LG Kiel verurteilt HUK-Coburg in der Berufung zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (1 S 110/11 vom 27.04.2012)

Mit Urteil vom 27.04.2012 (1 S 110/11) hat das Landgericht Kiel in der Berufung gegen das Urteil des AG Norderstedt vom 06.05.2011 (47 C 67/11) die HUK24 AG zur Zahlung auch der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Das Urteil des AG Norderstedt ist hier veröffentlicht worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger ist Kraftfahrzeug-Sachverständiger und macht aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch des bei einem Verkehrsunfall Geschädigten in Höhe seines Sachverständigenhonorars geltend. Die vollständige Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls ist außer Streit. Die Parteien streiten um die Höhe des angemessenen Honorars. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich knapp die Hälfte des Honorars, das sich aus einem Gesprächsergebnis zwischen dem Berufsverband der freien und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeug e. V. (BVSK) und der HUK Coburg/Bruderhilfe vom 01.11.2009 (Anlage K 5) ergibt. Die in dem Gesprächsergebnis genannten Beträge basieren ihrerseits auf einer BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 (Anlage K 8, Bl. 51-55 d. A.). Der Kläger ist nicht Mitglied im BVSK und rechnete nach den höheren Sätzen seiner Honorartabelle (Anlage K 9, Bl. 56 d. A.) ab.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat dem Kläger ein Honorar entsprechend dem Gesprächsergebnis zuerkannt und die weitergehende Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass das von ihm geforderte Honorar üblich sei und dass der Geschädigte sich über das Preisniveau informiert habe. Daher liege es nahe, dass der Geschädigte einen Sachverständigen zu den Preisen des Gesprächsergebnisses gefunden hätte. Mit der vom Amtsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, der Gutachtenauftrag sei auf Basis seiner Gebührentabelle erteilt worden. Diese sei nicht überhöht. Der Geschädigte habe auch keinen Anlass, an der Angemessenheit zu zweifeln, weshalb sein (sodann abgetretener) Anspruch auf Ersatz des vollen Betrages gehe.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Es ist unstreitig, dass die Beklagte dem Geschädigten zu 100 % auf Schadensersatz haftet. Dazu gehören auch die Sachverständigenkosten. Insoweit hat der Geschädigte seinen Anspruch wirksam an den Kläger abgetreten. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt, denn sie bezieht sich ausweislich der Abtretungserklärung (Anlage K 10, Bl. 57 d. A.) ausdrücklich auf den Anspruch „auf Erstattung der Sachverständigenkosten“. Sie verstößt auch nicht gegen die §§ 1, 2, 3 und 5 RDG. Die Einziehung der Forderung durch den Sachverständigen ist gem. § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Das trifft auf die Einziehung von Kundenforderungen zu, die einem Unternehmer, Arzt oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten werden, wenn die Einziehung besonders eng mit der eigentlichen, den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit verbunden ist (BGH, Urt. v. 31.01.2012, VI ZR 143/11). Insofern ist die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (BGH a. a. 0.). Für Sachverständigenkosten gelten diese Erwägungen gleichermaßen.

Der abgetretene Schadensersatzanspruch des Geschädigten – der gem. § 287 ZPO geschätzt werden kann – geht auf Ersatz der üblichen Vergütung. Denn auch der Geschädigte müsste an den Kläger die übliche Vergütung zahlen, weil schon nach dem ausdrücklichen Vortrag des Klägers in der Klagschrift (Seite 3) eine Honorarvereinbarung nicht getroffen worden ist. Angesichts dessen trifft seine im Schriftsatz vom 26.04.2011 geäußerte Ansicht, sein Honorartableau (Anlage K 9, Bl. 56 d. A.) sei Bestandteil der Beauftragung, nicht zu.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat der Kläger vorgetragen, dass sich das von ihm geforderte Honorar von 452,89 € netto im Rahmen der üblichen Vergütung hält, denn er hat auf Seite 4 (Mitte) der Klagschrift bestritten, dass sie sich nicht im üblichen Rahmen halten.

Der vom Amtsgericht in Anlehnung an das Gesprächsergebnis BVSK-HUK gem. § 287 ZPO geschätzte Betrag von 376,50 € netto ist zu gering. Vielmehr hält sich das vom Kläger geforderte Honorar tatsächlich im Rahmen der üblichen Vergütung. Das Gesprächsergebnis ist keine geeignete Schätzgrundlage. Zum einen ist völlig unklar, wie die dort ausgehandelten Honorarsätze zustande gekommen sind. Zum anderen nimmt das Gesprächsergebnis auf die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 Bezug. Bereits die dort genannte Untergrenze des Honorarkorridors, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 40 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen („HB III“), liegt für ein entsprechendes Gutachten aber über dem Wert von 376,50 € aus dem Gesprächsergebnis. Nach diesem Honorarkorridor sind nämlich bei einem Schaden bis 2.500 € folgende Netto-Beträge anzusetzen:

.                                                          BVSK-Befragung                   Kläger

Grundhonorar                                    332,- € bis 381,- €              373,89 €

10 Fotos                                           19,60 € bis 26,40 €                   23,- €

Fahrtkosten pauschal                         9,54 € bis 30,56 €                   30,- €

Porto/Telefon/Schreibkosten            23,89 € bis 38,25 €                    26,- €

Summe                                         395,03 € bis 476,21 €                452,89 €

Daraus ergibt sich zugleich, dass der vom Kläger geforderte Betrag sich im Rahmen dessen hält, was 40 % bis 60 % der BVSK-Mitglieder für ein entsprechendes Gutachten verlangen. Der dort vorgegebene Rahmen ist jedenfalls insoweit eine geeignete Grundlage für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO, als nicht anzunehmen ist, dass die dort genannten Sätze – auch die an der oberen Grenze dieses Rahmens liegenden Sätze – höher als die ortsüblichen sind. Denn auch das Gesprächsergebnis, das die Beklagte als Schätzgrundlage herangezogen hat, nimmt auf die Befragung Bezug.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Soweit das LG Kiel.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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