AG Landau a. d. Isar entscheidet in einem Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG mit kritisch zu betrachtender Begründung (Urteil vom 26.11.2015 – 2 C 607/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wenn man das nachfolgend dargestellte Urteil aus der bayerischen Provinz liest, ist man an die Possen aus dem königlich bayerischen Amtsgericht erinnert. So kommt einem unbedarften Leser das Urteil des AG Landau an der Isar zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Und zu allem Überfluss hat das Ganze dann auch noch ein promovierter Richter verzapft. Mehr kann man fast nicht mehr falsch machen, wie dies der erkennende (junge) Richter getan hat. Vom § 249 BGB und der BGH-Rechtsprechung hat der wohl auch noch nichts gehört? Dann kommt auch noch hinzu, daß er den Zinsanspruch mit dem VVG begründet. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und dem Richter wünschen wir ein guts Nächtle. Soviel Richterkritik muss ausnahmsweise schon sein.
Willi Wacker

Amtsgericht Landau a.d. Isar

Az.: 2 C 607/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Landau a.d. Isar durch den Richter Dr. S. am 26.11.2015 auf Grund des Sachstands vom 20.11.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,15 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 71/100 und die Beklagte 29/100.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 158,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Fertigung eines Tatbestands wird gemäß §§ 313a Abs. 1, S. 1, 511 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet und hat deshalb teilweise Erfolg.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 46,15 € aus §§ 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG, 398 BGB.

Die Schadensersatzansprüche wurden durch den Geschädigten an den Kläger abgetreten.

Das Amtsgericht Landau an der Isar bestimmt in ständiger Rechtssprechung die angemessenen Gutachterkosten nach der BVSK-Umfrage, hier nach der BVSK-Umfrage 2013, nach HB V-Korridor. Die geltend gemachten Forderungen sind teilweise angemessen, teilweise nicht angemessen.

Die Pauschale für Porto, Telefon und Schreibkosten in Höhe von 29,87 € entspricht der BVSK-Umfrage HB V-Korridor. Bezüglich der Anzahl der Lichtbilder wurden zur Überzeugung des Gerichts drei Lichtbilder des Erstabzugs und drei des Zweitabzugs zuviel gefertigt. Es ist nicht erforderlich, vorliegend zehn Lichtbilder zu fertigen, insbesondere nicht für Übersichtsaufnahmen des Fahrzeugs zu fertigen. Der Schaden war an der rechten Fahrzeugseite. Es ist deshalb nicht erforderlich das komplette Fahrzeug derartig exzessiv zu fotografieren. Ebenfalls nicht erforderlich ist, die Fahrzeug-Identnummer fotografisch darzustellen.

Die Kosten für jeweils sieben Fotos sind allerdings im Rahmen der BVSK-Umfrage HB V-Korridor.

Die Fahrtkosten sind deutlich überhöht. Vorliegend ist es nicht erforderlich, einen Sachverständigen zu beauftragen, der eine derartig weite Anreise aus L. hat und insgesamt 92 Kilometer fährt. Es hätte auch einen ortsnäheren Sachverständigen gegeben. Deshalb ist lediglich die Fahrtkostenpauschale in Höhe von 26,73 € angemessen.

Ebenfalls nicht zu erstatten ist der Betrag von 20,00 € für die Restwertermittlung. Da die BVSK-Umfrage eine solche Pauschale nicht kennt, sind diese im Grundhonorar enthalten. Dies sind keine gesondert auszuweisenden Nebenkosten. Dieser Betrag ist bereits im Grundhonorar enthalten.

Die Beklagte kann dem Kläger die dolo agit-Einrede entgegenhalten.

DerZinsanspruch ergibt sich aus §§ 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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8 Antworten zu AG Landau a. d. Isar entscheidet in einem Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG mit kritisch zu betrachtender Begründung (Urteil vom 26.11.2015 – 2 C 607/15 -).

  1. Babelfisch sagt:

    Das entscheidende Gericht hat leider keine Ahnung von der Materie!

  2. Glöckchen sagt:

    @Babelfisch
    —-will keine Ahnung von der Materie haben,weil
    a)Neid und Missgunst vorherrschen.
    b)Über dem Gericht nur der „blaue Himmel“ hängt.
    c)Rechtsbeugung für Staatsanwaltschaften nicht existiert.
    d)Letztlich die richterliche Faulheit immer an erster Stelle steht.

  3. Buschtrommler sagt:

    Wäre interessant zu erfahren, welche juristische Nebelkerze auf der Klägerseite war…..Insider wissen was ich meine….!

  4. Robert K. sagt:

    „Das Amtsgericht Landau an der Isar bestimmt in ständiger Rechtssprechung die angemessenen Gutachterkosten nach der BVSK-Umfrage, hier nach der BVSK-Umfrage 2013, nach HB V-Korridor. Die geltend gemachten Forderungen sind teilweise angemessen, teilweise nicht angemessen.“

    3 x „angemessen“ bzw. 3x werkvertraglicher Maßstab ist schon starker Tobak.

    Völlig daneben ist jedoch, dass der Richter des AG Landau glaubt, darüber bestimmen zu können, wie dem Grunde und der Höhe nach Schadenersatz auszufallen hat.

    Auswahlverschulden, Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht, Prognoserisiko und ex ante Position des Unfallopfers gehören ebensowenig zu seinen Beurteilungskrierien, wie § 249 BGB.

    Von beweissichernder Tatsachenfeststellung hat dieser Richter keine Ahnung, maßt sich aber an, darüber zu befinden, in welchem Umfang Fotos erforderlich bzw. nicht erforderlich waren. Warum ein Foto mit der Fahrzeug-Ident-Nr. nicht erforderlich gewesen sein soll, bleibt das Geheimnis dieses Richters. Die Bewertung zur Höhe der Fahrtkosten ist geradezu abwegig, wie die Ausführungen zur dolo agit- Einrede. Die unkritische und falsche Anwendung eines Honorartableaus ist dann das Tüpfelchen auf dem i. Fragt sich nur, ob die Klägerin vielleich sogar darauf fixiert war, dass ein solches an Unterernährung leidendes Urteil in die Welt gesetzt wurde ?

    Robert K.

  5. Redaktion sagt:

    „Fragt sich nur, ob die Klägerin vielleich sogar darauf fixiert war, dass ein solches an Unterernährung leidendes Urteil in die Welt gesetzt wurde ?“

    Nach unseren Informationen trifft diese Annahme nicht zu.

  6. Hein Blöd sagt:

    Wie kann man einen Richter dazu veranlassen BGH VI ZR 225/13 zur Kenntnis zu nehmen?
    Evtl.hilft lautes Vorlesen?
    Oder der Klägervertreter reicht bereits als Klageschrift den Entwurf des korrekt begründeten Urteils ein,welchen der Richter nur noch unterschreiben müsste,a´la…“zur Begründung der Klageanträge wird auf den anliegenden urheberrechtsfreien Urteilsentwurf Bezug genommen?

  7. Iven Hanske sagt:

    Wenn ich so schlecht meine Arbeit machen würde, so wäre ich aus Unfähigkeit pleite. Wäre schön, wenn der Kläger seine Klageschrift erklären würde, denn so viel Schwachsinn ist schon Vorsatz. VKS und BVK erklären die Restwertbörse und der wegen Preisabsprachen abgemahnt BVSK ist auch laut BGH keine geeignete Schätzgrundlage. Aber der Richter muss mit seiner laut BGH verbotenen Preiskontrolle und seiner laut BGH verbotenen Findung des vermeintlich gerechten Preis vorsätzlich auf den Rücken des Geschädigten handeln oder die Richterausbilung taugt nichts mehr. Warum der Sachverständige aber solche Fahrtkosten erzeugt erschließt sich mir auch nicht. Nun könnte noch behauptet werden, es wäre ein anderes Fahrzeug begutachtet worden und dieses hätte Vorschäden, da die Fotodokumentation der Ident und der Seitenansicht nicht mehr erforderlich wäre und schon muss der Geschädigte wieder um sein Recht kämpfen, weil diese beweisführenden Fotos für 5 Euro nicht mehr erforderlich sind, geht es noch?

  8. Zweite Chefin sagt:

    Ein typisches Beispiel für die „neuen“ Richter. Bei uns wird nicht nur Blösinn wie hier verzapft, bei uns wird auch in echten Streitfällen, z.B. streitige Haftung, mit gelassener Routine ein Vergleich angestrebt. Die trauen sich nix mehr, die haben keine eigene Meinung und keinen Bezug mehr zum Alltagsleben. Solchen Richtern kann man nur einen nicht verschuldeten Unfall wünschen.

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