AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (920 C 238/10 vom 04.04.2011)

Mit Urteil vom 04.04.2011 (920 C 238/10) hat das Amtsgericht HH-St. Georg die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer SV-Kosten in Höhe von 189,84 € zzgl. Zinsen verurteilt. Leider kommt das Gericht hier nicht ohne die BVSK-Umfrage aus. Hinsichtlich der Frage eines Bagatellschaden ist erfreulicherweise eine eindeutige Stellungnahme erfolgt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Schadensersatzanspruch in tenorierter Höhe aus §§ 7 StVG, 823, 249, 398 BGB, 115 VVG aus abgetretenem Recht.

Die Sicherungsabtretung der Geschädigten an den Kläger ist nicht unwirksam. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist sie trotz Abtretung eines Teilbetrags der gesamten Schadener­satzansprüche für die Beklagte als Schuldnerin durch Auslegung ersichtlich hinreichend be­stimmbar. Entsprechend haben sich die Parteien sowohl vorprozessual als auch prozessual ver­halten.

Jedenfalls streiten die Parteien anfänglich um die Angemessenheit des Sachverständigen­honorars, dieses Honorar wurde gegenüber der Beklagten eingefordert, darauf bezieht sich ihre teilweise Regulierungsverweigerung. Dem u.a. abgetretenen Anspruch der Zedentin auf Ersatz des Fahrzeugschadens bis zur Höhe der Sachverständigenkosten hätte der konkret auf die Sachverständigenkosten bezogenen Erforderlichkeitseinwand wohl kaum ernsthaft entgegengehalten werden können.

Die Ersatzpflicht ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen sogenannten Bagatellschaden handeln könnte. Die Reparaturkosten belaufen sich auf netto EUR 936,90. Dies al­lein spricht schon gegen die Annahme eines Bagatellschadens (BGH NJW 05, 356). Im Übrigen verbietet sich jede schematische Betrachtungsweise, da ein Laie grundsätzlich den Schadensumfang nicht zuverlässig beurteilen kann und der Schädiger insoweit das Prognoserisiko trägt. Kommt – wie vorliegend – hinzu, dass die Möglichkeit verdeckter Schäden besteht, kann die Ein­schaltung eines Sachverständigen dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen. Hier wurde der Stoßfänger vorn rechts beschädigt. Weitergehende Schäden waren zu besorgen. Es konnte bei laienhafter Betrachtung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass auch der Stoß­fängerträger und/oder die Pralldämpfer bei dem Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden sind.

Unstreitig hat die Beklagte als Versicherer des unfallgegnerischen Fahrzeuges der geschädigten Zedentin … wegen des Verkehrsunfalls vom XX.XX.2010 in Hamburg vollständigen Schaden­ersatz zu leisten. Dieser Schadensersatz umfasst in tenorierter Höhe auch die noch nicht ausgeglichenen Sachverständigenkosten. Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Sachverständi­genkosten waren in Höhe von € 333,24 (netto € 280,03) zur Wiederherstellung entsprechend § 249 BGB erforderlich, da der Kläger nach §§ 631, 632 BGB verpflichtet war, diese als Vergütung für die unfallbedingte Reparaturkostenkalkulation an den Sachverständigen zu zahlen.

Da zwischen der Klägerin und dem Sachverständigen eine Vergütung nicht vereinbart war und für Sachverständigenhonorare auch eine Taxe nicht existiert, ist die übliche Vergütung geschuldet. Soweit das vom der Kläger bzw. Sachverständigen geltend gemachte Honorar den Betrag von € 333,24 nicht übersteigt, bewegt es sich noch im Rahmen dieser üblichen Vergütung. Als übliche Vergütung kann nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder – wie im vorliegenden Fall – bei Sachver­ständigen der Fall ist, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmä­ßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer be­stimmten Bandbreite (Staudinger/Peters, BGB, § 632 BGB Rdn. 38), neben die darüber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche „Ausreißer“ treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden. In die­sem Sinne bewegt sich nach Überzeugung des Gerichts das vom Kläger verlangte Honorar noch in dem als üblich anzuerkennenden Rahmen, soweit es einen Betrag von € 333,24 nicht übersteigt:

So liegt das vom Kläger geltend gemachte Grundhonorar in Höhe von netto € 248,85 nur geringfü­gig über dem Wert nach dem laut BSVK-Befragung 2008/2009 bei einem Nettoschaden von € 1.000,00 40 bis 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen (€ 242,00). Die Erforderlichkeit der geltend gemachten Fahrtkosten ( netto € 30,00) ist allerdings nicht dargelegt, so dass entspre­chend der BVSK-Erhebung lediglich eine Pauschale von € 8,40 netto in Ansatz zu bringen ist. Zu­zugeben ist der Beklagten, dass die geltend gemachten Fotokosten mit netto € 16,10 für 7 Foto­grafien im Zeitalter der Digitalfotografie übersetzt sind. Als angemessen wird ein Betrag von netto €10,00 erachtet. Porto- und Telefonkosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Auf den hiernach von der Beklagten insgesamt geschuldeten Betrag in Höhe von € 333,24 (netto € 280,03) hat die Beklagte bislang lediglich € 144,00 gezahlt, weshalb sie zur Zahlung weiterer € 189,24 zu verurteilen war.

Die Zinsforderung ist aus §§ 286 Abs.1 S.1, 288 Abs.1 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreck­barkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Soweit das AG HH-St. Georg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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11 Antworten zu AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (920 C 238/10 vom 04.04.2011)

  1. Hunter sagt:

    Das Gericht hat hier die Angemessenheit im Schadensersatzprozess überprüft und darüber hinaus willkürliche Abzüge nach Werkvertragskriterien vorgenommen. Und das noch unter Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung.

    Damit völlig am BGH-Urteil VI ZR 67/06 vorbei!

    War der Geschädigte ex-ante überhaupt in der Lage, mögliche Unstimmigkeiten bei den Nebenpositionen zu erkennen und ggf. zu beanstanden? Nein!

    Berufung nicht möglich, da Streitwert unterhalb von 600 Euro.
    Wie lautet die Strategieempfehlung bei den HUK-Honorarprozessen damit man Urteile wie diese nicht hinnehmen muss? Mehrere Forderungen zusammen fassen, um über die Berufungsschwelle von 600 Euro zu kommen!

    Sorry, bezogen auf die Begründung – meiner Meinung nach – ein „Schrotturteil“.

  2. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten
    Donnerstag, 07.04.2011 um 21:20 von Babelfisch

    Mit Urteil vom 04.04.2011 (920 C 238/10) hat das Amtsgericht HH-St. Georg die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer SV-Kosten in Höhe von 189,84 € zzgl. Zinsen verurteilt. Leider kommt das Gericht hier nicht ohne die BVSK-Umfrage aus. Hinsichtlich der Frage eines Bagatellschaden ist erfreulicherweise eine eindeutige Stellungnahme erfolgt.

    Hallo, Babelfisch,

    die Bezugnahme auf die BVSK-Umfrage halte ich noch nicht einmal für den Knackpunkt, die „Umsetzung“ in schadenersatzrechtlicher Hinsicht ist dann allerdings eine ganz andere Sache,zumal es ja auch von anderen Berufsverbänden der Kraftfahrzeugsachverständigen Honorarumfragen gibt, wie beispielsweise vom BVK, VKS, BVS und wie sie sonst noch heißen mögen. Diese sind offensichtlich nicht zur Sprache gekommen und es ist auch nicht ersichtlich, ob der Kläger überhaupt Mitglied im BVSK ist.

    Eingangs hat das Gericht in wohltuender Kürze die Frage der Aktivlegitimation abgehandelt und in diesem Zusammenhang deutlich auf das vorprozessuale Verhalten hingewiesen.

    Eigentlich kann es meiner Meinung nach auch in diesem Fall nicht um einen Streit um die Angemessenheit des entstandenen/verursachten Sachverständigenhonorars gehen, da sowohl dieser Begriff wie auch der immer wieder in den Focus gestellten Frage der Üblichkeit in den Bereich werkvertraglicher Betrachtungen gehören.

    Schadenersatzrechtlich geht es letztlich doch nur um die Frage der Regulierungsverpflichtung gem. § 249 BGB und dieser § des BGH zielt ohne jedwede Einschränkung ab auf die Herstellung eines ganz bestimmten Zustandes, wenn es dort u.a. sinngemäß heißt: …“ hat d e n Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Von der Herstellung eines davon abweichenden Zustandes ist im § 249 BGB indes nicht die Rede, den das Urteil aber in Teilbereichen widerspiegelt.

    Das Gericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Einschaltung eines Sachverständigen dem Unfallopfer nicht zum Nachteil gereichen kann,was aber hier der Fall ist, wenn mit einer normativen Betrachtung ex post und mit Berücksichtigung werkvertraglicher Parameter letztlich der Geschädigte auf einem Teil der ihm entstandenen Gutachterkosten sitzen bleibt, er also mit einem Eigenanteil bedacht wird und zwar ohne daraus den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht ableiten zu können.

    Wenn auch – wie zuvor bereits angesprochen- die Frage der Üblichkeit einer werkvertraglichen Betrachtung zuzuordnen ist, so hat die Richterin jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass als übliche Vergütung nicht ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden kann, wobei sie offenbar auf das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-COBURG im Auge hatte.

    Die angesprochene „Berechnungsregel“, die im Markt verbreitet ist, meint denn wohl auch nicht das zuvor angesprochenen „Gesprächsergebnis“, sondern vielmehr die Abrechnungsmodalitäten nach Grundhonorar und individuell abfallenden Nebenkosten.

    Was mit „innerhalb einer bestimmten Bandbreite“ gemeint sein könnte, ergibt sich leider aus dem Urteil nicht.

    Es wäre aus dem präsentierten Blickwinkel sicher auch die Abklärung der Frage von Interesse gewesen, wie repräsentativ die angesprochenen Honorarumfrage als geeignete Grundlage für eine Schätzung gem. § 287 ZPO überhaupt sein könnte und wie denn die restlichen 40 % der BVSK-Sachverständigen abrechnen.

    Im Zusammenhang mit den liquidierten Fahrt- und Fotokosten ist man da wider bei einer Überprüfung unter werkvertraglichen Aspekten angelangt.

    Damit wird nicht der Sichtweite des Unfallopfers ex ante Rechnung getragen, was der BGH jedoch ausdrücklich berücksichtigt wissen will.

    Hier treten vielmehr Gesichtspunkte der normativen Schadenbeurteilung deutlich in den Vordergrund, welche den Eindruck vermitteln müssen, dass das Unfallopfer gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen haben müsste, weil es eine Art von „Quasigebührenordnung“ nicht beachtet habe oder ihm aber hätte auffallen müssen, dass die gerichtsseitig „korrigierten“ Rechnungspositionen nicht rechtmäßig abgerechnet wurden. Damit werden dem Unfallopfer aber Eigenschaften aberkannt, die der BGH auch ausreichend deutlich angesprochen hat.

    Wenn schlußendlich auch der BGH selbst die Regulierungsverpflichtung unter dem Strich überhöhter Sachverständigenkosten verdeutlicht hat, kann man die Beschäftigungsnotwendigkeit mit der Höhe von Nebenkosten, also in Teilbereichen einer Liquidation nicht nachvollziehen, weil schadenersatzrechtlich nicht veranlaßt.

    Lediglich die Waagebalken „Auswahlverschulden“ und „Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht“ können in der Abwägung von primärem Interessen sein und vielleicht damit im Zusammenhang auch noch die Frage, ob der Geschädigte Anlaß hatte, die ihm aufgegebene Rechnung für ein Gutachten zu beanstanden und ob ihm eine „Überhöhung“ in dem hier ersichtlichen Umfang hätte auffallen müssen.-

    mit freundlichen Grüßen

    H.R.

  3. RA Schepers sagt:

    Wer war denn eigentlich Kläger in dem Verfahren?

    Sicherungsabtretung der Geschädigten an den Kläger…

    Da zwischen der Klägerin und dem Sachverständigen eine Vergütung nicht vereinbart war…

  4. LUMIX sagt:

    In dem schon umfangreich kommentierten Urteil des AG Hamburg-St. Georg wird wieder einmal die Frage zur Üblichkeit strapaziert, obwohl im Schadensrecht nicht entscheidungserheblich, wenn man § 249 BGB richtig umsetzt, worauf bereits deutlich hingewiesen wurde.

    Die ansonsten erkennbar leichtfertige Handhabung mit dem Begriff der Üblichkeit und den diesem Begriff zugeordneten oft abenteuerlichen Interpretationen muß man jedoch mit der gebotenen Deutlichkeit entgegentreten, wenn Urteile im Namen des Volkes nicht zu einer Farce verkommen sollen.

    „Als üblich ist nach herrschender Meinung diejenige Vergütung anzusehen, die am Leistungsort nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise für Leistungen gleicher Art, Güte und Umfangs zu entrichten ist.“

    Der BGH (BGHZ 43,154,159=NJW 1965,1134,1135) setzt ferner für die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus.

    Hiermit wird deutlich, dass in Honorarfragen der Kfz.-Sachverständigen alle 5 Randbedingungen nicht festzustellen sind, so dass damit auch der Begriff der Üblichkeit nicht als Grundlage einer Schätzung gem 287 ZPO herangezogen werden kann, zumal es nicht um eine fiktive Abrechnung geht, sonern um die Verpflichtung, tatsächlich entstandene Kosten auch zu regulieren.

    Der Begriff der Üblichkeit findet im § 249 BGB Möglichkeit der ersatzweisen Berücksichtigung.

    Mit freundlichen Grüßen

    LUMIX

  5. Florian sagt:

    Hallo Lumix,

    danke für diese interessanten Anmerkungen. Im letzten Satz fehlt aber offensichtlich das Wort „keine“, denn es sollte wahrscheinlich doch heißen:“ Der Begriff der ÜBLICHKEIT findet im § 249 BGB keine Möglichkeit der ersatzweisen Berücksichtigung,was besagt, dass die Anwendung dieses Begriffes im § 249 BGB keine Stütze findet.So war es wohl gemeint. Sollte ich mich irren, bitte ich freundlichst um einen Hinweis. Danke.

    MfG

    Florian

  6. Hein Blöd sagt:

    Nee Lumix!
    Üblich bei den Gutachterkosten sind Bandbreiten aus Honorarumfragen von SV-Verbänden,BGH v.10.10.2006 X ZR 42/06.

    Bis Heute will das nur offenbar keiner kapieren!

    Die VKS-Umfragebandbreiten sind auf der HP veröffentlicht.
    Was innerhalb der Bandbreite liegt,ist üblich und deshalb in der SUBJEKTIVEN ex ante Sicht des Geschädigten auch erforderlich.
    Der VKS hat nämlich ausschliesslich von Versicherern BEZAHLTE!!!!!!!!!!!!!!!!! Rechnungen ausgewertet.

    Mittelwert laut LG Coburg ist juristisch abwegig!!!!

  7. Babelfisch sagt:

    @Hunter:

    „Das Gericht hat hier die Angemessenheit im Schadensersatzprozess überprüft und darüber hinaus willkürliche Abzüge nach Werkvertragskriterien vorgenommen. Und das noch unter Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung.“

    D`accord!

    „Damit völlig am BGH-Urteil VI ZR 67/06 vorbei!“

    Ebenfalls d´accord!

    „War der Geschädigte ex-ante überhaupt in der Lage, mögliche Unstimmigkeiten bei den Nebenpositionen zu erkennen und ggf. zu beanstanden? Nein!“

    Wieso nein? Wenn, dann überhaupt nur in Bezug auf die Nebenkosten. Diese wurden in diese Höhe gem. Honorartableau zwischen Geschädigtem und SV vereinbart und waren feste Größen. In der Sache ist die Kritik richtig, der Richter möge mal einen Reparaturdienst für seine Wasch-/Spülmaschine oder sein TV nach Hause kommen lassen. Der wird sich wundern, was da zB so an Fahrkostenpauschalen so „üblich“ ist.

    „Berufung nicht möglich, da Streitwert unterhalb von 600 Euro.
    Wie lautet die Strategieempfehlung bei den HUK-Honorarprozessen damit man Urteile wie diese nicht hinnehmen muss? Mehrere Forderungen zusammen fassen, um über die Berufungsschwelle von 600 Euro zu kommen!“

    Mehrere Forderungen zusammenfassen bedeutet beim hier vorgenommenen Abzug 21 Schadenvorgänge. Wer will so lange warten? Da richte ich mich doch lieber auf die verschiedenen Abteilungen dieses Gerichts ein und baue demnächst insoweit vor.

    „Sorry, bezogen auf die Begründung – meiner Meinung nach – ein “Schrotturteil”.“

    Ganz so hart würde ich mit dem Gericht nicht in dasselbe gehen ….
    Ich bin aber sicher, der Richter liest mit … Vielleicht hilfts?

  8. Hunter sagt:

    @Babelfisch

    „Mehrere Forderungen zusammenfassen bedeutet beim hier vorgenommenen Abzug 21 Schadenvorgänge. Wer will so lange warten?“

    Klageforderung war in diesem Fall, sofern ich richtig gerechnet habe, wohl mindestens 217,54 Euro = Streitwert. Damit reicht es, 3 Fälle dieser Art zusammen zu fassen, um über die Berufungsschwelle von 600,00 Euro zu kommen. Im Rahmen der Verjährungsfrist (3 Jahre) dürfte dies wohl kein Problem sein. Aber selbst wenn es etwas dauern sollte, bis 3 derartige Fälle zusammen kommen. Die Verzinsung fürs „Warten“ dürfte zur Zeit wohl unerreicht sein?

    „Da richte ich mich doch lieber auf die verschiedenen Abteilungen dieses Gerichts ein und baue demnächst insoweit vor.“

    Mit dieser „Strategie“ werden Urteile, wie das obige, meist an den jeweiligen Gerichtsorten, auch in anderen Abteilungen, schleichend und berufungslos „zementiert“ („Kaffeerunde“ beim AG usw.)? Das soll eine gute Strategie sein? Und alle anderen Sachverständigen in der Republik können sich dann künftig mit derartigen Urteilen auseinandersetzen!

    In Saarbrücken hat der Amtsrichter H. vor einigen Jahren ähnliches mit den Nebenkosten praktiziert und wurde dann in der Berufung beim Landgericht „gestoppt“. Seither ist Ruhe.

    That´s the way!

  9. Babelfisch sagt:

    @Hunter:
    No. Die Berufungssumme ist erreicht, wenn der Wert der im Wege der Berufung beantragten Änderung (Berufungsstreitwert) € 600 überschreitet, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, oder wenn das Gericht die Berufung zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
    Dies ist vorliegend der Betrag, um den der Kläger beschwert ist (= Summe der in Abzug gebrachten Beträge bei den Nebenkosten).

  10. Hunter sagt:

    § 511
    Statthaftigkeit der Berufung

    (1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

    (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

    1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
    2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Meiner Meinung nach ist der Beschwerdegegenstand die gesamte Klageforderung (Streitwert), zumal bei der obigen Begründung einiges „mau“ war, das der Klärung bedarf. Der Angriff gegen die Entscheidung richtet sich ja nicht nur auf die gekürzten Beträge, sondern gegen die gesamte Urteilsbegründung = nicht Anerkennung des gesamten Urteils (Angemessenheitsprüfung, BVSK-Liste usw.). Außerdem könnte ein AG-Richter hierdurch die Berufung immer „ausschalten“, wenn er nur auf Beträge kürzt, die unter 600 Euro liegen? Forderung = 1000 Euro, Kürzungsbetrag = 599 Euro nach § 287 ZPO = nicht berufungsfähig?
    Wenn die Berufungsgrenze an dem Kürzungsbetrag festgemacht wird, dann müsste bei diversen Berufungsverfahren bisher einiges schief gelaufen sein?

  11. LUMIX sagt:

    Hein Blöd Samstag, 09.04.2011 um 09:44 Nee Lumix!

    Üblich bei den Gutachterkosten sind Bandbreiten aus Honorarumfragen von SV-Verbänden,BGH v.10.10.2006 X ZR 42/06.

    Also, lieber Hein,

    bitte noch einmal etwas genauer lesen, was ich ausgeführt habe. Wenn solche Honorarumfragen alle aufgezeigen, aber nicht von mir erfundenen Randbedingungen erfüllen, ist sicherlich die Bezugnahme auf den Begriff der „Üblichkeit“ denkbar.

    Ob und inwieweit ggf. schadenersatzrechtlich von Bedeutung, ist jedoch noch eine ganz andere Frage und schließlich beabsichtigen wir doch nicht quasi durch die Hintertür herein zu kommen.

    Gruß

    LUMIX

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