Gutachtenvernichtung – the never ending story.

Zu dem nie endenden Thama der Gutachtenvernichtung durch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung erhielt ich heute von einem süddeutschen anerkannten Sachverständigen einen Rechtsvorgang, der einem die Haare zu Berge stehen ließ. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die geschädigte Frau M.K. aus W. erlitt in München auf der P.-Strasse einen Verkehrsunfall, bei dem ihr Fahrzeug beschädigt wurde. Eintrittspflichtig ist die Kravag Allgem. Versicherungs AG in Hamburg. Die Geschädigte klagte den ihr entstandenen Schaden bei dem AG München ein. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.  Nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtstreites forderte die Klägerin mit Schreiben ihres Anwaltes vom 2.4.2009 die eintrittspflichtige Versicherung auf, das Original-Gutachten mit Rechnung zurückzusenden. Mit Schreiben vom 2.4.2009 teilte die Kravag Vers. mit, dass das Originalgutachten leider nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könne. Der Rechtsanwalt der Klägerin forderte nunmehr mit Schreiben vom 3.4.2009 die Kravag Vers AG auf, die Kosten des Gutachtens in Höhe von 449,46 Euro zu erstatten, da das Originalgutachten nicht mehr zur Verfügung stand. Mit Schreiben vom 6.5.2009 teilte die Kravag mit, dass sie nicht erkennen könne, inwieweit ihrerseits Eigentumsrechte und urherberrechtliche Rechte verletzt worden seien. Sie könne nur noch einen Farbdruck des Gutachtens zur Verfügung stellen.

Die Geschädigte ließ daraufhin durch ihren Anwalt mitteilen, dass das Gutachten keinesfalls in das Eigentum der Versicherung übergegangen sei – zumal diese es noch nicht einmal bezahlt hat – und somit im Original der Geschädigten wieder zur Verfügung gestellt werden müsse. Gleichzeitig setzte sich die Geschädigte mit ihrem Gutachter in Verbindung, um zu erfahren, was eine autorisierte Reproduktion des Gutachtens kosten würde. Sie erhielt daraufhin von ihrem Gutachter einen Kostenvoranschlag , der mit 172,55 Euro abschloss. Dieser Kostenvoranschlag wurde der Kravag übersandt mit der Aufforderung, die Kosten der Reproduktion zu erstatten. Trotz Nachfristsetzung weigerte sich die Versicherung, die Kosten für die Reproduktion des von ihr vernichteten Originals zu übernehmen. Mit der Klage vor dem AG Hamburg-St. Georg begehrt die Geschädigte Zahlung in Höhe von 172,55 Euro sowie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Nach Klageerhebung zahlte die Kravag, so dass die Sache erledigt war.

Bei der Kravag-Versicherung herrscht daher, wie auch bei anderen Versicherungen, immer noch der irrige Glaube vor, die eingereichten Gutachten gingen in das Eigentum der Versicherung über und sie könnten damit tun, was sie wollen. Das ist schlichtweg falsch. Das Gutachten bleibt Eigentum des Geschädigten, wenn er es dem Gutachter gegenüber bezahlt hat. Das Urheberrecht an den Lichtbildern bleibt nach wie vor bei dem die Lichtbilder erstellenden Sachverständigen. Die Versicherung darf daher das Gutachten weder zerstören noch vernichten und ebensowenig ohne Zustimmung des Sachverständigen die Lichtbilder in Restwertbörsen einstellen.

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8 Antworten zu Gutachtenvernichtung – the never ending story.

  1. Zivilist sagt:

    ….und obendrein lt. BGH darf das Gutachten auch nicht auseinander genommen werden“

    Das Gutachten, sei es gebunden oder geheftet, darf als Urkunde nicht auseinander genommen werden
    (BGH I ZR 47/83 vom 2.5.1985)

    Mal was zum Denken für Juristen!!

  2. virus sagt:

    Sachbeschädigung
    aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

    Sachbeschädigung ist ein Vergehen, bei dem die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache unter Strafe steht.

    Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Sachbesch%C3%A4digung

    Weiter heißt es:

    Neben dem Diebstahl und dem Betrug stellt die Sachbeschädigung eine der am häufigsten begangenen Straftaten in Deutschland dar. Die Sachbeschädigung regelt in Deutschland § 303 StGB. Sachbeschädigung ist ein Vergehen; das Strafmaß beträgt normalerweise bis zu zwei Jahre, mehr bei qualifizierter Sachbeschädigung (siehe unten). Neben der Sachbeschädigung bestehen die gesonderten Tatbestände der § 303a (Datenveränderung) und § 303b (Computersabotage), da Daten keine Sachen im Rechtssinn sind. Nach § 303c setzt die Strafbarkeit der Sachbeschädigung, der Datenveränderung und der Computersabotage jeweils einen Strafantrag voraus. Die Sachbeschädigung ist ein Privatklagedelikt.

    Ich meine, deutlicher geht es nicht. Strafantrag ist durch den Geschädigen und/oder durch den Sachverständigen zu stellen, wenn die Gutachtenkosten wie hier vom Versicherer nicht erstattet wurden.

    Weiter helfen bei Schadenkürzung durch den Haftpflichtversicherer aufgrund von Prüfberichten, welche auf Basis des Schadensgutachtens des vom Kunden beauftragten Sachverständigen beruhen, kann auch:

    Urkundenfälschung

    Tathandlungen [Bearbeiten]

    Das Herstellen einer falschen Urkunde oder das Gebrauchmachen einer falschen Urkunde sind ebenso strafbar wie das Verfälschen einer echten Urkunde. Das Unterdrücken von echten Urkunden, um sich dadurch Vorteile zu sichern, ist in § 274 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) geregelt. Beim Verfälschen kann auch häufig eine Sachbeschädigung angenommen werden, wenn dafür die Sachsubstanz der Urkunde verändert wird.

    Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Urkundenf%C3%A4lschung

    Ich würde mich Zivilist daher anschließen wollen, was meinen die Juristen hierzu?

    So nebenbei, warum wohl wollen Versicherer Gutachten nur noch per Mail – weil dann keiner mehr nachprüfen kann, was alles mit den Daten – zum Wohle der Assekuranzen – veranstaltet wird?!

  3. Jurastudentin sagt:

    Hi Willi, hi Zivilist,
    das Auseinandernehmen des Gutachtens ist Sachbeschädigung an einer fremden Sache. Der Sachzusammenhang, das gebundene Gutachten wird beschädigt. Das Verhalten der Versicherung ist daher auch noch strafrechtlich zu würdigen. Das Vernichten des Gutachtens dürfte Urkundsvernichtung sein. Die Anwälte mit strafrechtlichem Einschlag sollten das mal überprüfen.
    MfG
    Jurastudentin

  4. borsti sagt:

    In unseren AGB steht aus diesem Grund seit Jahren:
    Die nachträgliche Anfertigung eines Gutachtenduplikats ist mit € 150,00, zuzüglich Foto- und Nebenkosten sowie der jeweils gültigen Mwst. vereinbart.

  5. Jurastudentin sagt:

    Hallo borsti,
    ob die AGBs in Deinem Gutachten der Überprüfung standhalten in Anbetracht der von virus heute eingestellten Pressemitteilung des BGH?
    MfG
    Jurastudentin

  6. Zivilist sagt:

    wer kann mal eine Hieb und Stichfeste Strafanzeige in der Sache Gutachtenbeschädigung/Zerlegung usw dem Admin, der es dann mir gibt, zukommen lassen? Bin gerne bereit diese Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben.

  7. Mister L sagt:

    Eine klare Abhandlung zur Strafbarkeit gem. §303 Abs. 1 StGB habe ich hier gefunden:

    http://www.strafrecht-online.org/index.php?dl_init=1&id=3238

    Man muss darin nur „Fahrradreifen“ gegen „Gutachten“ austauschen.

  8. Benni W. sagt:

    Es ist einfach beschämend für die Versicherung, ständig gegen das Gesetz, also contra legem, wie die alten Römer zu sagen pflegten, zu verstoßen, sei es gegen Strafnormen, siehe Sachbeschädigung, Urkundenvernichtung pp. oder gegen zivirechliche Normen. Haben unsere deutschen Versicherungen das nötig? Offenbar schon, weil ihr Prämienkrieg sie selbst zermürbt, Prämienkrieg ist mörderisch, aber gleichwohl nicht klein beigegeben werden soll. Das ganze von den Versicherungen an den Tag gelegte Verhalten, Bilder in Restwertbörse, obwohl der BGH dies untersagt hat, oder Gutachtenvernichtung, wie oben beschrieben zeigt ein jämmerliches Bild unserer deutschen Versicherungen.
    Ein schönes Wochenende.
    Ich fahr jetzt raus zum Schilaufen. (Ich bin bestes unfallversichert)

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