Schadensmanagement der HUK-Versicherer (Teil 2)

Schon vor einiger Zeit habe ich über den Aufsatz von Schlüszler in der Zfs 1/2006, S. 3 ff. berichtet, wonach das aktive Schadenmanagement gegen das RBerG verstößt.

Wie ebenfalls bereits berichtet ist das LG Nürnberg-Fürth in einem Rechtsstreit gegen die DEVK dieser Auffassung gefolgt und hat deren Angebot an den Geschädigten, ihm einen günstigen Mietwagen zur Verfügung zu stellen, als nichtig weil gegen das RBerG verstoßend eingeschätzt.

Durch die Ablehnung eines nichtigen Angebots hat der Geschädigte selbstverständlich nicht gegen den Schadensminderungspflicht verstoßen, was ihm die DEVK anlasten wollte.
Gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth hat die DEVK eine Gehörsrüge erhoben. Diese Gehörsrüge wurde nun vom LG Nürnberg-Fürth als unbegründet zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
"In der mündlichen Verhandlung vom 01.02.06 wurde ausdrücklich auf folgendes hingewiesen:
§ 254 BGB ist deshalb nicht relevant, da der Kläger nicht auf das beklagtenseits unterbreitete Angebot (Fa. Europcar) rechtswirksam verwiesen werden konnte (§ 134 BGB) d. h. ein Nichteingehen auf dieses Angebot stellt keine Verletzung der Schadensminderungspflicht dar. …"
Und weiter:
"Das Urteil vom 08.03.06 stützt sich in den Entscheidungsgründen dann genau auf diesen Aufsatz und führt unter anderem folgendes aus:
Das Angebot der Beklagten verstößt gegen § 134 BGB i. V. m. § 1 RBerG.

Nach Aufassung der Kammer handelt es sich bei der im aktiven Schadensmanagement entfalteten Tätigkeit der Beklagten um eine fremde Rechtsangelegenheit, die die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen geschäftsmäßig besorgt und die auch nicht unter die Ausnahmeregelung gem. § 5 RBerG fällt…. Somit liegt schon keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor."
Daran, dass die DEVK im vorliegenden Fall des LG Nürnberg-Fürth auch die Gehörsrüge als offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf ergriffen hat, zeigt, dass die Versicherer versuchen, ihre Taktik zum Nachteil des Geschädigten (aktives Schadensmanagement) mit allen Mitteln bis in die letzte Instanz zu verteidigen, gilt es doch, sich alle subtilen Einflussnahmemöglichkeiten auf den Geschädigten zu erhalten, damit weiterhini am Regulierungsaufwand exorbitante Einsparungen erzielt werden können.
Alle Leser sind aufgerufen, hier ähnliche oder gleichlautende Gerichtsentscheidungen zuzuleiten.

Mitgeteilt von Peter Pan im Mai 2006

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3 Antworten zu Schadensmanagement der HUK-Versicherer (Teil 2)

  1. RA SG sagt:

    Die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth ist gut und richtig….

    Das Problem ist nur, daß es die verurteilte Versicherung nicht die Bohne interessiert.

    Heute schreibt mir die DEVK:
    „Anliegend fienden Sie Entscheidungen, unter anederem vom Amtsgericht Nürnberg, in ähnlich gelagerten Fällen zur kenntnisnahme. Wie Sie sehen, wurde unsere Vorgehensweise bereits mehrfach gerichtlich anerkannt. Wir halten daher an unserer Abrechnung fest“

    Aber auch das AG Nürnberg scheint sich wenig um die Entscheidung der Berufungsinstanz zu scheren:

    „21 C 1373/06: Richterin sieht wahl eines günstigeren Tarifs aufgrund der rechtzeitigen benennung als zumutbar LG urteil Nbg-Fürth vom 01.02.06 „verstoß Rechtsberatung“ nicht bestätigt, sondern BGH Entscheidung vom 13.10.98 gefolgt, daß VR an Ast bezüglich Handhabung und Abrechnung von MW-Preisen herantreten darf“ Quelle: DEVK…….

    Da scheint das letzte Wort noch nicht gesprochen…..
    (und der letzte Prozeß gegen die DEVK nicht geführt….)

  2. Boris Schlüszler sagt:

    Der Versicherer sollte sich hüten, dieses BGH-Urteil vom 13.10.1998 für sich zu verwenden. Dort heißt es u.a.: “

    …Ein derartiger Eingriff [in ein bestehendes Vertragsverhältnis] ist hier gegeben. Wenn die beklagte Versicherung im Rahmen ihres Schadensabwicklungskonzepts Mietwagenkunden der Klägerin als Unfallgeschädigte anspricht und sie in der geschehenen Weise auf Probleme mit der Abrechnung der Mietwagenpreise der Klägerin hinweist, so ist dadurch eine gezielte Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu ihren Kunden gegeben, auch wenn die Motivation der Beklagten für ein derartiges Vorgehen darauf gegründet ist, ihre eigenen Versicherungsleistungen möglichst niedrig zu halten…

    Der Beklagten kann kein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung, deren Unrichtigkeit den Geschädigten jedoch verborgen bleibt, letztere – unter Inanspruchnahme der Autorität eines für die Schadensregulierung der Betroffenen verantwortlichen großen Versicherungsunternehmens – in ihren Geschäftsbeziehungen als Mietwagenkunden der Klägerin in der geschehenen Weise gezielt zu verunsichern und damit diese Geschäftsbeziehungen zu Lasten des Gewerbebetriebes der Klägerin ernsthaft zu gefährden. Durch dieses Vorgehen der Beklagten sehen sich die Geschädigten, die ihrerseits in der Regel nicht rechtskundig sind und häufig geneigt sein werden, Unstimmigkeiten mit der Beklagten zu vermeiden, um sich eine zügige Schadenregulierung zu sichern, einem durch die wirkliche Rechtslage nicht gerechtfertigten Druck ausgesetzt, der sich auf Ihr Verhalten als Mietwagenkunden der Klägerin auswirkt und nach der Konzeption der Beklagten auch auswirken soll.

    aa) Auch das hier zu beurteilende Vorgehen der Beklagten beruht – wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist – auf der unzutreffenden Rechtsauffassung, der Unfallgeschädigte sei unter dem Gesichtspunkt der Schdenminderungspflicht grundsätzlich gehalten, ein Ersatzfahrzeug zum billigsten am Markt erhältlichen Mietpreis zu mieten und könne keinen Ersatz für darüber hinausgehende Mietpreise verlangen. Der Beklagten kann kein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung einer derartigen, der wirklichen Rechtslage widersprechenden Rechtsansicht mittels Empfehlungen an die Geschädigten zugebilligt werden, und zwar – wie bereits erörtert – auch dann nicht, wenn und soweit ihre Rechtsauffassung in der lokalen Gerichtspraxis Anerkennung gefunden hat. Ein Unfallgeschädigter, der ein Ersatzfahrzeug im Rahmen der sogenannten Unfallersatztarife in der Weise angemietet hat, daß der vollen Ersatzfähigkeit seiner Kosten nach den Grundsätzen des Senatsurteils NJW 1996, 1958 = BGHZ 132, 373 keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken entgegenstehen, ist auch dann nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht gehalten, auf einen anderen Autovermieter überzuwechseln, wenn er nachträglich von einem billigeren Angebot erfährt. Das Vorgehen der Beklagten ist daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtmäßig, daß sie die Geschädigten durch Benennung des billigsten Anbieters für Mietwagen nachträglich gleichsam „bösgläubig“ zu machen versucht.
    bb) Die den Geschädigten gegebene Empfehlung erweckt bei diesen, die in der Regel den unrichtigen Ansatz in der Auffassung der Beklagten nicht zu erkennen vermögen, den unzutreffenden Eindruck, sie seien verpflichtet, ihr Ersatzfahrzeug bei dem (ihnen seitens der Beklagten benannten) billigsten Anbieter zu mieten und hätten durch die Anmietung bei der Klägerin einen Fehler begangen, den es nun zu korrigieren gelte, um nicht wirtschaftliche Nachteile zu erleiden, nämlich die Mietwagenkosten selbst tragen zu müssen, soweit sie über die Preise des billigsten Anbieters hinausgehen. Damit werden die Geschädigten, die Schwierigkeiten befürchten müssen, die auf einer mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang stehenden Abrechnungspraxis beruhen, unter Druck gesetzt, sich zu Lasten der Klägerin entsprechend der Empfehlung der Beklagten zu verhalten. Ein solches Vorgehen ist rechtswidrig, und zwar gerade auch im Verhältnis zur Klägerin im Hinblick auf deren deliktsrechtlich geschützten Gewerbebetrieb; die Klägerin muß es nicht hinnehmen, wenn die von ihr eingegangenen Geschäftsbeziehungen zu ihren Mietwagenkunden dadurch gefährdet werden, daß auf ihre Vertragspartner in einer der Rechtslage nicht entsprechenden Weise Druck ausgeübt wird. …“

    Ich stelle übrigens gerade die Rechtsverstöße beim „aktiven Schadenmanagement“ zusammen. Derzeit komme ich typischerweise auf folgende:
    * § 1 GWB
    * Art. 1 § 1 RBerG
    * § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG
    * §§ 3, 4 Nr 1, 2, 10 UWG (NZV 2005, 263)
    * §§ 3, 5 UWG
    * §§ 3, 7 UWG (OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 786)

    Die Ausrede des Haftpflichtversicherers, er dürfe Makrtinformationen erteilen, greift im „aktiven Schadenmanagement“ nicht durch. Die erbotenen Leistungen sind nämlich nur durch die Vermittlung des Haftpflichtversicherers zugänglich. Damit handelt es sich nicht um Marktinformation, sondern um Behinderung des Wettbewerbs.

  3. Frank Wolter sagt:

    Interessant wäre mal zu wissen ob die neuen Verträge, die bekannterweise, ja eine Werkstattbindung enthalten überhaupt rechtens sind.

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