Allianz erkennt die Schäden nicht

Nachdem nun auch die Allianz in mehreren Fällen einsehen musste, dass es kein generelles Nachbesichtigungsrecht des Versicherers im Haftpflichtschadenfall gibt, haben sich die „Oberen“ etwas anderes ausgedacht. Um das Nachbesichtigungsbegehren nun zu begründen, wird behauptet, dass der Schaden auf den Bildern des Gutachtens nicht erkennbar bzw. nicht nachvollziehbar sei.

Sicher kann es im Einzelfall durchaus sein, dass Bilder ungünstig aufgenommen wurden und somit Schäden nicht ohne weiteres erkennbar sind. In diesem Fall kann aber bereits der Kunde des SV diesen auffordern noch einmal aussagekräftige Bilder nachzuliefern. Wenn aber der Geschädigte bei mir anruft und mir das Nachbesichtigungsbegehren der Allianz mitteilt und im gleichen Atemzug sagt, dass er selbst als Laie aber alle Schäden problemlos erkennen konnte, dann kann es sich nur um ein „Ablenkungsmanöver“ der Allianz handeln, um das Fahrzeug nochmal zu besichtigen, um den Schaden zu reduzieren.

Es kann jedem Geschädigten nur geraten werden eine Nachbesichtigung der Allianz vorab mit dem eigenen SV und dem Anwalt durchzusprechen. Es gibt zwar Gründe, die eine Nachbesichtigung rechtfertigen, aber nicht jeder von der Allianz angeführte Grund liegt auch vor oder erfordert tatsächlich eine Nachbesichtigung.

Grundsätzlich sollte man sich im Klaren darüber sein, dass es kein generelles Nachbesichtigungsrecht gibt und so gut wie alle Versicherer eine Nachbesichtigung nur dazu benutzen, um den Anspruch des Geschädigten zu reduzieren. Bei der Allianz ist dieses Verhalten besonderes ausgeprägt zu beobachten. Wenn man dennoch eine Nachbesichtigung zulassen will, sollten vorher über den spätestens jetzt einzuschaltenden Anwalt schriftlich der Grund und der genaue Umfang det Nachbesichtigung erfragt werden. Gleichzeitig soll die Versicherung die Übernahme der Kosten des eigenen SV, der zur Waffengleichheit bei der Nachbesichtigung anwesend sein sollte, im Rahmen der Haftung erklären.

Denn wenn der Versicherer erhebliche Bedenken zur Haftungsquote hat, also ein Mitverschulden des Geschädigten annimmt, dann kann er eine Gegenüberstellung veranlassen und muss auch keine Angst vor den zusätzlichen Kosten des SV haben, die ja dann nur nach Quote reguliert werden.

Aber Achtung: Nur weil der Versicherer eventuell einen unklaren Hergang behauptet, liegt dies nicht in jedem Fall auch vor! Auch hier ist zuerst Rücksprache mit dem eigenen Anwalt und dem eigenen SV erforderlich.

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22 Antworten zu Allianz erkennt die Schäden nicht

  1. DerHukflüsterer sagt:

    Das ist keine neue Masche sondern eine schon längst bekannte Maßnahme.
    Es werden hier vordringlich eigene Schadenenbilder von der Fa. Allianz gefertigt, um diese auch ohne Urheberrechte von freien SV in das Internet(Restwertbörse) platzieren zu können.
    Vielleich regional noch nicht bekannt, aber seit mindest. 2 Jahren praktiziert.
    Die vorgenommenen Schadenreduzierung ist eine weitere „Fliege“ welche da mit einer Klappe geschlagen wird.

  2. Hunter sagt:

    Natürlich beruht das Nachbesichtigungsbegehren grundsätzlich nur auf der Grundlage, den Schaden kürzen zu wollen.

    Darüber hinaus haben die Sachbearbeiter aber auch in der Tat ein qualitatives Problem mit den Lichtbildern. Diese liegen im Zeitalter der Digitalisierung nämlich nur noch in gescannter Form beim SB vor. Qualität natürlich oft unterirdisch.

    Bei Vorlage von Originallichtbildern gibt es in der Regel keinen Grund für Beanstandungen.

    Was interesiert den Geschädigten die mangelhafte Lichtbildqualität infolge modern Scanning bei der Allianz?

    Wenn die Allianz oder wer auch immer eine Nachbesichtigung verlangt, einen schönen Satz Lichtbilder auf Foto-Glossy-Papier nachreichen (natürlich nur gegen entsprechende Berechnung) und schon hat sich das Argument „Lichtbilder“ erledigt.

    Wenn nicht, umgehend Klage einreichen und die schönen Fotos beilegen. Falls dies dem gegnerischen Anwalt dann immer noch nicht reichen sollte, hilft vielleicht eine billige Lesebrille vom Discounter.

  3. Mister L sagt:

    Auch mir ist diese Masche der Allianz schon länger geläufig.

    Man versucht hier eindeutig eine eigene Besichtigung durchzusetzen, um den Geschädigten durch ungerechtfertigte Kürzungen, um Teile seines Entschädigungsbetrages zu bringen. Nicht selten habe ich einen „Kollegen“ der Allianz ertappt, als er mit dem Geschädigten um den Endbetrag gehandelt hat. Manchmal auch, obwohl ein Rechtsbeistand mit der Schadenabwicklung beauftragt war.

    Es wird natürlich auch so sein, dass die Sachbearbeiter der Allianz die Schäden auf den Lichtbildern nicht richtig erkennen können, weil die unrechtmäßig eingescanten Gutachtenbilder dabei stark an Qualität verlieren. Wie Hunter schon bemerkt hat. Dann wäre dieses Problem aber hausgemacht und kann nicht zu Lasten des eingereichten Gutachtens gehen und rechtfertigt keine Nachbesichtigung.

    Das mit den großen Lichtbildern bis DIN A3, habe ich auch schon versucht. Aber der SB der Allianz konnte/wollte immer noch nichts richtig sehen. Daran erkennt man, dass es hier nicht um die angeblich schlechten Bilder im Gutachten geht.

    Der Durchsetzungsversuch von Nachbesichtigungen wird sich in naher Zukunft, auch von anderen Versicherungen, noch verstärken. Wie DerHukflüsterer schon aufgezeigt hat, um eigene Bilder in Restwertbörsen zu veröffentlichen, obwohl auch dies laut BGH-Rechtsprechung nicht akzeptabel ist. Denn diese aufgezwungenen Abrechnungsmodalitäten brauch sich kein Geschädigter anrechnen zu lassen. Der Verweis der Versicherung auf die Schadenminderungspflicht greift in dieser Hinsicht nicht.

    Aber liebe Kollegen, seht es doch positiv.
    Wenn eine Nachbesichtigung (warum auch immer) nicht abgelehnt wird, sollte jeder betroffene SV bei diesem Termin anwesend sein. Denn der Geschädigte hat hierzu ein Recht. Dieser Aufwand wird der Versicherung anschließend zusätzlich in Rechnung gestellt, weil es Kosten der Schadenfeststellung sind. Dies sind zusätzliche Einnahmen, die man sonst nicht hätte.

  4. Schepers sagt:

    Ist eine ganz einfache Sache.
    In den Fällen, in denen ich eingeschaltet bin, kommt kein Versichherungs-SV an das Auto.

    Habe mich früher 3-4 mal darauf eingelassen. Immer nur Kürzungen, die zur Klage geführt haben. Dann kann ich auch den vollen Schadenbetrag einklagen.

    Versicherung kann gerne sagen, was ihr an dem Gutachten nicht ausreicht. Ich schicke gerne „meinen“ Sachverständigen auf Kosten der Versicherung noch mal los. Auf dieses Angebot hat sich die Versicherung bisher noch nicht eingelassen.

    Also, die Versicherung bekommt von mir ein brauchbares Gutachten mit Frist zur Zahlung. Dann vielleicht noch eine kurze Nachfrist, danach die Klage.

    So funktioniert es am besten.

  5. Peter Pan sagt:

    Hallo Hunter und Schepers
    Oiginalbelege hat auf antragsgemässen Beschluss gem.§ 142 ZPO die Versicherung vorzulegen!
    Kürzlich sagte mir eine redseelige Sachbearbeiterin,welche Mühe sie mit dieser „besch…“ Vorschrift habe;ständig müsse sie in den Keller und den ganzen Mist zusammensuchen!
    Ich habe darauf nur mit einem „oh-jeh!“ reagiert.Dabei war mein Grinsen sowas von breit; aus jedem weiteren Kommentar hätte diese Dame das sofort herausgehört!
    Also:nicht selbst vorlegen,sondern Beschluss gem.142 beantragen!
    Euer Peter

  6. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo alle miteinander,
    das Nachbesichtigungsbegehren ist rechtsmißbräuchlich. Es gibt keine Anspruchsgrundlage für ein Recht auf Nachbesichtigung. In § 249 BGB steht nicht, dass die Versicherung nachbesichtigen darf. Sie hat den erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, damit der vor dem Unfall bestehende Zustand wiederhergestellt werden kann. Jedes Nachbesichtigungsbegehren ist zurückzuweisen, da es dafür keine Anspruchsgrundlage gibt.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  7. WESOR sagt:

    Mister L, ein guter und geldbringender Tipp!

  8. J.U. sagt:

    Allianz erkennt die Schäden nicht
    Montag, 20.04.2009 um 07:41 von Andreas | · Gelesen: 620 · heute: 620 |

    Man weiß ja nicht, ob es sich bei Ihren Fotos um Fachfotografien handelt.

    Unabhängig davon, wäre es aufklärungshalber doch hilfreich, wenn man erfahren könnte, welche Fotogröße es denn sein sollte, damit auch ein sehbehinderter Sachbearbeiter alles das erkennen kann, was erforderlich ist.

    Ich habe wiederholt festgestellt , dass die Fotos der Haussachverständigen weitaus weniger erkennen lassen, als erforderlich. Nur da kommen solche Einwände nie, die aber der Geschädigte einmal erheben könnte.

    Fazit: Zukünftig also nur noch richtige Fachfotografien bei entsprechender Abrechnung und in der Schadenfeststellung zusätzlich auf die beurteilungsrelevanten Fotos verweisen, damit man auch gleich dem Einwand entgegen treten kann, dass eine doppelte Fotoausfertigung nicht erforderlich gewesen sei.

    Gruß

    J.U.

  9. Andreas sagt:

    Ich bin in letzter Zeit dazu übergegangen einfach mehr Fotos anzufertigen, wenn ein Schaden durch die Allianz reguliert werden muss. Dann kann sich wirklich niemand mehr darauf hinausreden, dass ein Schaden nicht erkennbar sei.

    Das bedeutet aber für die Allianz bei jedem Schadenfall zwischen 5 und 10 Fotos mehr einschließlich der Zweitausfertigung für den Halter. Die Mehrkosten kann sich jeder denken…

    Grüße

    Andreas

  10. zuschauer sagt:

    Hallo J.U. und Andreas

    Ist es richtig, daß die Allianz eine Spezialabteilung zur Prüfung von Gutachten hat?.
    Ist es richtig, daß die Mitarbeiter dieser Abteilung alle mit einer gelben Armbinde mit drei schwarzen Punkten gekennzeichnet sind?

  11. WESOR sagt:

    Zuschauer NEIN. Die werden für das Nichthinschauen bezahlt.

  12. Mister L sagt:

    @ zuschauer

    Gelbe Binde Ja. Aber nicht mit drei schwarzen Punkten, sonderm mit drei schwarzen Gänsen.
    Die sind nämlich „gans(z)“ blind. 😉
    Oder war das jetzt zuFielmann?!

  13. Willi Wacker. sagt:

    Es gibt kein Recht der Versicherung auf Nachbesichtigung. Nirgends ist eine entsprechende Anspruchsgrundlage zu finden. Jedes Nachbesichtigungsbegehren der Versicherung sollte sofort zurückgewiesen werden und statt dessen Klage erhoben werden. Wer nicht hören will, muss fühlen bzw. Gerichts- und Anwaltskosten zahlen. So können auch Versichertengelder vergeudet werden.
    MfG
    Willi Wacker

  14. Peter sagt:

    Allianz erkennt die Schäden nicht
    Montag, 20.04.2009 um 07:41 von Andreas

    Nachdem nun auch die Allianz in mehreren Fällen einsehen musste, dass es kein generelles Nachbesichtigungsrecht des Versicherers im Haftpflichtschadenfall gibt, haben sich die “Oberen” etwas anderes ausgedacht.

    Um das Nachbesichtigungsbegehren nun zu begründen, wird behauptet, dass der Schaden auf den Bildern des Gutachtens nicht erkennbar bzw. nicht nachvollziehbar sei.
    ……

    Plumper geht´s nimmer.-

    Das eingeschränkte Sehvermögen scheint – wahrscheinlich abstimmungsgemäß – jetzt größere Kreise zu ziehen, denn auch Sachbearbeiter der KRAVAG, der HUK-Coburg u.a.anderer Versicherer sind plötzlich davon betroffen.

    Ein Versicherungsunternehmen darf nach meiner Kenntnis nur betrieben werden, wenn u.a die Schadenregulierungsabteilungen auch mit qualifiziertem Personal ausgestattet sind, die sachkundig Informationen zur Schadenregulierung bewerten können und den gesetzlichen Auftrag erfüllen, was eine schnelle und korrekte Schadenregulierung angeht.

    Insoweit muß unterstellt werden, das weniger sachkundige Sachbearbeiter mit eingeschränktem Sehvermögen gerade nicht geeignet sind, den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.

    Mal wieder ein Fall für die BaFin, wo man sich über kurz oder lang darüber wundern wird, wieviel Sachbearbeiter mit eingeschränktem Sehvermögen die Autoversicherer beschäftigen.

    Mit freundlichem Gruß
    aus Berlin

    Peter

  15. Janine K. sagt:

    Hallo Peter,
    wenn plötzlich verschiedene Sachbearbeiter verschiedener Versicherungen unter ein und derselben Sehschwäche leiden, drängt sich der Verdacht auf, dass unter den Versicherungssachbearbeitern eine Epidemie ausgebrochen ist.
    Da sich Epidemien auch von Mensch zu Mensch verbreiten (siehe Schweinegrippe) müssen die verschiedenen Sachbearbeiter der verschiedenen Versicherungen engen Kontakt gehabt haben, oder lag wieder einmal eine gemeinsame Absprache vor? Auch von Mund zu Mund kann sich der Erreger übertragen.
    Mit freundlichen Grüßen nach Berlin
    J. K.

  16. Willi Wacker sagt:

    Hi Peter aus Berlin,
    ich dachte, die Versicherungen hätten die Pflicht die Anzahl und die Qualifikation der Außen- und Innenmitarbeiter der BaFin mitzuteilen. Nach dem Schwerbehindertengesetz müssen auch Blinde mitgeteilt werden. Nur diese dürften dann nicht als für die Schadensregulierung qualifiziertes Personal angegeben werden. Vielleicht kann Fielmann helfen?
    MfG nach Berlin
    Dein Willi Wacker

  17. Das scheint eine Epidemie unter den Versicherungen zu sein…

    Die Volkswohl Bund schreibt: „Anhand der uns vorliegenden Fotos können wir das Ausmaß der Beschädigungen nicht nachvollziehen…“. Mein Hinweis, dass es allein mit „Bildchen anschauen“ möglicherweise nicht getan ist und es weiterhelfen würde, die Ausführungen des Gutachters zu lesen, stieß auf taube Ohren. Jetzt wird die Kalkulation ausdrücklich bestritten und auf das Recht zur Überprüfung gepocht!

    Abschließend kommt dann noch der Hammer im P.S., dass ein Klageverfahren die Regulierung sicher nicht beschleunigen würde…

    Vielen Dank lieber SB von der VB – darauf wäre ich nicht gekommen.

  18. Franz511 sagt:

    Hallo,

    ich will die Sachbearbeiter der Versicherungen ausdrücklich nicht in Schutz nehmen.
    Fakt ist, dass die meisten Gutachten und die dazugehörigen Schadenfotos zentral eingescannt werden. Aus eigener Erfahrung weiss man, was die eingescannten Bilder von dem ursprünglichen Schadenbild noch hergeben.

    Das Problem liegt daher in den seltensten Fällen daran, dass der Gutachterkollege schlechte Aufnahmen gemacht hätte, sonder an der Tatsache, dass die Schadenfotos nur mit schwacher Auflösung eingescannt werden.

    Gruss Franz511

  19. WESOR sagt:

    Ja, ganz einfach wer das Geld nicht rausrücken will, der sieht nichts, der hört nichts, der kann nichts nachvollziehen. Diese infizierten Versicherungs-Schadensabwehr-Sachbearbeiter können nur eins, den Geschädigten in weitere Not bringen. Dessen Not ist deren Brot. Das Virus gedeiht und verbreitet sich besonders schnell in Schadenmanagementseminaren aus. Nach dem Motto: Wer bezahlt verliert!

    Ja, die verstecken sich hinter der Justiz und machen ordentlich Reibach mit dem Geld der Geschädigten. Bankinterner Sprachgebrauch: „AD“ = Alt und Doof, „LEO“ = leicht erreichbare Opfer…

  20. H.U. sagt:

    Stefanie Helzel Dienstag, 05.05.2009 um 13:20

    Das scheint eine Epidemie unter den Versicherungen zu sein…

    Die Volkswohl Bund schreibt: „Anhand der uns vorliegenden Fotos können wir das Ausmaß der Beschädigungen nicht nachvollziehen…“.

    Jetzt wird die Kalkulation ausdrücklich bestritten und auf das Recht zur Überprüfung gepocht!

    Hi, Frau Helzel,

    war das Gutachten nicht in Deutscher Sprache abgefaßt ?

    Sie sollten diese Praktiken als eine konzertierte Aktion verstehen, mit der suggeriert werden soll, dass der zunächst beauftragte Sachverständige nicht ordentlich gearbeitet hat. Aber auch damit läßt sich ein Nachbesichtigungsbegehren nicht rechtfertigen, denn
    es geht allenfalls zunächst mal um eine Nachbesserung bzw. Ergänzung und dazu sollte der, der zweifelt bzw. nicht mehr ganz gut sehen kann, zunächst so konkret wie
    möglich darlegen, was er mehr sehen möchte / verstehen möchte. Die mit einem Nachbesichtigungsbegehren verbundene Absicht, einen von der gegenerischen Versicherung zu beauftragenden Sachverständigen einzuschalten mit weiterer Verzögerung der Regulierung, sollte aus grundsätzlichen Erwägungen nicht entsprochen werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    H.U.

  21. Willi Wacker sagt:

    Hi H.U.
    mit dem Nachbesichtigungszauber sollte endlich Schluss gemacht werden. Der Geschädigte sollte, wenn er noch keinen Anwalt eingeschaltet hat, sofort einen beauftragen. Dieser soll dann einen Antrag auf selbständiges Beweisverfahren bei dem zuständigen Gericht stellen. Damit wird dann der Beweis durch das Gericht gesichert.
    Es gibt kein Recht der Nachbesichtigung. Ggfs. kann der angestellte SV der Versicherung, den diese vorzuhalten ( siehe Bestimmungen des Merkblatts der BaFin), den Schadensgutachter anrufen und diesen bitten von der Schadensstelle noch ein aussagekräftiges Lichtbild zu erstellen gegen Kostenerstattung durch den Versicherer. Mehr Rechte hat der Versicherer nicht.
    Geschädigte, lasst euch nicht verschaukeln. Das Schadensersatzrecht steht auf eurer Seite. Der Haftpflichtversicherer hat zu leisten. Basta!
    Der Geschädigte hat zu fordern. So, und nicht anders ist die Rechtslage.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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