Erstattungspflicht von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei Abtretung an den Sachverständigen

Im Rahmen der gerichtlichen Verfahren gegen die Halter der bei den kürzenden Versicherungen versicherten Fahrzeuge wegen der Erstattung restlicher Sachverständigenkosten erfolgt von den Versicherungsanwälten seit geraumer Zeit der Hinweis, dass in dem Falle, in dem der Sachverständige den abgetretenen Anspruch auf Restzahlung vorgerichtlich unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts geltend macht, er keinen bzw. lediglich einen begrenzten Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen RA-Kosten haben soll.

Begründet wird dies damit, dass der Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten der Höhe nach begrenzt ist nach dem Wert der geltend gemachten Forderung insgesamt. Durch eine Abtretung, die unstreitig weitere Kosten durch die anwaltliche Verfolgung nach sich zieht, dürfen sich diese Kosten nicht bis ins „Unermessliche“ erhöhen.

Es wäre ja vorstellbar, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten in kleinste Beträge aufgeteilt würde und diese bei einer jeweiligen Abtretung mit anwaltlicher Hilfe geltend gemacht zu weitaus höheren anwaltlichen Kosten führten, als wenn der Betrag in einer Summe geltend gemacht wird.

Möglicherweise haben sich Hamburger Richter zu einer Fortbildung getroffen, denn nachdem dieser Hinweis der Versicherungsanwälte bislang unberücksichtigt geblieben ist, machen sich verschiedene Richter in Hamburg nunmehr diesen Hinweis neuerdings zu eigen und versagen die Erstattung vorgerichtlicher RA-Kosten, wenn dadurch die sog. Kappungsgrenze überschritten wird.

Abgesehen davon, dass in den Einzelfällen es nicht darum geht, was vorstellbar wäre, sondern darum, dass es möglicherweise dazu führen würde, dass der Sachverständige auf den Kosten der vorgerichtlichen RA-Kosten sitzen bleibt, wäre in diesem Blog eine rechtliche Aufarbeitung und Bewertung angebracht.

Die Versicherer verhalten sich rechtswidrig und lehnen den Ausgleich der Kosten, die in Folge dessen entstehen, ab. Wie absurd ist das denn?

Meines Erachtens kann es nur noch eine Vorgehensweise geben: Halteranfrage und dann unter Verzicht auf ein anwaltliches Aufforderungsschreiben den Halter umgehend verklagen. Die Halter werden es der Versicherung danken!

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