AG Norderstedt verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten, weist die Klage jedoch teilweise ab (47 C 67/11 vom 06.05.2011)

Mit Datum vom 06.05.2011 (47 C 67/11) hat das Amtsgericht Norderstedt die HUK24 zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 188,27 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die weitergehende Klage hat das Gericht jedoch nach Einstieg in die Einzelprüfung abgewiesen. Die Berufung wurde insoweit zugelassen. Dieses Berufungsurteil des LG Kiel wird ebenfalls hier veröffentlicht werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Der Kläger betreibt ein Kfz-Sachverständigenbüro. Nach einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2010 beauftragte die Geschädigte, die S. GmbH, den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Die Haftung der Beklagten gegenüber der Geschädigten dem Grunde nach ist unstreitig.

Der Kläger erstellte unter dem 30.11.2010 (K 1; Bl. 6-9 d. A.) sein Gutachten, welches mit Reparaturkosten in Höhe von € 2.439,13 netto abschließt. Der Kläger erteilte der Geschädigten unter dem 1.12.2010 (K 2; Bl. 10 d. A.) seine Honorarrechnung, die mit € 452,98 netto abschließt. Unter dem 30.11.2010 (K 10; Bl. 57 d. A.) trat die Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten sicherungshalber an den Kläger ab.

Die Beklagte zahlte an den Kläger € 188,23 gemäß Abrechnungsschreiben vom 13.12.2010 (K 4; Bl. 12, 13 d. A.). In dem Schreiben verwies sie auf die Honorartabelle gemäß „Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg/Bruderhilfe vom 1.11.2009″ (K5; Bl. 14, 15 d. A.). Lediglich für den Fall einer abschließenden Regulierung der Honorarforderung erklärte sie sich bereit, den sich aus dieser Tabelle sich ergebenden Honoraranspruch in Höhe von insgesamt € 376,47 an den Kläger zu zahlen.

Der Kläger trägt vor,

der von ihm geltend gemachte Honoraranspruch sei angemessen. Die Zedentin sei nicht verpflichtet gewesen, bezüglich günstigerer Sachverständigen eine Marktforschung zu betreiben. Die Höhe der Kosten sei auch nicht willkürlich.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 264,66 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2011 zu zahlen,

sowie die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,

die geltend gemachten Honoraransprüche seien nicht üblich und angemessen. Wenn der Geschädigte ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftrage, der sich später im Prozess als zu teuer erweise, trage er das Risiko.

Schließlich sei die Abtretungserklärung zu unbestimmt, so dass die Abtretung schon deshalb unwirksam sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger macht einen Anspruch aus abgetretenem Recht der Zedentin, der Unfallgeschädigten, geltend. Die Abtretungserklärung, jedenfalls in der Form, in der sie als Anlage K 10 (Bl. 57 d, A.) eingereicht worden ist, ist ausreichend bestimmt und bezieht sich lediglich auf die Sachverständigenkosten.

Der Anspruch ist der Höhe nach jedoch nicht in vollem Umfang gegeben.

Zwar sind Sachverständigenkosten grundsätzlich als ersatzfähig anzusehen, dies gilt jedoch nur, soweit diese erforderlich, insbesondere üblich und angemessen sind (§ 249 Abs. 2 BGB). Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, dass die Preise üblich und angemessen sind. Beauftragt der Geschädigte, ohne nähere Erkundungen einen Sachverständigen, der sich im Prozess als zu teuer erweist, gilt das zu seinen Lasten (vergl. BGH, NJW 2007, 263 ff). Dabei ist es nicht einmal von Bedeutung, ob eine Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffen worden ist, was hier nicht vorgetragen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Eine bei der Beauftragung offensichtliche Überteuerung der Preise des Gutachtens ist nach der BGH-Entscheidung nicht erforderlich. Zwar ist der Geschädigte nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei; er kann jedoch nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Aufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zu beheben und der Schaden zweckmäßig und angemessen erscheint. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dies ist hier nicht der Fall, da nicht einmal dargelegt wurde, dass die Preise entweder angemessen sind oder sich der Geschädigte über das Preisniveau informiert hätte.

Deshalb liegt es vorliegend nahe, dass der Geschädigte einen Sachverständigen zu den Preisen des Gesprächsergebnisses der BVSK mit der HUK gefunden hätte, hätte er entsprechende Erkundigungen eingeholt. Deshalb legt das Gericht das Honorar entsprechend dem Gesprächsergebnis der BVSK mit der HUK zugrunde. Danach ergibt sich ein Nettoanspruch von € 376,50, abzüglich der vorprozessualen Zahlung mithin noch € 188,27.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war auf Antrag des Klägers zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO).

Soweit das AG Norderstedt.

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