Klage auf Zahlung des Sachverständigenhonorars

Abschrift
Amtsgericht Stendal
3 C 1181/04 (3.4) 04.03.2005
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kläger
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagter

hat das Amtsgericht Stendal durch den Richter am Amtsgericht im Verfahren
gemäß § 495 a ZPO am 02.03.2005 für Recht erkannt:

Der Vollstreckungsbescheid des AG Stendal vom 30.09.2004, AZ: 3 B 1044/04, wird aufrecht erhalten, soweit der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 200,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 27.01.2004 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 14,00 € zu zahlen.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Erstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache im zuletzt geltend gemachten Umfang Erfolg.
Der Vollstreckungsbescheid war in dieser Höhe deshalb aufrechtzuerhalten (§ 343 Satz 1 ZPO).
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 631 BGB. Der Beklagte hat den Kläger unstreitig mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe an seinem Fahrzeug am 14.10.2003 beauftragt. Dem Kläger steht hierfür die Vergütung in Höhe von insgesamt 400,90 € brutto gemäß Rechnung vom 07.10.2003 zu, worauf der Beklagte 50 % gezahlt hat. Es verbleibt der Zahlungsanspruch in Höhe von 200,45 €.
Soweit der Beklagte behauptet, der Kläger habe das Gutachten mangelhaft erstellt, steht dies dem Klageanspruch nicht entgegen. Es kann dabei dahinstehen, ob hier die rechtlichen Voraussetzungen für die Minderung des Werklohnes (vgl. §§ 634 Ziff.3, 638 BGB) vorliegen.
Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich schon kein Mangel am Gutachten des Klägers. Unstreitig war der Kläger lediglich beauftragt, die Höhe eines entstandenen Schadens (Reparaturkosten) zu ermitteln. Dem ist er vollständig nachgekommen. Der Kläger war demgegenüber nicht beauftragt, zumindest hat der Beklagte dies nicht vorgetragen, einen Zusammenhang zwischen den Beschädigungen am Motorrad und dem dargestellten behaupteten Unfallablauf herzustellen. Es ist noch nicht einmal vorgetragen, dass der Beklagte den Kläger über den konkreten Ablauf des behaupteten Schadensereignisses oder über etwaige Vorschäden informiert hat.
Unverwertbar wurde das Gutachten des Klägers gemäß des vom Beklagten vorgelegten Gegengutachtens vielmehr deshalb, weil die vom Kläger begutachteten Schäden zwar vorhanden waren, jedoch nicht durch den vom Beklagten gegenüber der gegnerischen Versicherung behaupteten Unfallhergang – Umfallen des stehenden Motorrades – verursacht worden sein konnten. Es waren Schürfspuren vorhanden, die auf einen Unfall des fahrenden Motorrades hindeuteten. Demnach waren die Ausführungen des Schädigers und des  Beklagten zum Unfallablauf gegenüber der gegnerischen Versicherung offensichtlich falsch. Mit der Begutachtung durch den Kläger, der wie bereits ausgeführt lediglich die Schadenshöhe  ermitteln sollte, hat dies nichts zu tun.
Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB, die Ersatzforderung bezüglich der Mahnkosten aus §§ 280, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1,91 a ZPO. Hinsichtlich des erledigten Teils der Klageforderung waren dem Beklagten nach § 91 a ZPO aus billigem Ermessen die Kosten aufzuerlegen. Die Forderung des Klägers bestand gemäß obiger Darlegungen in voller Höhe.
Der Beklagte wäre deshalb ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich der Gesamtheit unterlegen gewesen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

3 Antworten zu Klage auf Zahlung des Sachverständigenhonorars

  1. Xavante sagt:

    Sportwetten haben sich etabliert, Schadenregulierungswetten noch nicht. Ich wette, dass die hinter dem Beklagten stehende Versicherung auch zukünftig behaupet: „Es verbleibt bei unserer Rechtsauffassung“ oder sinngemäß so ähnlich. Was meinen die Leser diese Forums ?

  2. Michael Gensert sagt:

    Wenn große deutsche Versicherungen wie die Allianz in Prozessen, z.B. in Restwertregressen, immer wieder vortragen lassen, dass sie die Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts, des BGH, für falsch halten, erscheinen mir Wetten wenig ertragreich zu sein, da das Ergebnis absehbar wäre. Für Rechtsanwälte könnte die Mandantenberatung aber einfacher werden – wenn mann die herrschende oder höchstrichterliche Rechtsauffassung kennt, kann man doch abschätzen, was ohne Gerichtsverfahren vielfach nicht zu erreichen ist >>> das sorgt doch für ein gewisses Mass an Klarheit.

  3. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Xavante,

    Sie haben die Wette gewonnen.
    Nach meinem verunglückten Versuch, die Daten für den Kunden bei der HUK über den Zentralruf zu erhalten, habe ich bei der HUK in Kassel angerufen.
    Dort war der nette junge Mann ganz aufgeregt, weil der Schaden noch nicht gemeldet war, ich aber schon was wissen wollte. Ich war wohl definitiv zu früh dran.
    Ich sagte ihm dann auch noch, dass es wohl mit unserer Rechnung zum Gutachten keine Prbleme geben könne.
    Seine Frage darauf hin: „Haben sie denn mit uns eine Vereinbahrung?“ Weiß ja nun schon jeder, haben wir nicht.
    Er wiederum, wir erstatten nur BVSK-Honorarhöhen. Ich wieder, trotz der geltenden Rechtsprechnung. Er wiederum, welche Rechtsprechung?
    Ich – na unser OlG-Naumburg Urteil.
    Er -welches OLG Urteil.

    Fazit:
    Wenn die Geschäftsführer der HUK ihre Angestellten nicht auf dem Laufenden halten – sollten wir es vielleicht tun.

    Mit freundlichen Grüßen
    Chr. Zimper

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert