AG Gelnhausen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Schadenspositionen bei fiktiver Abrechnung und Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.8.2013 – 52 C 218/13 (73) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch zum Beginn des verlängerten Wochenendes  noch ein Urteil aus Gelnhausen in Hessen  zur fiktiven Abrechnung und zu den  Sachverständigenkosten bekannt. Zutreffend hat der zuständige Richter der 52. Zivilabteilung des AG Gelnhausen dem Geschädigten die vorgerichtlich von der HUK-Coburg rechtswidrig gekürzten Schadenspositionenen einschließlich der restlichen Sachverständigenkosten zugesprochen. Was konkret anfällt, kann auch fiktiv beansprucht werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Kosten dafür tatsächlich aufgebracht wurden, denn das Schadensersatzrecht ist kein Kostenerstattungsrecht. Auch fiktive Reparaturkosten sind zu ersetzen, obwohl bei Abrechnung nach Gutachten keine Reparaturkosten angefallen sind. Das sollte sich die Rechtsabteilung der HUK-Coburg einmal merken. Zutreffend sind auch die vorher willkürlich gekürzten Sachverständigenkosten zugesprochen worden. Immer wieder argumentiert die HUK-Coburg, dass die Sachverständigenkosten ihrer Meinung nach zu hoch seien, da nicht üblich oder unangemessen im Verglerich zum HUK-Honorartableau. Das Honorartableau ist aber kein Massstab. Auf werkvertragliche Gesichtspunkte, wie Üblichkeit und Angemessenheit kommt es bekanntlich im Schadensersatzprozess nicht an. Wann lernt das die HUK-Coburg?  Das Urteil wurde von dem das Schadensgutachten erstellenden Sachverständigen dem Autor zur Veröffentlichung hier im Blog zugesandt. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes langes Wochenende (soweit man nicht am 1. November arbeiten muss)
Willi Wacker

Amtsgericht Gelnhausen

Aktenzeichen: 52 C 218/13 (73)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn E.H. aus M.

– Kläger –

gegen

Herrn G. R. aus L.

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. S. aus K.

hat das Amtsgericht Gelnhausen durch den Richter … im schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 30.08.2013 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 329,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2011 zuzahlen.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz für die Zeit vom 13.2.2013 bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrag zu zahlen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Darstellung eines Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a ZPO, eine Rechtsmittelzulassung erfolgt mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von restlichen Gutachterund Reparaturkosten in Höhe von insgesamt € 329,98 aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 17 StVG, 249, 251 BGB.

Die Parteien streiten nach einem Verkehrsunfall noch über den Umfang der zu ersetzenden Schadenspositionen. Es besteht vorliegend Streit über die Ersatzfähigkeit von restlichen Gutachterkosten in Höhe von € 111,17 und über die Ersatzfähigkeit von Ersatzteil- und „UPE“-Aufschlägen sowie über Verbringungskosten in Höhe von insgesamt € 218,81. Diese Positionen sind jedoch entgegen der Ansicht des Beklagten ersatzfähig und dem Kläger vorliegend auch zuzusprechen.

Gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann hierbei wegen Beschädigung einer Sache statt der Herstellung, auch der hierfür erforderliche Geldbetrag verlangt werden. Hiervon umfasst sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständig, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. nur: Palandt/Grüneberg, § 249 BGB, Rn. 12).

Ersatzfähig sind hierbei insbesondere auch solche Kosten, die sich zur Ermittlung des Schadensumfanges als notwendig erweisen, um den erforderlichen Reparaturaufwand festlegen zu können. Umfasst sind daher auch die Kosten zur Erstellung eines Gutachtens. Es kommt hierbei im Rahmen der Ersatzfähigkeit der Gutachterkosten nicht darauf an, dass das geltend gemachte Sachverständigenhonorar sich hinsichtlich der werkvertraglichen Vergütung als angemessen und ortsüblich erweist, sondern nur darauf, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten diese Kosten sowohl für zweckmäßig, als auch notwendige halten durfte. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Der Geschädigte ist nicht zur Marktforschung in der Gestalt verpflichtet, das von ihm verlangt werden kann an Hand von etwaigen Kostenvoranschlägen, den günstigsten Sachverständigen ermitteln zu müssen (vgl. nur: OLG Naumburg. Urteil vom 20.01.2006 – 4 U 49/05). Es ist für den Geschädigten hierbei zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Sachverständigen nicht erkennbar gewesen, dass die veranschlagten Sachverständigenkosten zu hoch sein könnten, zumal sich das Honorar des Sachverständigen an der erst später festgestellten Schadenhöhe orientiert. Bei den an das Verhalten des Geschädigten zu stellenden Anforderungen ist die Lage des Geschädigten im Rahmen der Unfallsituation zu berücksichtigen. Der Geschädigte  hat hierbei insbesondere ein Interesse daran, möglichst schnell in Erfahrung zu bringen, welche Kosten für die Reparatur zu veranschlagen sind. Bereits vor diesem Hintergrund ist dem Geschädigten die Einholung etwaiger Vergleichsangebote nicht zumutbar. Er ist hierbei grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung den möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Selbst wenn jedoch das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgesetzte Entgelt sich objektiv als überhöht erweisen würde, ist es im Rahmen der subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig als der „erforderliche“ Aufwand anzuerkennen (vgl. hierzu: Eggert, in: Verkehrsrecht aktuell 2007, 2017). Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten könnten dem Geschädigten nur dann entgegengehalten werden, wenn ihn ein Auswahlverschuiden treffen würde oder die Überhöhung sich als derart evident erweisen würde, dass von ihm eine Beanstandung verlangt werden muss. Hält der Ersatzverpflichtete die geltend gemachte Vergütung hingegen für überhöht, ist er berechtigt vom Geschädigten – analog § 255 BGB – Abtretung seiner Ansprüche gegen den Sachverständigen zu verlangen (vgl. Grunsky, NZV 2000, 5). Es ist hierbei grundsätzlich allein Sache der jeweiligen Haftpflichtversicherung sich mit dem Sachverständigen wegen dessen geltend gemachter Rechnungsforderung auseinander zusetzten. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass den Kläger ein Auswahlverschulden wegen der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen mit überhöhten Stundensätzen trifft. Auch eine etwaige Unüblichkeit der geltend gemachten Vergütung war für ihn im Zeitpunkt der Beauftragung nicht erkennbar. Der Geschädigte konnte vorliegend vielmehr von der Üblichkeit der geltend gemachten Vergütung ausgehen, da er sich zur Gutachtenerstellung an das Ingenieur – Büro … zur Gutachtenerstellung wendete und es sich bei diesem um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der IHK Würzburg/Schweinfurt handelt. Für einen Laien ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht ohne weiteres erkennbar, dass der Sachverständige, wenn er ein Grundhonorar fordert nicht, noch weitere Kosten für Schreibarbeiten sowie EDV-Kosten geltend machen kann. Auch ist für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar, dass für ein Bild, das von einem Sachverständigen erstellt wurde, eine Berechnung hierfür in Höhe von 2,25 € zu hoch angesetzt sein könnte. Für einen Laien ist ebenfalls nicht erkennbar, welche Kosten genau durch den von dem Sachverständigen berechneten Grundbetrag abgedeckt werden sollen und weiche Kosten genau hiervon erfasst werden. Auch kann nicht erwartet werden, dass er über detailliertes Wissen bezüglich der Berechnungsgrundlage eines Sachverständigens verfügt. Er verfügt diesbezüglich nicht über solch detailliertes Wissen, wie es eine Haftpflichtversicherung in diesem Punkt aufweist. Da eine evtl. Überteuerung des Sachverständigengutachtens hierfür den Geschädigten bereits nicht erkennbar war, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Gutachterkosten tatsächlich angemessen sind. Der Kläger kann daher die entstandenen Gutachterkosten nach § 249 BGB ersetzt verlangen.

Die Ansicht des Beklagten, seine Ersatzverpflichtung erstrecke sich nicht auf den im Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigen ausgewiesenen „UPE-Aufschläge“, greift vorliegend ebenfalls nicht. Auch im Weg der fiktiven Schadensabrechnung hat der Kläger Anspruch auf sogenannte „UPE Aufschläge“, in dem hier durch den Sachverständigen benannten Umfang. Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der „UPE-Aufschläge“ bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist zwar geteilt (vgl. Obersicht bei Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 141, 144). Nach der wohl überwiegenden Ansicht können aber auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise verlangt werden, wenn und soweit diese regional üblich sind (vgl. nur: Beck-OK, 28,Edit, § 249 BGB, Rn. 226). In einem solchen Fall gehören sie zu dem erforderlichen Reparaturaufwand, der zur Behebung des an dem Fahrzeug eingetretenen Schadens erforderlich im Sinne des § 249 BGB ist. Die Höhe des von den Beklagten zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 Satz 2 BGB, wonach nicht die vom Geschädigten aufgewendeten Reparaturkosten, sondern der zur Reparatur erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung sind dies konkret die in einer Fachwerkstatt anfallenden Kosten einer vollständigen, vollwertigen und fachgerechten Reparatur. Die Festlegung des für die Reparatur erforderlichen Geldbetrages erfolgte vorliegend auf der Basis des Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige musste also eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Hinsichtlich der „UPE-Aufschläge“ ist der Sachverhalt dabei nicht anders zu beurteilen als hinsichtlich sonstiger vom Sachverständigen ermittelter Kosten für Material oder Arbeitszeit für den Fall einer Reparatur (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 1998 -13 U 135/97 – OLGR 1998, Seite 91, 93; LG Wiesbaden, DAR 01, Seite 36; OLG Dresden, DAR 01, Seite 455). Dass im Falle einer fiktiven Reparatur in der dem Gutachten zugrunde liegenden Werkstatt auch Aufschläge für UPE in geltend gemachter Höhe anfallen, hat der Sachverständige in seinem Gutachten aber festgestellt. Dass diese in anderen Werkstätten nicht üblich sind, wurde von den Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Er hat lediglich den Kläger darauf verwiesen, dass ihm bereits generell kein solcher „UPE-Aufschlag“ im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung zugesprochen werden kann sowie dass die 3 von ihm benannten Werkstätten einen solchen nicht verlangen. Beweis für diese Behauptungen hat er nicht angeboten. Alleine der Verweis auf das eingeholte Gegengutachten, welches 3 freie Werkstätten nennt, ist nicht ausreichend um diese Behauptungen zu stützen. Hinzu kommt, dass der Geschädigte sich nicht zur Schadensbeseitigung an eine vom Schädiger zu bestimmende Werkstatt verweisen lassen muss. Insbesondere ist auch für die Bestimmung des konkreten Schadensersatzanspruches des geschädigten Klägers nicht auf die konkrete Ausstattung der vom Beklagten genannten Reparaturwerkstätten abzustellen, sondern allein darauf, dass sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung hier in vernünftigen Grenzen hält. Dies tut er vorliegend.

Die obigen Ausführungen gelten für die durch den Sachverständigen festgestellten Verbringungskosten in Höhe von € 83,75 entsprechend. Bezüglich der Verbringungskosten ist ebenfalls auf das klägerseits eingereichte Gutachten zurückzugreifen. Der Geschädigte muss sich auch im Rahmen der geltend gemachten Verbringungskosten nicht auf durch den Schädiger benannte freien Werkstätten mit angeschlossener Lackiererei verweisen lassen. Auch bezüglich der Verbringungskosten wird beklagtenseits nicht ausreichend dargelegt, dass diese regional nicht anzufallen pflegen.

Der geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger aus Verzugsgesichtspunkten zu. Er hat sich nach Fristablauf ab dem 06.12.2011 im Zahlungsverzug befunden.

Der Klageantrag zu 2. ist als Feststellungsantrag nach § 258 ist ebenfalls zulässig und begründet. Ein diesbezügliches Feststellungsinteresse besteht. Der Feststellungantrag ist zulässig, da der Kläger hier weder die Dauer des Verfahrens noch die Dauer der Zinszahlungspflicht beziffern, kann. Die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens wurde hier dadurch erforderlich, dass der Beklagte ernsthaft und endgültig die Erfüllung weiterer Schadensersatzforderung des Klägers verweigerte. Gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO hat im Kostenfestsetzungsverfahren auf Antrag, lediglich eine Verzinsung der festgesetzten Kosten ab dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu erfojgen. Ober eine vorher bestehende Verzinsungspflicht trifft diese Vorschrift gerade keine Aussage. Die Möglichkeit die Gerichtskosten ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Kostenfestsetzungsanfrages kostenrechtlich zu verzinsen steht einem materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch aus Verzug nicht entgegen, da in der Zeit zwischen der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses sowie der Einreichung des Kostenfestsetzungsantrages eine Möglichkeit der Verzinsung nach Kostenrecht gerade nicht besteht. Insoweit besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Feststellungantrag. Der Antrag ist zudem auch begründet. Der aufgrund der Klageerhebung einzuzahlende Gerichtsvorschuss ist aufgrund der Nichtzahlung der Schadensersatzforderung unter den Gesichtspunkten des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB zu verzinsen. Den Nachweis eines konkreten Schadens hinsichtlich des Zinsschadens bedarf es im Falle der Geltendmachung des gesetzlichen Zinssatzes nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Gelnhausen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Schadenspositionen bei fiktiver Abrechnung und Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.8.2013 – 52 C 218/13 (73) -.

  1. HUK-Absorber sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    dieses Urteil hat es verdient, bei CH eingestellt zu werden. Es schlägt der HUK-Coburg ihren Firlefanz der rechtfertigenden „Argumente “ nach Strich und Faden um die Ohren und ist in der Abfolge der Begründung so fein geknüpft, wie ein hochwertiger und fast unbezahlbarer Perserteppich. Meine Empfehlung: Auswendig lernen.- Diese Versicherung sollte sich von ihren Hofnarren nicht länger in die Irre führen lassen, sondern mit den qualifizierten Berufsverbänden der Kfz.-Sachvberständigen das Gespräch suchen – auf Augenhöhe – versteht sich.

    ICH bin der festen Überzeugung, dass auch im Interesse der HUK-Coburg mehr dabei herauskommen würde, wenn es gelingen würde, ihr Verständnis zu schärfen, für die wirkilich wichtigen Dinge bei einer denkbaren und legalen Kosteneinsparung und das alles auch noch ohne Imageverlust. Daß letztendlich Kriege und Schlachten nur Verlierer produzieren, hat schon Napoleon schmerzvoll erfahren müssen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Euer
    HUK-Absorber

  2. D.H. sagt:

    Hi, HUK-Absorber,

    sorry,glaubst Du noch an den Weihnachtsmann oder war Deine zweifelsohne vernünftige Idee gezielt provokativ ausgerichtet ? Du glaubst doch nicht allen Ernstes, dass sich die HUK-Coburg mit ihren Kritikern an einen Tisch setzt, um wirklich ernsthaft zu diskutieren ? Warum muß man davon ausgehen ? Weil sie nach meiner Einschätzung in erster Linie die Zielksetzung verfolgt, mit dieser ihrer Strategie die unabhängigen und freiberuflich tätigen Kfz.-Sachverständigen als unbbequemes Hindernis bei der von ihr verfolgten Schadenregulierungslinie zu liquidieren, schlichtweg auszuschalten . Beachte einmal die dabei angelegte Strategie!
    In den Kürzungsschreiben wird zunächst nur behauptet, dass die angefallenen Gutachterkosten nicht erforderlich waren. Diese Formulierung hat einen Grund. Würde man von vornherein eine „Überhöhung“ behaupten, wäre dies ein Grund zur Abmahnung und zur Verfolgung einer Unterlassungserklärung.
    Erst in der prozessualen Auseinandersetzung lassen dann die HUK-COBURG Anwälte die Katze aus dem Sack mit dem Versuch, dem Sachverständigen eine exorbitante Überhöhung seiner abgerechneten Kosten andichten zu wollen und ihn obendrein in jedweder Art und Weise auch noch zu verunglimpfen. Sie versuchen es ungeniert in schäbigster Art und Weise also auch noch mit angestrebter Rufschädigung. DAS muss den Richterinnen und Richtern in dieser Demokratie der BRD erst einmal so richtig bewußt werden, bevor sie ihre Entscheidungsgründe formulieren. Ich bin mir sicher, dass dieser Erkenntnisprozeß zunehmend greift und sich entspannend auswirken wird auf die Kürze der Entscheidungsgründe. Das aktuelle Urteil des AG Gelnhausen ist da mehr als ein guter Anfang.

    Noch einen schönen Abend
    D.H.

  3. G.v.H. sagt:

    Liebe Leserinnen und Leser von Ch,
    mit großer Freue stelle ich fest, dass hier inzwischen eine bemerkenswerte Bewußtseinserweiterung Platz gegriffen hat, womit nicht falsch zu verstehende Provokation möglicherweise auch einer wünschenswerten Kommunikation zuträglich wäre.

    Weiter auf diesem Wege! Das Redaktionsteam von CH hat bis heute fast unvorstellbar viel geleistet und es immer wieder verstanden, zu aktuellen Fragen eine fruchtbare Kommentierung auszulösen. Dazu meine uneingeschränkte Hochachtung mit einem aufrichtigen danke schön. Das ist natürlich auch den Kommentatoren zugedacht, die CH mit weiterem Leben erfüllen und ohne sie wäre alles nichts.-
    Wir alle zusammen können fliegen, wenn wir es wollen und das müssen wir nur immer wieder üben, um davon überzeugt zu sein, dass es tatsächlich auch geht.

    In diesem Sinne
    ein besinnliche Wochenende
    G.v. H.

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