HUK-Coburg-Mutter auf ganz neuer Linie, die aber mehr als bedenklich ist!

Mir wurde von einem Sachverständigen aus Brandenburg ein Schreiben der HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Schadenaussenstelle Berlin (Formschreiben 201111542206286J ) vom 14.10.2011 an einen Unfallgeschädigten vorgelegt, der das Pech hatte durch einen Versicherungsnehmer der HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter geschädigt worden zu sein. Um nicht bereits im Vorwort Emotionen hochkommen zu lassen, gebe ich das Schreiben, hinsichtlich des armen Unfallopfers selbstverständlich anonymisiert, bekannt: 

HUK-Coburg
Versicherungen . Bausparen

Herrn
C.-H. K.
A.-Ring …
1…. S.

Bei Rückfragen bitte angeben: (Schaden-Nr.)

Ihr Schaden-Team
Telefon o30 21302-300
Telefax 08002485329
E-Mail info @ HUK-COBURG.de

Berlin, 14.10.2011

KFZ-Haftpflichtschaden vom 14.10.2011

(HUK-VN) ./. K.

Sehr geehrter Herr K.,

nach unserem jetzigen Kenntnisstand können wir unsere Eintrittspflicht hinsichtlich der unfallbedingten Schäden an Ihrem Fahrzeug bestätigen.

Haben Sie Interesse an unserem kostenfreien

Rundum-Service

vom Holen des Fahrzeugs über die Reparatur bis zur Auslieferung des gereinigten Wagens an Sie? Selbstverständlich inkl. Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung und 5-jähriger Garantie durch uns auf die Fahrzeugreparatur.

Dann rufen Sie uns bitte an unter der Nummer

0800 248544533 (kostenlos aus deutschen Telefonnetzen.)

und verlangen Sie unseren Schadenservice PLUS. Wir rufen auch gern zurück. Schon über 1.000.000 Geschädigte waren von diesem Service begeistert.

Bitte beachten Sie unbedingt:

Mietwagenkosten
Mietwagenkosten sind nicht uneingeschränkt erstattungsfähig. Vergleichen Sie daher vor Anmietung die Angebote verschiedener Mietwagenfirmen. Rufen Sie im Bedarfsfall bitte an. Wir können Ihnen bei der Reservierung eines Mietwagens behilflich sein.

Der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, zu welchen Tagesnettopreisen (incl. aller Kilometer und haftungsbefreiung/Vollkasko) Sie anlässlich des Unfalls ein gleichwertiges Fahrzeug anmieten können.

———-

(Es folgt nun eine Liste ausgewählter Fahrzeuge, angefangen vom Smart , VW Fox bis ca. 37 kw und einem Tagespreis netto in Höhe von 25,– € (Gruppe 1) bis hin zur Gruppe 10 mit Audi A 8 , BMW 7er; MB S-Klasse und VW Phaeton bis ca. 200 kw und einem Tagespreis von 95,– € netto. )

———-

Zu diesen Preisen ist zum Beispiel bei den Mietwagenfirmen Europcar (Tel. 01805/022077) und Caro  (Tel. 01805/672276) ein Mietwagen erhältlich. Ein Anruf kostet 14 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz und aus Mobilfunknetzen höchstens 42 Cent pro Minute. Der Mietwagen wird auf Wunsch zugestellt und auch wieder abgeholt. Geben Sie bitte bei Reservierungen die oben aufgeführte Bezugsnummer für Rückfragen an.

Sachverständigenkosten
Sachverständigenkosten sind nicht uneingeschränkt erstattungsfähig. Als Schadensersatz können nur die Kosten erstattet verlangt werden, die zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen sind. Wenn Sie ohne nähere Erkundigungen hierzu einen Sachverständigen beauftragen, verbleibt Ihnen das Risiko, dass der sich später als zu teuer erweist (vgl. Urteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06).

Hinsichtlich der Bemessung des Honorars legen wir das Gesprächsergebnis BVSK 2009 – HUK-Coburg  als Maßstab zugrunde:

Schadenhöhe netto                        Bruttohonorar inkl. Nebenkosten

751 €  –  1000 €                                      242 €  – 288 €

1001 € – 2000 €                                     321 €  – 402 €

2001 € – 3000 €                                      424 € – 488 €

3001 € – 4000 €                                      505 € – 563 €

4001 € – 5000 €                                      580 € – 630 €

Nach unserer Auffassung stellen diese Bruttoendbeträge ein übliches und angemessenes Honorar für Routinegutachten in der jeweiligen Schadenhöhe dar.

Zur Minderung Ihres Kostenrisikos und zur Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes empfehlen wir, diese Werte als Orientierungshilfe bei der Beauftragung eines Sachverständigen heranzuziehen. Wir akzeptieren bis zur Höhe dieser Werte, ohne weitere Prüfung und Darlegung zur Erforderlichkeit, die in Rechnung gestellten Honorare. Für den Fall höherer Honorarforderungen bestehen wir auf einer nachvollziehbaren und nachprüfbaren Darlegung, dass dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 249 BGB genügt wurde.

Totalschaden
Falls Sie den Unfallwagen verkaufen möchten, können wir Ihnen mit unseren Marktkentnissen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg
Ihr Schaden-Team

Anlage

Regress und Zahlungsanfrage

So das Schreiben der HUK-Coburg.  Ich will das Schreiben zunächst noch nicht kommentieren, weil ich sonst einen aus der Haut fahren müsste. Auffällig ist aber, wie schnell die HUK-Coburg nach einem Unfall reagieren kann. Das Unfallereignis datiert vom 14.10.2011. Am gleichen Tage schreibt das Schaden-Team das Unfallopfer an und weist auf verschieden Dinge hin, die der Coburger Versicherung nutzen, ihre Schadensersatzleistung zu minimieren. Wenn die HUK-Coburg doch so schnell regulieren würde. Aber da braucht sie mindestens 4 Wochen, wenn nicht so gar mehr.

Bei dem Lesen des Schreibens war ich darüber erstaunt, wie schlecht die HUK-versicherten Kfz-Führer doch fahren, wenn die HUK mehr als 1 Million angeblich zufriedene Geschädigte bekannt geben kann.

Bei den Sachverständigenkosten wird dem armen Unfallopfer wieder nur die halbe Wahrheit mitgeteilt. Dass der BGH in dem gleichen Urteil festgeschrieben hat, dass der Geschädigte zu einem Preisvergleich nicht verpflichtet ist (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 mit Hinweis auf BGH Urt. vom 23.01.2007 (VI ZR 211/03 = NJW 2004, 3326 = BGH VersR 2004, 1189, 1190f, ), wird verschwiegen. Ein Preisvergleich ist auch nicht möglich, da der Sachverständige erst nach der Begutachtung die Schadenhöhe angeben kann. Im übrigen vergißt die HUK-Coburg die Ausführungen des BGH in DS 2007, 144 mit Anm. Wortmann anzugeben. Danach sind weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (BGH NJW 2004, 3326; BGH DS 2007, 144 ff).  Dieses Verbot der Preiskontrolle gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars  (BGH DS 2007, 144 ; AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).  Das bedeutet doch, dass die HUK-Coburg das Unfallopfer mit bewußt falschen Angaben bzw. nur der Hälfte des BGH-Urteils informiert. 

Merkwürdig ist weiter, dass die HUK-Coburg einen Bemessungsmassstab zugrunde legt, den die Rechtsprechung einhellig als Sondervereinbarung bezeichnet, auf die der  Geschädigte seit dem VW-Urteil des BGH nicht verwiesen werden kann. Die dort aufgeführten Preise sind keine marktüblichen Preise. Auf derartige Preise muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen ( BGH Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – = BGH DS 2010, 28, 29 m. Anm. Wortmann) .  Aufgrund dieses BGH-Urteils haben auch bereits unzählige Instanzgerichte das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg als nicht maßgeblich verworfen. Trotz dieser Kenntnis, denn alle Urteile gegen das Gesprächsergebnis ergingen gegen die HUK-Coburg, wird wider besseres Wissen das Unfallopfer angeschrieben.  Das ist dann schon bewußte Irreführung des Unfallopfers. Es wird versucht, das  Unfallopfer  zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen im Sinne der Versicherung zu veranlassen. Das Schreiben sollte daher einmal auf den strafrechtlichen Inhalt überprüft werden. 

Dass seitens der HUK-Coburg immer noch auf das Gesprächsergebnis mit dem BVSK verwiesen wird, verwundert mich, zumal doch der Herr Geschäftsführer des BVSK, Herr RA. Fuchs, vollmundig erklärt hatte, dass er insoweit gegen die HUK-Coburg vorgehen wollte. Offenbar hat er das nicht getan? Also weiß man, was man von dem BVSK halten soll.

Das war es erst einmal von mir. Und nun bitte Eure Meinungen.

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23 Antworten zu HUK-Coburg-Mutter auf ganz neuer Linie, die aber mehr als bedenklich ist!

  1. Ra Nawerwohl sagt:

    Hallo Willi
    die Fehlinterpretation des BGH-Urteils durch die HUK liegt-präzise gesagt-in der Vorverlagerung von Prüfungspflichten des Geschädigten in den Beauftragungszeitpunkt des Gutachtens.Der BGH sagt nirgends,dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Gutachtensbeauftragung die Höhe der Gutachterkosten prüfen soll;eine solche Pflicht kann kein Unfallopfer erfüllen,denn die Kosten des Gutachtens lassen sich erst am Ende der Gutachtertätigkeit bestimmen und Unbekanntes kann niemand prüfen.
    Nur der leichtfertige Verzicht des Geschädigten auf ihm erkennbare Einwendungen gegen die Honorarforderung des Gutachters kann es rechtfertigen,den Geschädigten im Nachhinein mit dem Risiko zu hoher Gutachterkosten zu belasten(vgl.Hentschel,König,Dauer StVG §12 Rz.50)
    Ich jedenfalls gebe dieser Interpretation des BGH-Urteils durch den Kommentator, Herrn Richter am BGH Dr.Peter König, den Vorzug vor der Fehlinterpretation von Textbausteinkünstlern,die in den Diensten des Schadensersatzschuldners stehen.
    Diese Herren blenden aus,dass der BGH unmissverständlich sagt,dass Unfallopfer bei der Beauftragung von SV keine Preisvergleiche schulden und ich gehe davon aus,dass sich der BGH im diesem Urteil nicht selbst widersprechen wollte.
    Dies aber müsste man unterstellen,wollte man die Interpretation der HUK gelten lassen.
    Fazit:
    Das Unterlassen von Preisvergleichen bei Beauftragung des Gutachtens führt keineswegs wie die HUK behauptet zur Verlagerung des Überteuerungsrisikos auf den Geschädigten.
    Vielmehr trägt gerade der Schadensersatzschuldner das Prognoserisiko;daran wollte VI ZR 67/06 nichts ändern.
    Jede andere Interpretation führt zu einer,nach den Gesetzesmotiven unzulässigen Entwertung der Ersetzungsbefugnis des §249 II,1 BGB.
    Der Textbaustein der HUK stellt also eine Fehlinterpretation der BGH-Rechtsprechung dar(vgl.auch BGH Z 63,182 ff.).
    Schliesslich gehe ich nun davon aus,dass der BVSK seiner Ankündigung,die HUK auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen,auch Taten folgen lässt,zumal die HUK immer wieder ungeachtet der ausgesprochenen Abmahnung gegenüber Unfallopfern behauptet,aus dem „Gesprächsergebnis“ würden die üblichen Gutachterkosten hervorgehen.
    Deshalb bitte ich alle Leser solche Schreiben der HUK beim VKS oder bei der hiesigen Redaktion zur zentralisierten Weitergabe an den BVSK einzureichen.

  2. Babelfisch sagt:

    Ich kann gar nicht so viel fressen, wie ich …. möchte.

    Hier wird bewußt über die tatsächlichen Verhältnisse getäuscht. Das ist offizieller Beschiss!

    Leute, rennt euren Bundestagsabgeordneten die Bude ein, die sind völlig ahnungslos. Ausser denen, die auf der Gehaltsliste der Raubritter stehen. Oder die vielleicht auch nicht.

  3. Lutz Johannes Berg sagt:

    Hi Leute ich habe auch so ein Schreiben von der HUK.
    Hi Ra Nawerwohl, ich werde mein Schreiben an den VKS-Bezirksvorsitzenden geben. Der hält morgen eine Versammlung ab. Das mit der HUK ist ja ein dicker Hund.
    Hatten aber nicht Imhof und Wortmann gerade über die Darlegungs- und Beweislast geschrieben und das anders als die HUK dargestellt?

  4. Willi Wacker sagt:

    Jawohl, ich sende das mir vorliegende Schreiben einmal in Kopie an die Redaktion, damit es dort archiviert wird. Eine weitere Kopie sende ich an deie Bundesgeschäftsstelle des VKS.
    Und nun gute Nacht.

  5. Wilhelm Westenfeld sagt:

    Hi Leute,

    eigentlich wollte ich zu diesem Beitrag gar nichts schreiben. Ich hatte zwischenzeitlich einsen so dicken hals, dass ich schon bei der hiesigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige erheben wollte. Jetzt habe ich mich etwas beruhigt. Seit wann kann eine Versicherung den Schadensersatz des Geschädigten bestimmen? Ist das nicht ein Ding aus dem Tollhaus? Der Schädiger hat doch nach dem Gesetz, wie ich immer wieder hier lesen konnte, Schadensersatz zu leisten. Nirgends im § 249 BGB habe ich gelesen, dass der Schädiger die Höhe des Schadensersatzes bestimmen kann. Oder ist zwischenzeitlich der Paragraf geändert worden?

    Also wird hier doch versucht, den Geschädigten aber ganz gewaltig über den Tisch zu ziehen. Das strafbare Verhalten in Richtung Nötigung, versuchter Betrug usw. sollten eure Juristen einmal durchprüfen. In meinen Augen ist das versuchter Betrug und wenn es klappt sogar vollendeter Betrug, da der Geschädigte auf ihm zustehende Schadensbeträge und damit auf an ihn zu übertragendes Vermögen und Eigentum am Geld verzichtet.

    Der Beitrag war mal wieder gut. Jeden Tag muss diese Coburger Versicherung an den öffentlichen Pranger gestellt werden. Mehr und mehr Gerichte müssen über diese Vorgänge informiert werden. Weiter so! Euer Bemühen wird auch letztlich zum Erfolg führen.

    Grüße
    Wilhelm Westenfeld

  6. Andreas sagt:

    Hallo Willi,

    gleiches Schreiben habe ich gestern bei einer Geschädigten gesehen (und abfotografiert).

    Zu den Mietwagenkosten fällt mir da ein:

    Geschädigtes Fahrzeug war ein BMW 116i, laut HUK sollte dieser bei Europcar über eine kostenpflichtige 0180…-Nummer für 49,- Euro / Tag zzgl. MwSt. zu haben sein (einschl. Haftungsbefreiung und Zustellung).

    Einen Seat Leon bekomme ich auf der Europcar-Seite allerdings für schlappe 137,- Euro brutto für einen Tag, wenn ich Winterreifen, Haftungsbefreiung und 2. Fahrer wünsche, alles Dinge, die auf den betreffenden BMW zutreffen. Allerdings muss ich bereits Kreditkartendaten angeben und in Vorleistung mit dem voraussichtlichen Zahlungsbetrag gehen.

    137,- Euro statt 58,- Euro (jew. brutto) für die gleiche Leistung? Kann das sein? Das geht doch nur, wenn das Mietwagengeschäft bei Europcar im Bereich Unfall entweder defizitär, aber so gering ist, dass es nicht ins Gewicht fällt, oder aber das Defizit hintenrum wieder durch die HUK ausgeglichen wird…

    Die Geschädigte lässt sich auf mein Anraten hin übrigens anwaltlich vertreten.

    Viele Grüße

    Andreas

  7. Micha H sagt:

    Hallo WW ! Dieses Anschreiben ist bereits ein alter Hut. Die HUK erweitert die Sparhinweise an die Geschädigten bereits seit einigen Wochen auch auf die SV-Kosten.Auch andere Versicherer gehen ähnlich vor. Im Regelfall sind die Geschädigten aber ohnehin mit dem Inhalt solcher „Aufklärungsschreiben“ überfordert, was nach meiner Erfahrung nicht selten dazu fuehrt, dass gerade deshalb auch ein Anwalt aufgesucht wird. Ich glaube, dass die Versicherer die Bedeutung solcher Schreiben überschätzen.

  8. Buschtrommler sagt:

    Die Mietwagen(tages)preise erinnern mich stark an die Nutzungsausfallentschädigung.
    Sollten da die Zahlen „bunt gemixt“ werden?
    Soviel subventionierte Tagessätze bei Mietwagen sind schon äusserst irritierend, vorausgesetzt man kennt die genauen realen Zahlen und geht nicht blindlings auf den Leim.
    Zum Thema Geschwindigkeit in der Regulierung fällt besonders negativ auf, daß viele Versicherer einerseits beim Schadenmanagement vollmundig schnellste Bezahlung bei Ausschaltung freier Gutachter und Anwälte versprechen, jedoch beim umgekehrten Falle der freien Entscheidung des Geschädigten selbst bei eindeutigen Schäden entweder wochenlang verzögern oder nur gekürzte Beträge anweisen.
    Irgendwo gab es mal einen Begriff der da lautet: „Gleichwertige Behandlung“, vermutlich gilt aber dieser nicht für alle oder stammt noch aus dem Mittelalter?

    Zum Thema Rundum-Sorgenpaket würde ich als Fahrzeugbesitzer schon gerne wissen, nach welchen Kriterien, Maßgaben und Qualitäten sich jemand an meinem „Heilig Blechle“ vergeht, denn „Pfusch am Bau“ kostet weit mehr wie eine hübsche Optik. Da geht es um Sicherheit und bei ausfallenden Garantie-/Kulanzregularien in späteren Schadenfällen darf der Geschädigte diesen „Pseudo-nachlass“ aus eigener Tasche auslegen.
    Auf dieses Kostenrisiko weist keiner hin.

  9. Schwarzkittel sagt:

    ZU den Mietwagenkosten verweise ich ziemlich kommentarlos auf das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 20.07.2011 8 S 8758/10, welches für die HUK der RA R. (Härlein + Kollegen) erstritten hat, wonach der Geschädigte auf diese Preisvorgabe der HUK eingehen muss, ansonsten er die überschießenden Mietwagenkosten selbst zu tragen hat. Revision nicht zugelassen (weil wohl nicht beantragt) denn spätestens dort hat die HUK bisher immer den Schwanz eingekniffen.

    Egal wie, das Urteil wird wahrscheinlich demnächst auch gegen die SV-Kosten ins Feld geführt werden, also liebe SV wappnet Euch dagegen !

    Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

  10. Willi Wacker sagt:

    Hallo Micha,
    wenn die Unfallopfer zum Anwalt gehen, ist es ja gut. Wenn das Schreiben der HUK-Coburg dazu führt, hat in der Tat die HUK-Coburg mit diesem komplizierten Schreiben mit Hinweisen mit erhobenem Zeigefinger ein Selbsttor geschossen. Hoffentlich!
    Hallo Andreas,
    schön, dass das Unfallopfer durch Dich richtig aufgeklärt wurde und nun einen Anwalt aufsucht.
    Zwar wird möglicherweise die Schadensregulierung verzögert, aber dafür bekommt der Geschädigte das, was ihm zusteht. Im übrigen hat der Geschädigte nicht das Gefühl von dieser Coburger Firma über den Tisch gezogen zu werden, da ihm ja ein erfahrener Anwalt zur Seite steht.
    Hallo Buschtrommler,
    auf die Risiken und Nebenwirkungen des Rundum-Service-Paketes hat in der Tat die HUK-Coburg nicht hingewiesen.
    Aufgrund des gesetzlichen Schuldverhältnisses, was aufgrund des Unfall entstanden ist, ist sie jedoch verpflichtet. Denn das gesetzliche Schuldverhältnis entwickelt ebenso Rechte und Pflichten. Bekanntlich weist die HUK-Coburg ja immer auf die Verpflichtung des Unfallopfers zur Schadensminderung hin, obwohl ein einmal eingetretener Schaden nicht gemindert werden kann. Es gibt höchstens eine Schadensgeringhaltungspflicht gem. § 254 BGB. Dementsprechend ist die Gegenseite verpflichtet, wenn sie dem Unfallopfer das „Sorglospaket“ anbietet, auf ggfls. entstehende Nachteile hinzuweisen, § 242 BGB. Es ist unredlich, den „Unfallpartner“, wie er immer wieder von der HUK genannt wird, auf die scheinbaren Vorteile des Sorglospaketes unter Hinweis auf seine Minderungspflichten hinzuweisen, ihn dann allerdings in eine Pfusch-Falle tappen zu lassen.
    Mit freundl. Grüßen allerseits
    Willi

  11. sturmimwasserglas sagt:

    Wenn die Gutachtenkosten den Vorgabekorridor verlassen, müßte der Rechtsanwalt seine Regulierung gleich nur noch an den Verursacher richten, mit der Begründung, das seine Versicherung bereits schriftlich mitgeteilt hat, nicht für den entstandenen Schaden nach dem Gesetz vollständig aufkommen zu wollen und der Schädiger soll doch dann seine Schadenersatzzahlungen daher später selbst mit seiner Versicherung abrechnen, soweit diese dafür aufkommt. Aber welcher Rechtsanwalt hat schon Lust auf sowas-keine Zeit, kann man Mandanten nicht zumuten,…(bitte weitere Gründe hier einfügen). Aber schön das wir mal drüber gesprochen hatten.

  12. Karl Kray sagt:

    Es ist zum kotzen. immer wieder muss ich negatives von dieser Versicherung hier lesen. Ich kann den Unmut der Leser verstehen. Ich habe die Konsequenzen gezogen und
    mich von dieser Versicherung, die die Rechte der armen Geschädigten mit Füßen tritt und sogar noch ihre eigenen
    Versicherten in Prozesse drängt, verabschiedet. Mit
    dieser Versicherung will ich nicht identifiziert werden, wenn ich einen Unfall haben sollte. Ich werde ja dumm angeschaut, wenn ich sagen müßte, ich bin bei der HUK
    versichert. Nein, das muss ich mir nicht antun. Und tschüss!
    Der 30.11. ist ein gutes Datum!

  13. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    hallo zusammen,

    diese schreiben werden doch schon seit monaten verwendet.

    zu den mietwagenkosten: bekanntermaßen bin ich der meinung, dass der versicherer, der ein ohne große schwierigkeiten annahmefähiges angebot liefert, den geschädigten schon auf eine günstigere anmietmöglichkeit verweisen kann.

    evtl. ausnahme: sonderkonditionen

    ich hab neulich mal bei der AXA angerufen, die für einen nissan micra nur 29 EUR (anstatt der abgerechneten 65 EUR / tag) gezahlt hatten und nach der telefonnummer des vermieters gefragt, weil ich mir am wochenende mal ein cabrio ausleihen wolle.

    antwort: nein, das geht nur im schadensfall.

    aha! also in der tat sonderkonditionen.

    der anwalt kann sich hierfür in der klage selbst als zeuge benennen und die tatsache, dass der versicherer angebote aus sonderkonditionen liefert, beweisen.

    schönes wochenende

  14. Glöckchen sagt:

    Stimmt,diese Schreiben der HUK gibt es andauernd;werde mich an der Sammlung beteiligen.
    Vielleicht sollten die gesammelten Werke dann aber gleich an´s Bundeskartellamt.
    Übrigens:Schweitzerische Versicherungen arbeiten noch grösstenteils nach Moral und Gesetz.Ich werde jetzt mit allen meinen Versicherungen zur Baseler wechseln,nachdem ich die Marktbeobachtungsphase nun beendet habe.
    Klingelingelingelts

  15. L.B. sagt:

    @ Willi Wacker

    „Mir wurde von einem Sachverständigen aus Brandenburg ein Schreiben der HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Schadenaussenstelle Berlin (Formschreiben 201111542206286J ) vom 14.10.2011 an einen Unfallgeschädigten vorgelegt, der das Pech hatte durch einen Versicherungsnehmer der HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter geschädigt worden zu sein.“

    Hallo, W.W.,

    bereits die Tel.-Nr. mit der Vorwahl 0800 macht viele Unfallopfer ebenso mißtrauisch, wie die „Verlockung“ eines kostenfreien Rundumservice, der nach Qualität und Quantität in keinem Verhältnis zu den Risiken steht, die damit für die Unfallopfer verbunden sind, wenn man einmal davon absieht, dass heute viele Kfz.-Reparaturfirmen selbstverständlich einen solchen Service genau so anbieten, wie z.B.auch eine Fahrzeugreinigung nach der Reparatur, die übrigens auch zum geschuldeten Schadenersatz gehört. Also eine reine Augenwischerei und das reicht den meisten Angeschriebenen schon, um abzuwinken.

    Was die angebliche „Begeisterung“ von über 1 Millionen Geschädigter angeht,ist das wohl nicht mehr als ein Wunschdenken der HUK-Coburg und die wird doch wohl genau den Unterschied zwischen Behauptung und Beweis kennen.

    Nach diesem scheinbar generösen Angebot- als Leimrute gedacht – wird es dann konkreter mit den Hinweisen, was die Unfallopfer aber unbedingt beachten müßten. Es geht dabei um die angeblichen Einschränkungen bezüglich der Schadenersatzpflicht. Ist die beabsichtigte Zielsetzung Verunsicherung oder gar Einschüchterung ? Jedenfalls scheint der Versuch einer allerdings schlecht kaschierten Schadensteuerung nicht abwegig zu sein.

    Inwieweit hierbei eine strafrechtlich relevante Irrtumserregung greifen könnte, mag an anderer Stelle geprüft werden.

    Aber auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten halte ich die veröffentlichen „Preislisten“ für hochgradig bedenklich, denn sie entsprechen nicht der Realität und sind auch mit der der HUK-Coburg bekannten Rechtssprechung nicht in Einklang zu bringen.

    Übrigens haben wir bisher alle unsere Auftraggeber bezüglich der Wirkung eines solchen Schreibens befragt.

    8 von 10 Geschädigten erschien ein solches Schreiben zunächst auffällig anbiedernd. Bei der Aufforderung nach Beachtung div. Punkte haben 9 von 10 Geschädigten es vorgezogen, sich zunächst einmal unbabhängig zu orientieren und beraten zu lassen. 4 von 10 Personen haben dieses Schreiben gar zum Anlaß genommen, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Und alle befragten Unfallopfer fanden die Art und Weise dieses Anschreibens schon sehr merkwürdig und vor allen Dingen auffällig mit der dadurch immer wieder dadurch ausgelösten Frage: „Was wollen die eigentlich von mir ?“ oder sinngemaß auch: „Halten die mich für gehirnamputiert?“

    Herzlichen Glückwunsch an die kompetenten Psychologen im Hause der HUK-Coburg. Sie haben der Sache einen Bärendienst erwiesen. Also ruhig mal weiter so, den viel kann ja nicht mehr zu Bruch gehen und die Mitbewerber lernen obendrein auch noch daraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    L.B.

  16. Vaumann sagt:

    Reparaturen in Partnerwerkstätten sollen von minderer Qualität sein,wie man hört.
    Vorallem die Leasinggeber reagieren schon.
    Kein Wunder,dass die HUK so dolle Werbung für ihren „Service“ machen muss.
    Ach lasst sie doch machen,sie hat doch jetzt auch die meissten Risiken,die Arme!
    Und wenn manche Dokusoapvollpfosten darauf reinfallen,also ich möchte die sowieso in meiner Werkstatt nicht geschenkt haben.
    Bei guter Arbeit und persönlichem Einsatz ist der Kundenstamm treu;daran wird sich die HUK die letzten Zähne auch noch ausbeissen!

  17. K.L. sagt:

    Zum angesprochenen Schreiben der HUK-Coburg

    Täuschungshandlung –> § 263 StGb
    Intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen durch ausdrückliche oder schlüssige Behauptung unwahrer Tatsachen oder als Unterlassungstat durch garantenpflichtwidrige Nichtbeseitigung eines Irrtums.

    Das laßt uns doch hiermal ausführlich diskutieren.

    MfG

    K.L.

    ______________________________

  18. K.L. sagt:

    Hallo, L.B.

    Hier sind wohl Strafrechtler in erster Linie gefragt, denn auf dieser Schiene ist eine Durchleuchtung ganz dringend erforderlich. Wie könnte dann der Auftrag dazu lauten ? Greift das Eine nicht, dann aber gewiß das Andere und das Bundeskartellamt schläft ja wohl auch nicht.

    Nötigung § 240 StGB Abs. 1 ist:

    Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren……

    Abs.2: Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels als verwerflich anzusehen ist.

    Abs.3: Der Versuch ist strafbar.

    Siehe auch : §234 ff.

    Mit freundlichen Grüßen

    K.L.

  19. Andreas H. sagt:

    Bei dem gestrigen Bezirksgruppentreffen sind einige Schreiben der HUK gesammelt worden. In kleinen Nuancen unterschieden sie sich. Aber im Grundtenor waren sie gleich. Bei den Mietwagenpeisen handelt es sich eindeutig um Preise auf Grund von Sondervereinbarungen, denn den in der Liste aufgeführten Wagen konnte ich zum Wochende zu dem angegebenen Preis nicht anmieten. Also sollte man bei den Mietwagenfirmen anrufen und sich nach Privattarifen erkundigen. Wenn diese von den angegebenen Preisen abweichen, sind es keine marktgerechten Preise und damit nach BGH VI ZR 53/09 für den Geschädigten unzumutbar.
    Die Sachverständigenkosten können im Voraus nicht abgefragt werden, denn es gibt keine einheitliche Tabelle. Das Gesprächsergebnis ist keine verbindliche „Honorarordnung“.
    Also ist das ganze Schreiben der HUK-Coburg Mumpitz. Eigentlich nur für den Papierkorb produziert. Typisch HUK-Coburg.

  20. Sigurd Stoppenberg sagt:

    @ K.L.

    Naja, Drohung und Gewalt liegen ja nicht vor.
    Was sagt §234ff.?

  21. Vermieter sagt:

    Das mit den Mietwagenkosten ist doch schon ein alter Hut, aber leider immer wieder Realität, was mich wundert, Nutzungsausfall wurde ja aus dem UE tarif errechnet, also wäre der bei Fraunhofer nur noch 6 euro??? Jeder würde wieder einen mietwagen nehmen, das verschweigen die versicherer gekonnt,
    übrigends, habt euch schon mal angeschaut wer alles so hinter der den Assistance Abschleppern steckt, HUK usw.
    sind also auch Helfer des schadensmanagments und werden preislich immer weiter gedrückt, alte Betriebe werden aus dem rennen gedrückt, gutachter, ne soll nicht verständigt werden, Mietwagen mus der Abschlepper stellen und nu könnt ihr mal raten , was er dafür bekommt.
    Gute Nacht für heute.

  22. Willi Wacker sagt:

    Hallo Vermieter,

    wie war das damals noch mit dem Unfallhelferring? War der nicht untersagt? Dem armen Unfallopfer darf doch nicht geholfen werden.

    Und jetzt, jetzt bilden sich neue Unfallheferringe. Allerdings auf Seiten des Unfallverursachers und dessen Versicherer. Ist die Welt nicht verkehrt?

    Der Haftpflichtversicherer muss auf seine eigentliche Aufgabe, nämlich im Falle eines Falles den angerichteten Schaden zu ersetzen, wieder zurückgeführt werden. Da ist eindeutig der Gesetzgeber gefordert. Das Betreiben der versicherungseigenen Mietwagenfirma ist ja auch gescheitert. Ebenso darf der ersatzpflichtige Versicherer nicht an Abschleppunternehmen, an Mietwagenfirmen, an Gutachterorganisationen, Restwertorganisationen, Reparaturwerkstätten ( Stichwort: „Partnerwerkstätten“) etc. beteiligt sein, auch nicht durch Strohmänner.

    Sicherlich sind die Partnerwerkstätten, in die der Geschädigte gelenkt werden soll, Helfer des Schadensmanagements. Denn eins steht seit der Veröffentlichung der Ergebnisse des Sachverständigen Tonk aus Köln (veröffentlicht in: Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 2011, 310 ff.) fest, dass die Partnerwerkstätten, die er im Auftrage und aufgrund der Beweisbeschlüsse untersucht hat, keinesfalls wie die Markenwerkstätten arbeiten können, so dass er die Gleichwertigkeit verneint hat.

    Dass die Abschlepper und die Werkstätten sich in diese Situation gebracht haben, liegt größtenteils an ihnen selbst. Sie haben auf die vollmundigen Versprechungen der Versicherung gehört, dabei aber offenbar nicht bedacht, dass der Unfallkuchen nur einmal aufgeteilt werden kann. Diejenigen, denen Anteile am Schadenskuchen zustehen, müssen zusehen, wie zu Gunsten des gefräßigen Versicherers ihre Anteile immer kleiner werden.

    Deshalb ist es so wichtig, dass die Geschädigten über ihre Rechte aufgeklärt werden, denn ein aufgeklärtes Unfallopfer kennt seine Rechte und läßt sich nicht auf einen Abschlepper der Versicherung und auch nicht auf eine markenfreie Alternativwerkstatt (weil nicht gleichwertig!) verweisen. Der aufgeklärte Geschädigte wählt den qualifizierten Gutachter seiner Wahl, der ihm ggfs. auch BGH-konforme Restwerte angibt. Der aufgeklärte geschädigte beauftragt auch einen im Verkehrsschadensrecht versierten Anwalt, der ihn berät, welche Schadensersatzpositionen ihm zustehen, z.B. Verbringungskosten, UPE-Zuschläge, Resttankinhalt, etc.

    Also ist das Wichtigste die Aufklärung des Geschädigten, wenn alle am Unfall auf Seiten des Opfers Beteiligte, vom unabhängigen Abschlepper, über den freien Sachverständigen, den Verkehrsanwalt, die Markenfachwerkstatt usw., das Unfallopfer beraten, dann kann das „blinde“ Unfallopfer gar nicht mehr gesteuert werden.

    Ich meine, dass durch diesen Blog schonn einiges , aber noch nicht alles, erzielt wurde. Deshalb muss es weiterhin Aufgabe dieses Forums sein, durch Veröffentlichung von entsprechenden Beiträgen, die Geschädigten aufzuklären und die Versicherer zu entlarven. Was denkt Ihr?

    Noch einen schönen sonnigen Sonntag
    Willi Wacker

  23. Agent sagt:

    Mir liegt auch ein Schreiben der HUK im Auftrag und in Vertretung der HUK 24 AG vom 29.6.2011 an die geschädigte Frau Sowieso vor. Neuerdings schreibt die HUK-Allgem. Vers. AG, dass sie die Eintrittspflicht bestätigen könne. Sie bittet um Übersendung von Schadensfotos, ein Gutachten ist nicht erforderlich. Das schreibt die Schadenaussenstelle Aachen. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.
    Grüße an die Kollegen mit dem Schlapphut.

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