LG Aachen : Regulierungsfrist bei Unfallschäden mit Auslandsberührung: 1 Monat ( Urteil vom 29.9.2011 – 1 O 208/11 – ).

Verehrte Captain-Huk-Leser,

hier stelle ich Euch ein  LG-Urteil aus Aachen vor, in dem die 1. Zivilkammer zu einem Unfall mit Auslandsberührung Stellung nimmt. In Geilenkirchen (NRW) wurde der Pkw des Klägers (Deutscher) durch den niederländischen Fahrer eines in den Niederlanden zugelassenen und versicherten LKW  beschädigt. Die Schuld am Zustandekommen des Unfalles trägt einzig und allein der Fahrer aus den Niederlanden. Für den Unfall ist die niederländische Versicherung LCM zuständig. Diese hat innerhalb der angemessenen Regulierungsfrist von 4 Wochen nicht reguliert, so dass der deutsche Kläger das LG Aachen wegen des Streitwertes von über 8.000,- € in Anspruch nehmen musste. Das LG Aachen hat entschieden, dass die Regulierung auch bei einem Unfall mit Auslandsberührung nur 1 Monat betragen darf. Innerhalb dieser Frist kann reguliert sein.  Dieses Urteil ist deshalb so wichtig, weil durch die Erweiterung der EU immer mehr ausländische Fahrzeuge auch in Deutschland unterwegs sind. Die Ausführungen der Kammer zu den Anwaltskosten und zu den Kosten der Rechtsschutzanfrage überzeugen allerdings nicht.  Das Urteil wurde durch Herrn RA. Frese aus Heinsberg erstritten.

Noch ein schönes Wochenende wünscht Euch
Euer Willi Wacker

1 O 208/11                                                                     Verkündet am 29.09.2011

Landgericht Aachen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte B. & K. aus  H.,

gegen

die Deutsche Büro Grüne Karte e. V., vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d.d. Vorsitzenden Dieter Gerd Heumann, Wilhelm Straße 43/43g, 10117 Berlin,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte K. & K. aus  D.

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen
im schriftlichen Verfahren am 29.09.2011
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.102,16 € sowie aus weiteren 825,27 € für die Zeit vom 01.05.2011 bis zum 29.05.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe vom 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages oder Hinterlegung abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … . Dieses Fahrzeug wurde anlässlich eines Verkehrsunfalles, der sich am 23.03.2011 auf der B 221 in Geilenkirchen ereignet hat, beschädigt. Dieser Verkehrsunfall wurde alleinschuldhaft durch eine Vorfahrtverletzung seitens eines niederländischen Lkw nebst Anhänger mit dem niederländischen Versicherungskennzeichen … beziehungsweise … verursacht. Dieses Fahrzeug ist bei der niederländischen LCM Versicherung versichert und verfügt über eine grüne Versicherungskarte.

Die Reparaturkosten beliefen sich auf brutto 6.508,13 €. Für die Erstellung des Schadensgutachtens wandte der Kläger 736,04 €, für die Inanspruchnahme eines Mietwagens 827,99 € auf. Mit der vorgerichtlichen Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche beauftragte er seine jetzigen Prozessbevollmächtigten. Diese holten für den Kläger und in dessen Auftrag zunächst eine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung ein. Außerdem machten sie mit Schreiben vom 25.03.2011 gegenüber dem inländischen Korrespondenzversicherer der Beklagten, der Firma InterEurop AG aus Düsseldorf, Schadensersatzansprüche geltend und forderten diese nach Darstellung des Unfallhergangs unter Beifügung eines polizeilichen Unfallaufnahmeprotokolls auf, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Mit Schreiben vom 28.03.2001 wurden die Ansprüche auf der Grundlage des inzwischen eingeholten Sachverständigengutachtens unter Fristsetzung zum 11.04.2011 beziffert. Nach der Reparatur des Fahrzeuges wurden die entsprechenden Beträge mit Schreiben vom 04.04.2011 unter Fristsetzung zum 18.04.2011 beziffert. Die Frist verlief zunächst fruchtlos.

Unter dem 05.05.2011, eingegangen am 11.05.2011, reichten die Prozessbevollmächtigten des Klägers sodann Klage ein.

Nach Zustellung der Klage, die am 09.06.2011 erfolgte, zahlte die Beklagte zunächst die Reparaturkosten, die Sachverständigengebühren und die geltend gemachten Mietwagenkosten in vollem Umfang, sowie auch die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro und die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 718,40 €. Zu einem späteren Zeitpunkt zahlte die Beklagte auf die geltend gemachte Zinsforderung des Klägers nochmals einen Betrag von 64,15 €.

Die Haftung der Beklagten für den unfallbedingten Schaden ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger ist der Auffassung, über die gezahlten Beträge hinaus stehe ihm gegen die Beklagte ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Forderung seiner Prozessbevollmächtigten für deren vorgerichtliche Inanspruchnahme in Höhe von 825,27 € und nicht, wie von der Beklagten gezahlt, lediglich 736,04 € zu. Insoweit sei nämlich die Geltendmachung einer 1,5 Geschäftsgebühr wegen des erhöhten Aufwands infolge der Beteiligung eines der Unfallbeteiligten berechtigt.

Darüberhinaus ist er der Auffassung, die Beklagte sei im Rahmen des Schadensersatzes auch zur Freistellung des Klägers von Vergütungsansprüchen seiner Rechtsanwälte in Höhe von 359,50 € für die Inanspruchnahme im Zusammenhang mit der Einholung der Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung verpflichtet. Femer verlangt er Zinsen aus der geltend gemachten Hauptsumme seit dem 19.04.2011. Die ihm zustehende Auslagenpauschale berechnet er mit 30,00, statt der gezahlten 25,00 €.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 8.102,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.04.2011 zuzahlen,

2. ihn von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 825,27 € nebst Zinsen i Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.04.2011 freizustellen,

3. ihn von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 359,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit freizustellen.

In Höhe der von der Beklagten nach Klageerhebung gezahlten Beträge hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen. Sie beantragt im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Kläger könne lediglich Freistellung von Ansprüchen seiner Rechtsanwälte auf der Grundlage einer Gebührenberechnung unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr verlangen. Ansprüche auf Erstattung von Anwaltskosten, die ihm im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung entstanden seien, stünden ihm überhaupt nicht zu.

Die Auslagenpauschale sei mit den gezahlten 25,00 € abgegolten. Dies gelte auch für den geltend gemachten Zinsanspruch des Klägers. Dieser bestehe nämlich erst ab dem 29.05.2011, da der Beklagten eine zweimonatige Regulierungsfrist einzuräumen gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Auslandsbeteiligung eines der Unfallbeteiligten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien sind außer den Kosten des Verfahrens lediglich ein Teil der Zinsen aus der geltend gemachten Hauptforderung, ein Teil der geltend gemachten Auslagenpauschale sowie die Höhe der durch die Geltendmachung der Ersatzansprüche ausgelösten Anwaltsgebühren sowie die Frage im Streit, ob der Kläger auch Ersatz der Anwaltskosten verlangen kann, die ihm durch die Beauftragung seiner Rechtsanwälte zur Einholung einer Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung entstanden sind.

Der geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 01.05.2011 zu. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles, insbesondere der Auslandsbeteiligung eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge hält die Kammer eine Regulierungsfrist von einem Monat unter den hier gegebenen weiteren Umständen für angemessen, aber auch ausreichend. Die Beklagte wurde bereits erstmals mit Schreiben vom 25.03.2011 unter Fristsetzung aufgefordert, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Seit dieser Zeit war sie über den Unfall und die Darstellung des Klägers hierzu unterrichtet und konnte entsprechend eventuell erforderliche Recherchen anstellen. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28.03.2011 wurden auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens Beträge unter Fristsetzung auf den 11.04.2011 beziffert. Dieses Schreiben ist unter Berücksichtigung der normalen Postlaufzeiten der Beklagten am 01.04.2011 zugegangen. Mit Schreiben vom 04.04.2011 wurden sodann die nunmehr geltend gemachten Schadensbeträge unter Fristsetzung auf den 18.04.2011 in Rechnung gestellt. Da die Beklagte sich lediglich pauschal auf Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Schadens im Zusammenhang mit der Auslandsbeteiligung des über sie versicherten Fahrzeuges berufen hat, ohne insoweit konkrete Beeinträchtigungen und Verzögerungen im Einzelnen zu benennen und zu beziffern, kann die für die Schadensregulierung unter diesen Umständen angemessene Zeit lediglich vom Gericht geschätzt werden. Die Kammer geht davon aus, dass jedenfalls nach einer ersten Bezifferung der entstandenen Schäden unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt und Eile eine Regulierung bis zum 01.05.2011 möglich gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt war die vom. Kläger gesetzte Regulierungsfrist zum 18.04.2011 bereits abgelaufen, so dass jedenfalls ab dem 01.05.2011 Verzug bestand.

Die Kammer hält ebenfalls auf der Grundlage einer hier erforderlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO ohne nähere Darlegung hierzu eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € entsprechend der beim Landgericht Aachen gängigen Praxis für angemessen und ausreichend.

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Geltendmachung der Unfallschäden steht dem Kläger nur in der bereits von der Beklagten regulierten Höhe zu. Im Rahmen des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes konnte lediglich eine Gebührenberechnung auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr berücksichtigt werden, die für die Bearbeitung der wenig komplizierten Angelegenheit ohne Personenschaden bei unstreitigem Unfallhergang und eindeutiger Verschuldenslage ausreichend erscheint.

Auch der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen seiner Prozessbevollmächtigten wegen deren Inanspruchnahme zur Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung steht dem Kläger nicht zu. Die Kammer schließt sich insoweit der von den Parteien in den gewechselten Schriftsätzen erwähnten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 12.01.2011, AZ: 14 U 78/10) an. Eine Einholung der Deckungszusage war hier in Anbetracht der bereits dargestellten eindeutigen Haftungslage und des einfach gelagerten Sachverhalts auch durch den Kläger selbst ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes möglich und unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht geboten. In diesem Zusammenhang entstandene Kosten gehören daher nicht zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers waren zum weitaus überwiegenden Teil begründet. Da, wie bereits ausgeführt wurde, seit dem 01.05.2011 Verzug der Beklagten bestand, hatte die Beklagte auch Anlass zur Klageerhebung gegeben. Ein sofortiges Anerkenntnis seitens der Beklagten im Sinne des § 93 ZPO liegt nicht vor. Die Kosten waren daher insgesamt der Beklagten aufzuerlegen. Die geringfügige Zuvielforderung des Klägers, die sich zumindest überwiegend nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat, konnte bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt bleiben.

So das Urteil des LG Aachen und nun Eure Kommentare bitte.

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2 Antworten zu LG Aachen : Regulierungsfrist bei Unfallschäden mit Auslandsberührung: 1 Monat ( Urteil vom 29.9.2011 – 1 O 208/11 – ).

  1. Richard Rotthausen sagt:

    Hi,
    der Urteilsspruch hinsichtlich der Regulierungsfrist ist in Ordnung. In Zeiten der modernen Kommunikation per Fax, Telefon und Internet ist die Regulierungsfrist mehr als angemessen. Heute ist es möglich per Internet rund um den Erdball im Minutenschnelle Nachrichten zu übermitteln dank der Datenautobahn. Also können auch Auslandsschäden genau so schnell wie Inlandsschäden reguliert werden, wenn man nur will. Das Schreiben der HUK-Coburg in dem vorigen Bericht zeigt doch, dass die Versicherung schon am Tage des Unfalls (!!!) mit dem Geschädigten korrespondiert. Also kann die Versicherung auch am Tage, an dem sie Kenntnis von dem Unfall und ihrer Haftung erhält, schon sofort nach Erhalt der Schadensunterlagen von einem zum anderen Tag regulieren, denn ihre Haftung (siehe HUK-Coburg-Schreiben aus dem Vorbeitrag) ist unbestritten. Also egal ob Inland oder Auslandsschaden, nach einem Monat den Schädiger verklagen, bzw. je nach Fall den ausländischen Versicherer vor dem deutschen Wohnort-Gericht des Klägers, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind oder das Büro Grüne Karte e.V., wie im obigen fall. Auf keinen Fall länger warten. Wer schnell Kontakt mit dem Unfallopfer aufnehmen kann, der kann auch schnell regulieren. Wenn er das nicht tut, will er die Schadensregulierung bewußt herauszögern. Aber zu bedenken ist, dass – wie oft hier geschrieben wurde – der Schadensersatzanspruch laut BGH sofort fällig ist.

  2. Zweite Chefin sagt:

    Herr Rotthausen, ich danke für die Argumentationshilfe.
    Ich habe einen Fall, der Unfall war vor 15 Monaten, bei dem die HUK einen Tag nach dem Unfall die Haftung dem Geschädigten bestätigt hat. Am selben Tag erreichte die HUK auch unser Anspruchschreiben dem Grunde nach, wir bekamen das Schreiben an den Mandanten im Original nochmals.
    Das war’s. Kein Kommentar zur Höhe der Schäden, keine Vorschusszahlung, geschweige denn eine Abrechnung der Schäden.
    Nach 4 Wochen des Schweigens haben wir – in unserem üblichen Zeitfenster, mit Mahnung und Fristsetzung – Klage eingereicht, 1 Woche später war der Schaden reguliert.

    Wir streiten bis heute um die Kosten der Klage. (Damals nahmen wir die Hauptsacheklage noch zurück und klagten ggf. unser Honorar separat ein, um dem Mandanten Gerichtskosten zu sparen).
    AG Coburg hat abgewiesen mit Hinweis auf zu kurze Regulierungsfrist.
    Ich habe dann beim Hauptsachegericht LG Wuppertal Kostenantrag gestellt.
    Der Hammer: abgelehnt, weil die HUK ja sofort nach dem Unfall ihre Haftung bestätigt hat ! Und ? Was kann sich der Geschädigte für diesen Wisch kaufen ? Jedenfalls keine Reparatur.
    Wie widersinnig: Wenn die Haftung doch so klar war für die HUK, hätte sie doch ganz schnell zumindest einen Vorschuss zahlen können.

    Ich lege jetzt sofortige Beschwerde ein, das Ding ziehe ich durch.

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