AG Nürnberg verurteilt Aachen-Münchener Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.5.2015 – 33 C 2257/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Montagvormittag veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Nürnberg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Aachen Münchener Versicherung AG. Die Aachen Münchener Versicherung meinte doch allen Ernstes, ebenso wie die HUK-COBURG die berechneten Sachverständigenkosten rechtwidrig kürzen zu können. Diese Rechnung hat sie ohne das Amtsgericht Nürnberg gemacht. Zwar wird in den Urteilsgründen wieder einmal von „Sachverständigengebühren“ gesprochen. obwohl es diese nicht gibt. Von einem Präsidenten des Amtsgericht könnte man eigentlich saubere juristische Arbeit erwarten. Zudem wurde wieder mit der BVSK-Honorarbefragung gearbeitet, obwohl diee lediglich werkvertragliche Angemessenheitsgesichtspunkte anführt, und werkvertragliche Gesichtspunkte im Schadensersatzprozess nichts zu suchen haben. Auch ist dem Gericht eine Preiskontrolle untersagt, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen das im Rahmen der Wiederherstellung Erforderliche gewahrt hat (vgl. BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Abgesehen von diesen Missgriffen in der Urteilsbegründung handelt es sich nach unserem Dafürhalten aber immer noch um eine ordentliche Entscheidung. Insbesondere hat das AG Nürnberg festgestellt, dass das JVEG nicht einschlägig ist, und damit nicht anwendbar auf Privatgutachter. Was denkt Ihr von der Entscheidung? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne sonnige Woche
Willi Wacker

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 33 C 2257/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Aachen Münchener Versicherung AG, vertreten durch d. Vorsitzenden Michael Westkamp, Äußere Sulzbacher Straße 116, 90491 Nürnberg

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch den Präsidenten des Amtsgerichts H. am 20.05.2015 ohne mündliche Verhandlung folgendes

Endurteil

I.          Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 78,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.01.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.03.2015 zu zahlen.

II.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 78,54 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Der Kläger ist aktivlegitimiert.

Im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof unter dem Az: VI ZR 260/10 entschiedenen Fall befasst sich die Abtretung (erfüllungshalber) vom 22.12.2014 ausschließlich mit den Sachverständigenkosten, und nicht mit sämtlichen Ansprüchen des Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall. Damit ist der Bestimmbarkeit der Gutachterkosten Genüge getan und die Abtretung an den Kläger wirksam.
Auch die vom Kläger geltend gemachte Höhe der Honorarfrage ist hinreichend korrekt berechnet.

Nachdem nichts dazu ausgeführt ist, dass die Höhe der Gutachtenkosten zwischen dem Geschädigten und dem Kläger fest vereinbart war, ist stillschweigend eine Üblichkeit der Leistung des Gutachters Maßstab für die Höhe seiner Gutachterkosten. Das Amtsgericht Nürnberg akzeptiert seit Jahren als Grundlage die Honorarbefragungen des BVSK. Das JVEG ist nicht einschlägig. Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Kosten bewegen sich im Rahmen der BVSK-Befragung. Dabei ist dem Gericht selbstverständlich bekannt, dass etwa bei der Position Schreibkosten es nicht nur um die einzelne geschriebene Seite geht, sondern um das gesamte Equipment, um das geschriebene Gutachten zu fertigen. Mit dem Grundhonorar sind nach dieser BVSK-Honorarbefragung eben die dort aufgeführten Nebenkosten nicht enthalten. Die Frage, ob zusätzliche Honorarteile geltend gemacht werden, die dem Grundhonorar eventuell zuzuordnen wären, stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht. Die geltend gemachten Sachverständigengebühren (gemeint sind wohl -Kosten, Anm. des Autors!) von 608,09 € sind daher berechtigt, so dass im Anbetracht des Zahlungsbetrags von 529,55 € der klageweise geltend gemachte Betrag von 78,54 € verbleibt.

Die Entscheidungen über die Zinsen ergeben sich aus Verzugsgesichtspunkten, ebenso wie die vorgerichtlichen geltend gemachten Rechtsanwaltskosten, die auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr zutreffend von der Klagepartei berechnet sind.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Voraussetzungen, dass eine Berufung zuzulassen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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22 Antworten zu AG Nürnberg verurteilt Aachen-Münchener Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.5.2015 – 33 C 2257/15 -.

  1. Andrea F. sagt:

    Und schon wieder ein bestechend kurzes Urteil. Wurde diese positive Entwicklung nicht schon vor längerer Zeit hier auf captain-huk.de vorhergesagt?

    Andrea F.

  2. S. Moser sagt:

    Hallo, Andrea,

    Du hast es zutreffend registriert. Ist ja auch kein Wunder bei der zunehmend verworrenen Rechtfertigung für solche Honorarkürzungen. Ich wette, dass dies auch noch der letzte Richter und die letzte Richterin schnallen. Die gedanklich zutreffenden Überlegungen, dass Gerichte für das, was die honorarkürzenden Haftpflichtversicherer erreichen wollen, nicht zuständig sind, greifen auch um sich.

    Wenn man einmal überlegt, welcher Nutzeneffekt auf jeder Seite mit einem unabhängigen Beweissicherungsgutachten einhergeht, muss man sich schon sehr wundern, was da von einigen KH-Versicherern veranstaltet wird. DIE müssten eigentlich am besten wissen, dass auch unabhängige Leistungserbringung Geld kostet. Ich erinnere mich beispielsweise an einen Schadensfall, wo zur Unfallschadendokumentation 3 Fotos ausreichten, für die in Aussicht gestellte Unfallanalyse aber 6 weitere auswertbare Fotos erstellt werden mussten und über die Mägel am Fahrzeug noch einmal 22 weitere Fotos. Daraus hat der KH-Versicherer erheblichen Nutzen gezogen und solche Vorgänge sind auch kein Einzelfall.

    Mit freundlichem Gruß

    S.Moser

  3. Iven Hanske sagt:

    Dieser abgemahnte BVSK Preisabsprache-Mist mit den Versicherungen zum Vorteil BVSK-Versicherung (unter 10% der bundesweiten Gutachter) ist in unserer freien Marktwirtschaft nicht zu tolerieren, aber wie sollen die Richter die Evidenz oder Sittenwidrigkeit bewerten, wenn es keine bessere veröffentlichte Schätzgrundlage gibt (außer nicht anerkannte VKS- und BVK Befragung -warum?) Warum streuben sich die Kollegen vor einer z.B. unter CH veröffentlichten eigenen Honorartabelle mit Verlinkungen zur jeweils eigenen Internetseite mit PLZ-Angabe? CH könnte dafür Geld verdienen und die Gerichte hätten einen Tatsachvortrag zur Schätzung nach 248 BGB. Kann doch nicht so schwer sein und wir könnten unsere Lebenszeit besser nutzen! Oder gibt es nur alte Kollegen die keine Ahnung vom neuen Internetzeitalter haben?

  4. Hirnbeiss sagt:

    @
    Iven Hanske says:
    3. August 2015 at 20:32
    “ ist in unserer freien Marktwirtschaft nicht zu tolerieren, aber wie sollen die Richter die Evidenz oder Sittenwidrigkeit bewerten, wenn es keine bessere veröffentlichte Schätzgrundlage gibt (außer nicht anerkannte VKS- und BVK Befragung -warum?) Warum streuben sich die Kollegen vor einer z.B. unter CH veröffentlichten eigenen Honorartabelle mit Verlinkungen zur jeweils eigenen Internetseite mit PLZ-Angabe?“

    Da postet einer von der freien Marktwirtschaft und stellt im gleichem Satz die Forderung nach einer weiteren Honorarliste. Geht’s noch besser?
    Mit den Honorarlisten erreicht man gar nichts, außer dass jeder Hinz u. Kunz SV sich dazu berufen fühlt, die Höchstbeträge zu berechnen.
    Wenn dieser Schwachsinn nicht aufhört und die SV endlich so abrechnen würden wie es ihre Betriebskosten u. Gewinne erforderlich machen wird der Streit nie aufhören.
    Qualifizierte u. ordentlich arbeitende SV stellen eine betriebliche Kalkulation auf und können das notfalls auch gerichtlich nachweisen.
    Die nebenberuflichen u. aus der Küchenschublade arbeitenden SV werden diese Kalkulation natürlich nicht in den Höhen nachweisen können und dürfen nach m. M. nicht die gleichen Honorare berechnen.
    Das Honorar sollte also auf den jeweiligen Kostenumfang des Bürobetriebes abgestimmt sein.
    Warum werden wohl bei den Werkstätten nicht Durchschnittslöhne, veröffentlicht damit bspw. die Gerichte besser schätzen können?
    Ich kann mir schon denken warum, weil die Gerichte wissen was eine freie Marktwirtschaft ist und die Werkstätten nicht alle das gleiche verlangen können, wie es die SV tun, sondern eine ordentliche Kalkulation vorlegen können, was zur Aufrechterhaltung des gewerblichen Betriebes und zur Gewinnerzielung erforderlich ist.
    Auch bei den SV muss sich das “ was hat mein Auftraggeber für einen Nutzen im Preisverhältnis meines GA-Honorars“. in das Bewusstsein wieder festsetzen.
    Wenn ich die Honorare im € 1000.- Schadenbereich sehe, welche bei manchen SV nahezu auch in Schadenhöhe berechnet werden, löst das nur Kopfschütteln u. Unverständnis aus.
    Auch kann ich nicht verstehen, dass von Versicherungsseite „für alle SV, auch für die ordentlich kalkulierenden SV Festpreise vorgeschrieben werden, welche die betrieblichen Erfordernisse nicht abdeckt.
    Mein Vorschlag wäre daher nicht nach Verbandslisten abrechnen, sondern nach ordentlicher Betriebskalkulation ( immer noch nach Gegenstandswert), damit wären die Versicherungslisten auch vom Tisch und den nebenberuflichen, aus der Küchenschublade arbeitenden SV. müssten die Versicherungen nur € 50.- bis max. € 150.- für ein GA bezahlen.
    Die superteuren SV könnten sich auch nicht mehr auf Wunschlisten der Verbände zuzüglich Zuschlag berufen und hätten jetzt ein Problem.
    Also denkt darüber nach, wie der SV wieder arbeiten könnte, ohne tägliche Stellungnahmen wegen seines Honorars .
    Den Versicherungen wäre anzuraten ebenso den Weg zurück zur Normalität zu finden, bevor jeder VN welcher einen Unfall verursacht hat, persönlich verklagt wird.

  5. Karle sagt:

    @Iven Hanske

    „Warum streuben sich die Kollegen vor einer z.B. unter CH veröffentlichten eigenen Honorartabelle mit Verlinkungen zur jeweils eigenen Internetseite mit PLZ-Angabe?“

    „Streuben“ dürfte wohl nicht zutreffen. Die haben eher „keine Zeit“. Die schaffen es gerade mal so, gelegentlich bei CH zu lesen und sind in der Regel zu faul, einen Kommentar abzugeben.

    „Oder gibt es nur alte Kollegen die keine Ahnung vom neuen Internetzeitalter haben?“

    Möglicherweise haben die „alten Kollegen“ kein gestörtes Verhältnis zum Internet, sondern verfügen nur über den nötigen Durchblick? Die wissen vielleicht, dass man irgendwelche Honorarlisten nur für die Angemessenheit im Werkvertragsrecht benötigt. Die Angemessenheit ist dem Schadensersatzrecht hingegen fremd. Kein Nachweis der Angemessenheit im Schadensersatzprozess erforderlich => keine Listen.

  6. Mein Anwalt sagt:

    bietet gerade dem Gericht im Schadensersatzprozess ein Gutachten zu der Frage, ob verdeckte Schäden zu erwarten gewesen wären, an.
    So etwas passiert, wenn der Anwalt nicht strikt zwischen Schadensersatz und Werksvertragsrecht unterscheidet.

    Zum Hintergrund:

    Schädiger-Versicherer behauptet, es läge ein Einfachschaden vor und erstattet 80 Euro. Gegnerischer Anwalt führt aus, man hätte erkennen können, dass keine weiteren verdeckten Schäden vorliegen – Beweis Sachverständigengutachten.

    Nun ist es so, dass nach BGH-Rechtsprechung in diesem Fall gar kein Bagatellschaden vorliegt.

    Es
    1. also gar nicht darauf ankommt, ob oder ob nicht verdeckte Schäden zu erwarten gewesen wären.

    2. Braucht der Schädiger (Anwalt-regelmäßig mit Schadenabwicklungen befasst) zur Beantwortung der Frage – verdeckte Schäden – ja/nein – ein Gutachten, hat er dem Laien zur Bestimmung des Schadenumfanges das Recht auf ein unabhängiges und beweissicherndes Gutachten ebenfalls zuzugestehen.

    Liebe Anwälte, bitte geht äußerst sorgsam in euren Schriftsätzen vor, denn es ist im Schadensatz-Prozess mit nichts zu rechtfertigen, dass bei einem einzuklagenden Betrag von 100 Euro der Kläger mit 1000 und mehr Euro einfach mal so belastet wird. Vier, fünf Mal Sachverständigen-Gutachten wegen unausgeschlafenen grauen Zellen, das läppert sich und freut nur den schamlos kürzenden Versicherer.

  7. Iven Hanske sagt:

    Hirnbeis und Karle, Ihr habt teilweise Recht aber in 99% aller mir bekannten Entscheidungen wird auf der korrupten BVSK Liste rumgeritten obwohl die wenn überhaupt 5% der Gutachter wiederspiegelt. Hier in 06 sind es gerade mal 5 Gutachter und ob die in der Befragung berücksichtigt wurden, ist fraglich. Die Honorartabelle sollte auch „bis“ Werte darstellen um somit keinen Einheitsbrei zu erzeugen, natürlich hat jeder im Einzelfall seine eigene betriebswirtschaftliche Kalkulation zu berechnen welche sich in den „bis“ Werten bewegt. Aus meiner Sicht kann nur mit regionalen Veröffentlichungen der Gutachtenkosten seriös gegen diese Angemessenheit bzw. Üblichkeitprüfung auf Basis vom BVSK von 99% aller Entscheidungen begegnet werden. Denn BVSK heißt nicht freie Marktwirtschaft. Hirnbeis deine niveaulosen Anmerkungen und Karle deine unsachlichen Seitenhiebe sollten unterbleiben oder wenigsten nicht so feige, also ohne Namen, erfolgen, denn dass ist unsportlich. Sport frei

  8. virus sagt:

    „Aus meiner Sicht kann nur mit regionalen Veröffentlichungen der Gutachtenkosten seriös gegen diese Angemessenheit bzw. Üblichkeitprüfung auf Basis vom BVSK von 99% aller Entscheidungen begegnet werden.“

    1. Warum soll der Kfz-Gutachter als einziger in ganz Deutschland seine Rechnung nach der Angemessenheit legen dürfen? Wo soll die Angemessenheit anfangen und wo soll sie enden? Und wer bestimmt diese? Der Versicherer, der Richter? Jeder Implantate-Zahnarzt darf beinahe berechnen was er will, jedenfalls solange er nicht über den Faktor 3,5 liegt.

    2. Gibt es veröffentlichte Zahlenwerke für jede Region, dann kommt, der Auftraggeber hätte Erkundigungen einziehen müssen. Das was der billigste Gutachter berechnet hätte, wird erstattet. Und wieder geht es auf zum Gericht. Bzw. der Auftraggeber beauftragt gleich den billigsten, dazu müsste er aber in der Lage sein, sich seine Rechnung vorab selber zusammen zu stellen, was bekanntlich nicht einmal der Gutachter kann – Schadenhöhe?, Reparaturschaden?, Totalschaden? Die Frage nach der Qualifikation bleibt unbeantwortet.

    Somit Iven, was du vorschlägst vergrößert das Chaos und treibt den Geschädigten in die Hände des Schädigers, mehr als die H-Versicherer es selbst vermögen.

  9. Hirnbeiss sagt:

    @
    Iven Hanske says:
    5. August 2015 at 23:46
    “ Hirnbeis deine niveaulosen Anmerkungen und Karle deine unsachlichen Seitenhiebe sollten unterbleiben oder wenigsten nicht so feige, also ohne Namen, erfolgen, denn dass ist unsportlich. Sport frei“

    Was war hier niveaulos?
    Wahrheiten können RA nicht vertragen, gell.
    Die Anwälte haben die BVSK Listen bei den Gerichten eingeführt und selbige daher so verbreitet ohne Weitsicht. Immer noch beruft man sich auf Listen vom BVSK, obwohl nicht eine Handvoll Leute wissen, was hinter der Zahlenzusammenstellung dahintersteckt.
    Anwälte haben es nicht verhindert, dass die Gerichte durch „falsche Honorarsachverständige“ auch falsch informiert wurden (Falschgutachten ohne Grenzen).
    Viele Anwälte kennen den Unterschied „Schadenersatzrecht/Werkvertragsrecht“ nicht.
    Die meisten Anwälte haben keine Weitsicht und sehen nur den momentanen Erfolg.
    Das habt ihr nun davon!
    Da schreibe ich doch lieber niveaulos, wie Du das nennst, weil das immer noch besser ist, wie niveaulos Prozesse zu führen.

  10. Karle sagt:

    @Iven Hanske

    Sie haben es wohl noch immer nicht verstanden? Dann eben etwas deutlicher:

    JEDER der im Schadensersatzprozess mit irgendwelchen Honorarlisten operiert, ist ein Totengräber der Zunft.

  11. Glöckchen sagt:

    Soo,dann bin ich also ein Totengräber,wenn ich eine Schadensersatzklage aus abgetretenem Recht über gekürzte Gutachterkosten führe, eine ausdrückliche Honorarvereinbarung nicht existiert und ich dann -hilfsweise-Ausführungen zur Üblichkeit des berechneten Werklohnes auf Basis von BGH X ZR 42/06 mache?
    Genau,dann bin ich nämlich der Totengräber meiner eigenen Klage und kann den Schaden meines Mandanten zur Regulierung bei meiner Berufshaftpflicht anmelden !
    Klingelingelingelts?

  12. Karle sagt:

    @Glöckchen

    „Soo,dann bin ich also ein Totengräber,wenn ich eine Schadensersatzklage aus abgetretenem Recht über gekürzte Gutachterkosten führe, eine ausdrückliche Honorarvereinbarung nicht existiert und ich dann -hilfsweise-Ausführungen zur Üblichkeit des berechneten Werklohnes auf Basis von BGH X ZR 42/06 mache?“

    So isses.

    Die schlimmsten Totengräber sind die, die schon in der Klageschrift selbst aktiv den ganzen Werkvertragsmist „hilfsweise“ in den Schadensersatzprozess einbringen. „Hilfsweises“ Werkvertragsrecht hat im Schadensersatzprozess nichts zu suchen. Genau deshalb haben wir heute den Salat an vielen Gerichten.

    Maßgeblich ist nur die Sicht des Geschädigten. Vom Geschädigten kann man wohl kaum mehr verlangen als von einem Richter? Deshalb ist es auch rechtsfehlerhaft, wenn ein Richter irgend eine Honorarliste zur angeblichen „Üblichkeit“ heranzieht, die der Geschädigte nicht kennt und bei der Beauftragung auch nicht vorliegt. Auch nicht „hilfweise“ (BGH VI ZR 225/13).

    Versicherungsanwälte vergiften seit vielen Jahren die Schadensersatzprozesse mit Argumenten aus dem Werkvertragsrecht – und die Geschädigtenanwälte blasen kräftig „hilfsweise“ in das gleiche Horn. Man kann gar nicht so viel essen…..

    Zum Totschlargument „Anwaltshaftung“ gibt es nur ein müdes Lächeln. Ich möchte den sehen, der irgend einem Anwalt eine Haftung nachweisen kann, wenn der nach schadensersatzrechtlichen Kriterien ordnungsgemäß arbeitet – also eben keine Honorarliste verwendet – sondern das Gericht auf die Grundlagen des Schadensersatzrechtes (u.a. Sicht des Geschädigten) sowie die Nichtanwendbarkeit irgendwelcher Honorarlisten gem. BGH-Rechtsprechung hinweist.

  13. Iven Hanske sagt:

    Ich freue mich über die, von mir, angestupste Diskussionen. Dank Eurer Beiträgen wird der Honorartabellenunsinn deutlich, doch wie soll ein Richter, der verständlicher Weise, nicht im Stoff steht objektiv zur Üblichkeit und folgende Evidenz entscheiden können? Der Geruch von angeblichen überzogenen Gutachterrechnungen steht doch, durch die Winkeladvokaten der Versicherer, in jedem Gerichtssaal, oder?

  14. Glöckchen sagt:

    @ Karle
    Alles gut,wir sind doch nahe beieinander!
    Nur:Wenn sie nicht verstehen wollen,was BGH X ZR 42/06 und Staudinger §632 Rz.40 für den Schadensersatzprozess bedeutet,dann sollten sie ihre Zulassung zurückgeben.
    Was schon üblich ist,das ist erst recht erforderlich,weil es vom Geschädigten an den SV bezahlt werden MUSS!
    Schon alleine die Belastung mit einer Verbindlichkeit stellt eine ersatzpflichtige Schadensposition dar und dies auch für denjenigen Geschädigten,der nicht Zahlungsfähig ist(Palandt §249 BGB Rz.4)
    Kennste nich,willste auch nich kennen?
    Dann bleib so wie du bist!

  15. Glöckchen sagt:

    @Iven Hanske
    genauso isses,und es gilt diesem Geruch mit schlagenden Argumenten entgegenzutreten!
    Unser Karlchen will das halt leider nicht begreifen und sich nur auf rechtlich richtige Argumente zum Schadensersatz berufen.
    Das aber greift häufig bei vielen schwachen Richtern zu kurz,.
    Ich muss daher argumentieren:
    1.es gelten nur die schadensersatzrechtlichen Grundsätze,daher Zuspruch der Klage.
    2.hilfsweise:Das Honorar hält sich auch innerhalb werkvertraglich üblicher Bandbreite(BGH X ZR 42/06 sowie Staudinger §632 BGB Rz.40 und Honorarumfrage VKS / BVK 2012/2013)
    Wenn ich das nicht vorbringe,dann greift der Satz von Dieter Hidebrandt:“Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben,man muss auch mit der Justiz rechnen“.

  16. Karle sagt:

    @Glöckchen

    Das Karlchen hat schon verstanden, dass die meisten Rechtsanwälte den Weg des geringsten Widerstandes suchen. Nur der ist eben FALSCH und hat uns zu dem Angemessenheitsinferno geführt. X ZR 42/06 ist ein Urteil zum Werkvertragsrecht und hat im Schadensersatzprozess nichts zu suchen. Auch nicht „hilfsweise“. Es ist die Aufgabe der Rechtsanwälte, das Gericht vom richtigen Weg (= Recht und Gesetz) zu überzeugen und nicht Strategien zu entwickeln, wie man sich am besten durch den Prozess mogelt. Was hat denn X ZR 42/06 und die „hilfsweise“ Bezugnahme auf das Werkvertragsrecht bei Richter Freymann und Konsorten gebracht? Nichts, niente, nada. Denn bei rechtsresistenten Rechtsbeugern kann man vortragen was man will. Da ist sowieso Hopfen und Malz verloren. Im Gegenteil. Die lachen sich noch kaputt, wenn der Kläger selbst mit der Angemessenheit daherkommt und fühlen sich bei ihren willkürlichen Kürzungen noch bestätigt. Deshalb sollte man stets auf dem Pfad des Rechts bleiben und den Richtern nicht noch selbst die Handhabe geben, irgendwelche werkvertraglichen Betrachtungen im Schadensersatzprozess anzustellen.

    Maßgeblich ist nur die Sicht des Geschädigten und sonst gar nichts. Hierzu gibt es diverse Gerichtsentscheidungen ohne jegliche Bezugnahme auf Üblichkeit, Angemessenheit, BVSK usw.. Warum gibt es in diesen Urteilen keinen Hinweis auf die Üblichkeit, Angemessenheit oder BVSK? Weil gestandene Anwälte bei diesen Prozessen den Angemessenheitsmist erst gar nicht vorgetragen haben – auch nicht „hilfsweise“! Na also – geht doch!!

    Den Spruch vom Hildebrand sehe ich übrigens nicht als Aufforderung an die Anwälte, „angepasst“ mit dem Strom zu schwimmen, sondern als Mahnung und Ermunterung, gegen diese Misere anzustinken. Die Richter also dazu bringen, korrekte Arbeit abzuliefern. Der Hildebrand war nämlich ein bissiger Kabarettist und wohl kaum Ratgeber im Auftrag des (korrupten) Systems.

    Viele Anwälte haben aber noch eine weitere Unart. Sie sind in der Regel UNBELEHRBAR.

    Deshalb immer schön weiter in Richtung Abgrund.

    Die Zeche bezahlen am Ende ja nur die Sachverständigen.

  17. Iven Hanske sagt:

    @Glöckchen, ja der Dieter hat Recht mit seinem Recht und rechnet mit rechtswidrigen Rechthabern 😉 Ich wünsche ein schönes Wochenende.

  18. XXL sagt:

    @Der Hukflüsterer,
    da ist mir aber eine Panne passiert, wofür ich mich nur entschuldigen kann. Es war keine Absicht.- Also bitte von einem Tritt in die Weichteile absehen, denn ich fühle den Schmerz jetzt auch so.

    XXL

  19. DerHukflüsterer sagt:

    @XXL
    Wenn das nicht vorsätzlich war, ist die Sache vergessen.
    Entschuldigung akzeptiert!

  20. RA Maulmann sagt:

    Den Mandanten ins Messer des Werkvertragsrechts laufen zu lassen geht gar nicht, sorry. Wer solche Anwälte hat, knockt sich ja selbst aus und braucht keine Feinde mehr. Wenn dann auch noch ein Beweisbeschluss kommt (Gutachten über Angemessenheit), ist das Risiko so groß, dass man die Klage eigentlich nur noch zurücknehmen kann.

  21. Glöckchen sagt:

    na denn: Ihr macht weiterhin Alles richtig und ich mache weiterhin Alles falsch.
    Disskussion beendet!

  22. Hubertus sagt:

    @Glöckchen
    Nee, Glöckchen, keiner behauptet, dass Du „weiterhin“ Alles falsch machst, wenn auch nicht Alles den Zuspruch anderer Diskussionsteilnehmer findet und das sollte man einfach akzeptieren. Wer macht schon Alles richtig ? Ich nehme das für mich ebensowenig in Anspruch, wie andere Diskussionspartner.
    Aber da liegt bei Dir wohl ein empfindlicher Punkt. Ob sich das überwinden lässt ? Um bei der Sache zu bleiben, sollte dies machbar sein.- Es ist doch immer nur der Ton, der die Musik macht und da muss man doch selbst nicht so überempfindlich sein für das, was man anderen Diskussionsteilnehmern bedenkenlos zumutet.-

    Hubertus

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