Hilfestellung für Geschädigte im gesetzkundigen Umgang mit den HUK-Versicherern

2002 hat sich das grundliegende Gesetz, der § 249 des Bürgerliches Gesetzbuch "Art und Umfang des Schadensersatzes", folgender Maßen geändert. (vgl. Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften – Regierungsentwurf – (Stand: 24. September 2001))

…..

§ 249 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1.

b) Der bisherige Wortlaut des Satzes 2 wird Absatz 2.

c) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: " Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."

…..

Somit lautet jetzt der neue § 249 Bürgerliches Gesetzbuch

(vgl. Rechtsvorschriften / Bundesrepublik Deutschland )

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Das heißt, es wurde nur die "Überkompensation" von Geschädigten in bezug auf die Umsatzsteuer geändert. So führt auch das "Bundesministerrium der Justiz" aus:

Neues Schadensersatzrecht am 18. April 2002 im Bundestag verabschiedet

Die wesentlichen Änderungen anhand von anschaulichen Fällen sind in der Anlage erläutert.

Und unter der entsprechenden Anlage 4 findet man dann:

3. Änderung bei der fiktiven Abrechnung von Sachschäden auf Gutachtenbasis Gegenwärtige Rechtslage:

Bei einem Sachschaden, insb. einem Kfz-Unfallschaden hat der Geschädigte zwei Möglichkeiten, um seinen Schaden abzurechnen:

· er lässt den Wagen in einer Werkstatt reparieren und legt die Reparaturkostenrechnung vor (sog. "konkrete" Abrechnung) oder

· er legt keine Rechnung, sondern ein Schätzgutachten über die Reparaturkosten vor und lässt sich die Summe auszahlen (sog. "fiktive" Abrechnung). Der Geschädigte kann dann selbst bestimmen, wie er das Geld verwenden will. Entsprechendes gilt bei der Wiederherstellung durch Beschaffung einer Ersatzsache.

Problem: Beide Möglichkeiten der Schadensabrechnung (konkret durch Vorlage einer Rechnung oder fiktiv über ein Schätzgutachten) haben ihre Berechtigung und sollen auch zukünftig bestehen. Reformbedarf besteht bei der Höhe der Kosten, die fiktiv abgerechnet werden können. Denn bei der fiktiven Abrechnung fließen über die geschätzten Reparaturkosten auch fiktive Umsatzsteueranteile in die Berechnung des Schadens ein. Dies führt dann zu einer "Überkompensation" des Geschädigten, wenn in der Realität gar keine Umsatzsteuer zur Schadensbeseitigung anfällt.

Auch das Recht für Geschädigte auf Einschaltung eines Rechtsbeistand ist gesetzlich Begründet: (vgl. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Artikel 14)

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

FAZIT: Geschädigte die sich im Schadensfall an einen Rechtsanwalt und einen Gutachter wenden, verhalten sich, wie es der Gesetzgeber vorsieht. Während der Rechtsanwalt bereits ab einem Cent zugeführten Eigentumsschaden eingeschaltet werden darf, wurde vom Bundesgerichtshof lediglich für die Einschaltung eines Gutachters unterhalb der Bagatellgrenze (vgl. BGH zur Bagatellschadengrenze AZ VI ZR 365/03) eine Einschränkung auf Schadenssummen oberhalb 700 € vorgenommen.

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