Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen von Aktiengesellschaften

Hier die Aktennotiz eines Rechtsanwalts, die uns zur Veröffentlichung überlassen wurde:

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

§ 80 Abs. 1 Aktiengesetz regelt, dass auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden die Rechtsform unter Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist sowie alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben sind. Außerdem ist der Vorsitzende des Vorstandes als solcher zu bezeichnen.

§ 407 Abs. 1 Aktiengesetzt regelt: „Vorstandsmitglieder oder Abwickler die……§80…….
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten.“

Eine Ausnahme hiervon macht § 80 Abs. 2 Aktiengesetz. Die Regelung lautet: „der Angaben nach Abs. 1 Satz 1 und 2 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.“

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