsgericht München zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorares verurteilt. Das Gericht orientiert sich im Rahmen des § 287 ZPO an der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 und lehnt eine “Preiserhebung, welche von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegeben wurde” (= BVSK-HUK-Gesprächsergebnis) ab. Des weiteren wurden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen.
Das Urteil wurde uns freundlicherweise durch Herrn Rechtsanwalt Marcus Kaiser, 68199 Mannheim, zur Verfügung gestellt.

Aus den Gründen:

I. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an den Kläger EUR 117,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.1.2010 zuzüglich EUR 39,00 vorgerichtliche Kosten und EUR 2,56 Vordruckkosten zu bezahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 117,13 festgesetzt.

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Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg kein Orientierungsmaßstab.

In einem Schadensersatzprozess um restliche Sachverständigenkosten hat sich das Amtsgericht München mit Urteil vom 19.5.2010 – 345 C 8750/10 - eindeutig gegen eine Anwendung des sogenannten „Gesprächsergebnisses BVSK-HUK-Coburg 2005/2006“ ausgesprochen. Im zu entscheidenden Rechtsstreit hatte die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung mit Sitz in Coburg vorgerichtlich nur einen Teil der vom Sachverständigen berechneten Kosten für das von ihm ordnungsgemäß erstellte Schadensgutachten reguliert. Die HUK-Coburg war der Ansicht, das vom Sachverständigen berechnete Gutachterhonorar sei der Höhe nach nicht erforderlich, weil es nicht angemessen und üblich sei. Maßstab für die Erstattung der geltend gemachten Sachverständigenkosten sei allein das von ihr vorgelegte „Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg 2005/2006“. Die darin aufgeführten Honorarbeträge seien angemessen und üblich. Das vom Sachverständigen berechnete Honorar sei dagegen unangemessen und in der Höhe nicht erforderlich. Die von der Versicherung vorgerichtlich  vorgenommene Kürzung der Sachverständigenkosten war weder von dem Geschädigten noch von dem Sachverständigen zu akzeptieren.

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Rettet die Restwertbörsen – BVSK nachhaltig beratungsresistent

Neues Rundschreiben aus Kalau bzw. Schilda?

In diversen Beiträgen hatten wir über das “gestörte Verhältnis” des BVSK zu den Urheberrechten im Allgemeinen und insbesondere zu der Handhabung der Urheberrechte  seiner Mitglieder berichtet. U.a. am 21.06.2010 und am 09.08.2010. Auch der offene Brief des Sachverständigenverbandes VKS an den BVSK vom 12.08.2010 scheint wohl ins Leere gegangen zu sein? Dies hatte sich ja bereits mit der Beantwortung durch den GF des BVSK am 12.08.2010, veröffentlicht bei CH am 13.08.2010, abgezeichnet.

Der BVSK-Geschäftsführer will offensichtlich, entgegen aller sach- und fachlichen Widerstände, weiterhin erreichen, dass seine Mitglieder den Versicherern grundsätzlich Nutzungsrechte für die Gutachten-Lichtbilder einräumen, für einen pauschalen Betrag in Höhe von EUR 2,50 / Gutachten, unabhängig davon, wie viele Lichtbilder das Gutachten enthält sowie unabhängig vom Nutzungszweck usw.? Darüber hinaus soll dieser Betrag nun dem Geschädigten in Rechnung gestellt werden? Der Geschädigte soll also künftig noch dafür bezahlen, dass dem Versicherer mit “Schützenhilfe” des eigenen Gutachters das Recht eingeräumt wird, einen höheren, überregionalen Restwert über eine Restwertbörse zu ermitteln, der dann wiederum dem Geschädigten in Abzug gebracht wird? Dass sich der Sachverständige seinem Auftraggeber gegenüber ggf.  schadensersatzpflichtig macht, wird weiterhin elegant “verschwiegen”. Auch wird bisher mit keiner Silbe erwähnt, dass Versicherer das Fahrzeug des Geschädigten rechtswidrig - da ohne dessen Genehmigung/Zustimmung - in  Restwertbörsen zum Verkauf anbieten.

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Erweiterte Befugnisse der BaFin gegenüber Banken und Versicherungen erteilt

Bafin verlangt Rücktritt von zehn Aufsichtsräten

Von Hanno Mußler

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geht in zehn Fällen gegen Aufsichtsräte von Banken und Sparkassen vor. Damit nutzt sie die Befugnisse, die ihr der Gesetzgeber im vergangenen Sommer erteilt hatte, um künftige Krisen zu vermeiden.

31. August 2010 Die Bankenaufsicht nutzt ihre in der Finanzkrise erhaltenen neuen Kompetenzen und geht gegen Aufsichtsräte von Banken und Sparkassen vor. „Derzeit laufen zehn Abberufungsverfahren gegen Aufsichtsräte nicht systemrelevanter Banken, darunter sind auch Sparkassen“, sagte der Pressesprecher der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) in Frankfurt. Landesbanken sind aber offenbar nicht darunter, womöglich aber Genossenschaftsbanken.

Bankaufsichtsräte sind  unzuverlässig, etwa in den Fällen, wenn sie vorbestraft oder straffällig geworden seien. Und  Aufsichtsräte von Versicherern …..?

Quelle: faz.net, alles lesen >>>>>>>>>>

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AG Merzig (Saar) verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG Duisburg zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 20.8.2010 [24 C 438/10].

Der Amtsrichter der 24. Zivilabteilung des AG Merzig (Saarland) hat mit Urteil vom 20.8.2010 ( 24 C 438/10 ) die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG Duisburg verurteilt, an den klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 288,35 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten begründet.

Der Kläger ( Sachverständiger aus S.) ist aufgrund der am 24.7.2009 erfolgten Abtretung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten A. gegen die Beklagte aktivlegitimiert. Es handelt sich um eine Abtretung an Erfüllungs Statt, durch welche der Kläger Vollrechtsinhaber wurde und somit eine eigene Rechtsangelegenheit verfolgt. Die Abtretung ist auch wirksam, da sich aus ihr ergibt, in welcher Höhe welche Forderung (Brutto-Gutachterrechnungsbetrag von 644,86 € ) abgetreten wurde. Bei dem Grunde nach unstreitiger Haftung der Beklagten schuldet sie die zugesprochenen Sachverständigenkosten nach den §§ 249 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

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AG München verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und vorgerichtlicher Anwaltskosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 7.7.2010 [344 C 5102/10].

Das Amtsgericht München hat die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus abgetretenem Recht verurteilt. Allerdings hat der erkennende Richter bzw. die erkennende Richterin zur Frage der “Angemessenheit” die BVSK-Tabelle herangezogen. Dies macht die Begründung dann nicht mehr so überzeugend. Nachfolgend das vollständige Urteil:

AMTSGERICHT MÜNCHEN
Geschäftsnummer:
344 C 5102/10

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Das Amtsgericht München erlässt durch Vertretungsrichter/in
lt. Präs.beschl. v. 24.3.10 .

in dem Rechtsstreit

C.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin A

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Aber keine Sorge: Der neue Personalausweis mit Zertifikat

Der neue Personalausweis – innovatives High Tech oder gläserner Bürger?

Im Dezember 2008 beschloss der Bundestag die Einführung eines neuen Personalausweises (nPA) im Scheckkartenformat. Ab dem 1. November 2010 soll er nun ausgegeben werden. Die Bundesregierung und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) preist die “wichtigste Karte” als innovativ, revolutionär und hochgradig sicher an. Datenschützer indes laufen Sturm, befürchten einen Orwellschen Überwachungsstaat und mannigfaltige Betrugsmöglichkeiten.

(…….)

Da die Datenübertragung per Funk geschieht, sehen Datenschützer hier große Risiken: es ist kein Kontakt mehr zwischen Chipkarte und Lesegerät nötig, wie es bei Bankkarten oder Versichertenkarten noch der Fall ist. Datenräuber könnten mit einem entsprechenden Lesegerät beispielsweise in der U-Bahn in großem Stil Ausweisdaten auslesen, ohne dass der nPA die Brieftasche des Ausweisinhabers verlässt. Auf einen Blankoausweis kopiert, wäre dem Datenmissbrauch und Identitätsdiebstahl Tür und Tor geöffnet.

(………)

PS: Auch der Führerschein ist ab 2013 nur noch 15 Jahre lang gültig, danach muss ein neuer beantragt werden. Grund für diese Neuregelung ist eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2006. Unbefristete Führerscheine, wie sie jeder Autofahrer noch in der Tasche hat, müssen bis 2033 umgetauscht worden sein. Aber keine Sorge: Sie müssen bislang weder eine erneute Fahrprüfung noch einen Gesundheitscheck bestehen.

Quelle: goldseiten, alles lesen >>>>>>>>>>

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