Beschwerdestatistik

Die aktuelle Beschwerdestatistik zum Jahr 2008 ist mittlerweile auf der Internetseite der BaFin  abrufbar.
Dort sind alle Versicherungsgesellschaften namhaft gemacht, über die im Berichtsjahr mindestens eine Beschwerde eingegangen ist.
Diejenigen Versicherungsgesellschaften, über die sich im Berichtsjahr niemand beschwert hat, sind dort auch nicht aufgeführt.
Eine rudimentäre Auswertung führt zu der Erkenntnis, dass die Beschwerden nicht ab- sondern eher zunehmen.
Wies zum Beispiel die Statistik für das Jahr 2007 bezüglich der Allianz noch 169 Beschwerden aus, so sind es in der Beschwerdestatistik 2008 schon 204 Beschwerden.
Auch über die HUK-Coburg-Gruppe, bestehend aus HUK24 AG, HUK-Coburg und HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, waren im Jahr 2008 wieder insgesamt 155 Beschwerdeeingänge zu verzeichnen.

Im gesamten Jahr 2008 lediglich eine einzige Beschwerde verzeichneten dagegen Versicherer wie die Barmenia Allgemeine Versicherungs AG, die Condor Allgemeine Versicherungs AG, die DBV Deutsche Beamten Versicherung, die Fahrlehrer Versicherung, die German Assistant, die Münchner Verein Allgemeine Versicherungs AG, die Optima Versicherung AG, die Schwarzmeer- und Ostsee-Versicherung, die Schweizer National Versicherung, die Sparkassen Versicherung Sachsen, die Universa Allgemeine Versicherungs AG und die Volkswohl Bund Sachversicherungs AG. 

Ich möchte betonen, dass ich hier mit diesem Hinweis für niemand Negativ- oder Positivwerbung betreiben möchte.
Jeder mag sich auf der öffentlich und kostenfrei zugänglichen Internetseite der BaFin selbst informieren und sich daraus sein eigenes Bild ableiten.

Interessant ist der Aspekt, dass der Rechtsvorgänger der BaFin, das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen, mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25.07.1995 erst zur Veröffentlichung der Beschwerdestatistik gezwungen werden musste. Das Urteil trägt das Aktenzeichen OVG 8 B 16/94.
Ich habe dieses Urteil einmal nachgelesen. Sehr interessant sind die Argumente, die die Behörde damals in dem Verfahren zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages vorgebracht hatte.
Danach könnte so mancher zu der Einschätzung gelangen, dass die BaFin offensichtlich meint, mit der Behütung der Interessen ihrer Schützlinge auf Steuerzahlerkosten beauftragt zu sein.

Klingelingelingelingelingel!

 

Mitgeteilt von Gloeckchen im Mai 2009

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

13 Antworten zu Beschwerdestatistik

  1. Hunter sagt:

    Bei so viel „unabhängiger Tätigkeit“ sind bestimmt ein paar Nullen unter den Tisch gefallen?

    „Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) war in Deutschland die Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und ist zum 1. Mai 2002 in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) integriert worden. Das ehemalige BAV sollte die Belange der Versicherten wahren. Finanziert wurde die Behörde aber fast ausschließlich (zu 90%) durch Versicherungsunternehmen. 10% stammen aus dem Bundeshaushalt. Die Beiräte werden von Versicherungsunternehmen dominiert….“

    Quelle: http://www.finanztip.de

    Noch Fragen?

  2. Buschtrommler sagt:

    Bzgl. Beschwerdeeingang frag ich mich, welche Anzahl „gerechnet“ wird, denn sicherlich ist der reale „Posteingang“ erheblich höher. Oder sind dies Hunderter-einheiten? Zumindest wäre man wahrscheinlich der Realität näher gekommen mit letzterer Berechnungsmethode, je nach Unternehmen…
    Gruss Buschtrommler

  3. Hunter sagt:

    Finanztip lesen

    „Das Amt bearbeitet jährlich rund 30.000 Eingaben, davon entfallen rund 90% auf Beschwerden über das Verhalten von Versicherungsunternehmen…“

    = 27.000 Beschwerden!

    Das ist (vielleicht?) DER WAHRHEIT ?!

    Für den Fall, dass auch diese Zahlen von der BaFin kommen, sollte man sich ggf. noch einmal Gedanken über „verlorene Nullen“ machen…

  4. virus sagt:

    Wann kann der Ombudsmann helfen?

    Der Ombudsmann nimmt sich der Schwierigkeiten der Versicherungskunden unbürokratisch an. Es gibt jedoch einige Besonderheiten, die im Einzelfall von Bedeutung sein können.
    Fast alle Versicherungsunternehmen in Deutschland haben sich dem Verfahren angeschlossen. Hier oder mit einer Anfrage können Sie klären, ob Ihr Versicherer dazugehört.
    Der Ombudsmann behandelt Fälle, in denen ein Beschwerdeführer vertragliche Ansprüche gegen sein Versicherungsunternehmen geltend macht.

    Dritte, die von einem Versicherten geschädigt wurden und von dessen (Haftpflicht-)Versicherer die Regulierung ihres Schadens erwarten, gehören nicht dazu. Beispielsweise kann sich der Geschädigte eines Autounfalls nicht über die Regulierung beschweren, die der Versicherer des Unfallgegners vornimmt. Der Ombudsmann kann aber helfen, wenn es um die Regulierung eines Kaskoschadens geht.

    Beschwerden, bei denen zurzeit ein Verfahren vor Gericht oder bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anhängig ist, behandelt der Ombudsmann nicht. Es sollen gleichzeitige Verfahren und widersprüchliche Ergebnisse vermieden werden. Nach Beendigung eines Verfahrens bei der BaFin kann das Ombudsmannverfahren wieder aufgenommen werden.

    Der Ombudsmann ist bis zu einem Beschwerdewert von 80.000 Euro zuständig. Meinungsverschiedenheiten über höhere Beträge eignen sich nicht für das vereinfachte Ombudsmannverfahren.

    Das Verfahren dient dem Verbraucherschutz. Deshalb steht es allen offen, die in ihrer Eigenschaft als Verbraucher eine Streitigkeit mit ihrem Versicherer haben. So können Selbständige oder Gewerbetreibende sich an den Ombudsmann wenden, wenn sie als Privatleute mit einer Entscheidung ihrer Hausratversicherung nicht einverstanden sind. Außerdem kann der Ombudsmann Beschwerden von Kleingewerbetreibenden behandeln.

    Quelle: http://www.versicherungsombudsmann.de

  5. Peter Pan sagt:

    Hallo Virus
    ein Ombudsmann ist jemand,der die rechte der Bürger gegenüber Behörden wahrnimmt.(Quelle:Duden)
    Der Begriff des Ombudsmannes wird also hier in massgeblicher Beziehung missbraucht,um dem Bürger vorzugaukeln,der Versicherungsombudsmann würde seine Interessen gegenüber der Versicherung vertreten.
    Ist das nur ein weiteres Instrument,die die Opfer der Abrechnungswillkür vom einzig wahren Vertreter ihrer Interessen,dem eigenen Rechtsanwalt,abzuhalten?
    m.f.g.Peter

  6. Hunter sagt:

    Ombutsmann ist ein hochinteressantes Thema.

    Der Ombutsmann wird bei Streitigkeiten mit Sachversicherungen „tätig“ und kann Entscheidungen treffen, die die jeweilige Versicherung umsetzen muss, sofern sie sich dem Ombutsverfahren „unterworfen“ hat. Der Ombutsmann bei den Sachversicherern war bisher ein BGH-Richter bzw. seit dem 01.04.2008 der ehemalige Präsident des BGH, Prof. Dr. Günter Hirsch. Der Ombudsmann ist bis zu einem Beschwerdewert von 80.000 Euro zuständig und kann Entscheidungen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro treffen, an die sich die Versicherung zu halten hat.

    http://www.versicherungsombudsmann.de

    Den privaten Krankenversicherern war das dann alles doch zu viel Entscheidungsfreiheit für einen externen Entscheidungsträger außerhalb der „eigenen Reihen“, der die Rechte der Bürger gegenüber Versicherern wahrnehmen soll, weshalb sich die privaten Krankenversicherer nicht dem Ombutsmann der Sachversicherer unterwerfen wollten. Schwupp di Wupp wurde ein eigener Ombutsmann „installiert“, der dann die Beschwerden der privat versicherten „abfedert“, indem er die Beschwerde dann lediglich bei der betroffenen Versicherung „vorlegt“.

    Zuerst hatte ein „unabhängiger“ Versicherungsjournalist das „verantwortungsvolle Akten-Vorlege-Amt“ und heute legt der ehemalige Präsident des Bundesaufsichtsamtes für Versicherungswesen vor.

    http://www.pkv-ombudsmann.de

    http://versicherungsmakler.cc

    http://www.captain-huk.de/allgemein/eine-m-e-berechtigte-juristische-fragen-zum-regulierungsverhalten-der-huk-coburg/#comment-8462

    Geschnallt?

  7. Haarindersuppe sagt:

    @Peter Pan
    Zitat:
    Ist das nur ein weiteres Instrument,die die Opfer der Abrechnungswillkür vom einzig wahren Vertreter ihrer Interessen,dem eigenen Rechtsanwalt,abzuhalten?
    m.f.g.Peter

    Wenn es da nicht auch so ein DAV-Assecuranz-Abkommen geben würde, die jene RA, welche die „einzig wahren Vertreter der Geschädigten sind“(sein sollten), aber auch ihr Honorar im Auge behalten und sich deswegen verleiten lassen, den Geschädigten vom Klageweg abraten.
    Was wiegt denn mehr, ein paar Euro Verzicht wegen einem z. Bsp. läppischen Nutzungsausfall für den Geschädigten, oder der Verlust einer 50%igen Honorarerhöhung beim RA. Und zudem vermeidet man auch noch einen teuren Prozess für die jeweilige Versicherung.
    Oder hat man mich da falsch informiert??
    M.E. hat das mit einem Parteiverrat etwas zu tun.
    Dass dies viele der RA nicht in Anspruch nehmen bzw. genommen haben ist mir bekannt, aber mir ist auch das Gegenteil berichtet worden.
    Verglichen damit ist doch ein Ombudsmann das kleinere Übel.
    Also sollte man jenen Leuten die so etwas auskarteln auch auf die Finger klopfen.

  8. Hunter sagt:

    Oder dieser noch von einigen Schlaumeiern aus der Anwaltsecke:

    „Fehlende „Kleinbeträge“ im Rahmen einer Schadensabwicklung zwischen EUR 50-500 können wir aus betriebswirtschaftlicher Betrachtung unserer Kanzlei leider nicht weiter verfolgen bzw. einklagen. Da raten wir doch lieber unseren Mandanten, das „Risiko“ eines Prozesses nicht einzugehen.“

    Auch eine Art, der Versicherungswirtschaft etwas GUTES zu tun.

    Zuerst die Gebühren für den Löwenanteil des Mandates einstreichen, dann die fehlende Restforderung vom Gesamtmandat abkoppeln und unter separater Betrachtung wg. „Geringfügigkeit“ bzw. „betriebswirtschaftlicher Kanzleibetrachtung“ zu Lasten des Mandanten „fallen lassen“.

    Und die Versicherungswirtschaft dankt genau diese Logik mit Kürzungen bei der gesamten Schadensregulierung (Schadensmanagement) in jeweiliger Höhe von EUR 100-500 = 1-1,5 Milliarden Zusatzgewinn/Jahr.

    Prima Interessensvertretung!

  9. PeterPan sagt:

    Hallo Hunter
    schwarze Schafe gibt es überall,z.B. http://www.huk.org!
    Anwälte,die vom Klagen nur aus Gebühreninteresse abraten,verwirken ihren geamten Gebührenanspruch!
    Ich kenne allerdings bisher keinen Kollegen,der so agiert.
    Das DAV-Abkommen ist lange Geschichte;wir wissen,dass es von den Versicherungen-nicht von den Anwälten- nach Einführung des RVG gekündigt wurde und dass gerade die HUK
    nichts unversucht gelassen hatte,unbequeme Anwälte durch exzessive Nutzung der Abkommensvorteile zu disziplinieren.
    Da wurden hundertfach durch rechtswidrige Abzüge erst die Klagen provoziert und dann nach Klagezustellung erst die Abzüge nachreguliert!
    Folge:Nach DAV-Abkommen war in solchen Fällen keine Prozessgebühr erstattungsfähig,sondern der gesamte erstattungsfähige Gebührenanspruch bestand nach wie vor lediglich in den vereinbarten 15/10 nach BRAGO!
    Also wurde pflichtbewusste Mehrarbeit des Ra(Klageerhebung) nicht vergütet!
    Anwälte und auch Sachverständige haben deshalb gelernt,dass Versicherer Abkommen ausschliesslich im eigenen Kapitalinteresse schliessen.
    Rahmenabkommen wird es daher nichtmehr geben;Einzelabkommen sind „megaout“;sie schaden dem Anwalt und dem Sachverständigen bereits mittelfristig mehr,als sie nutzen!
    m.f.g.Peter

  10. Hunter sagt:

    @PeterPan

    „Ich kenne allerdings bisher keinen Kollegen,der so agiert.“

    Sachverständige kennen dafür um so mehr.

    „Anwälte,die vom Klagen nur aus Gebühreninteresse abraten,verwirken ihren geamten Gebührenanspruch!“

    Soviel zur Theorie. Den „Mandantenverrat“ jedoch schlüssig im Einzelfall zu beweisen ist, wie wir alle wissen, sehr schwierig, da der Anwalt in der Regel seinen Mandanten nur mit dem Prozessrisiko konfrontieren muss und die meisten damit „in die Flucht“ schlägt. Ist alles lediglich eine Sache der Darstellung.

  11. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Hunter,
    Abkommen, seien es Gebührenabkommen zwischen DAV und Versicherungen oder zwischen Sachverständigenorganisationen und Versicherungen, sind immer schlechter als die gesetzlichen Bestimmungen, da die Abkommen häufig nur zu einer Seite tendieren, während gesetzliche Bestimmungen durchaus ausgewogen sind.
    Mit freundl. Grüssen
    Werkstatt-Freund

  12. Buschtrommler sagt:

    Da passt diese Statistik gerade dazu…
    http://verkehrsanwaelte.de/news/news08_2009_punkt3.pdf
    Gruss Buschtrommler

  13. virus sagt:

    Mir liegt ein Anschreiben der Condor vor. Darin heißt es:
    Bitte helfen Sie uns, den Schaden schnell zu bearbeiten. Senden Sie deshalb den beigefügten Anspruchstellerfragebogen ausgefüllt und unterschrieben an uns zurück.

    „Begründen Sie bitte den geltend gemachten Anspruch und belegen Sie seine Höhe.“

    Das klingt für einen Kfz-Versichere sehr zurückhaltend. Wer weiß mehr?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert